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Kündigungsfrist Vertretungsvertrag Lehrkraft

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Lore1:
Hallo,

ich habe im Februar 2023 eine Vertretungsstelle an einer Schule angetreten mit zwei Jahren Laufzeit, Ende also 31.1.2025. Eine Nachfrage beim Personalrat, was die Kündigungsfrist betrifft, hat ergeben, dass unklar ist, wie sich die "6 Wochen vor Quartalsende" im Lehrerberuf verstehen lässt.
Üblicherweise finden Einstellungen immer zum 1.2. oder 1.8. statt. Wenn ich zum Sommer gehen möchte, bemisst sich meine Kündigungsfrist dann am kalendarischen Quartal (= 30.06.24) oder am Schuljahresende* (31.7.24)?

*Schuljahresende ist nicht gleichzusetzen mit Ende der Unterrichtszeit vor den Sommerferien.

Vielen Dank und viele Grüße,
Lore1

Wabi Sabi:
Hat der Personalrat auch eine Aussage dazu getroffen, warum hier nicht die besondere Kündigungsfrist aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrages gemäß § 30 Abs. 5 TV-L zum Tragen kommt?

Lore1:
Davon war nicht die Rede, nein. Ich denke, die werden wie ich über google versucht haben, Antwort zu finden und zu geben. Die waren ähnlich ahnungslos und unsicher wie ich.
Ich könnte mich nochmal bei der Rechtsberatung der GEW informieren. Die Wartezeit ist allerdings lang.

Verstehe ich diesen Paragraphen richtig,


--- Zitat ---    von insgesamt mehr als einem Jahr   sechs Wochen
zum Schluss eines Kalendermonats,
--- End quote ---

dass ich demnach Mitte Juni kündigen müsste? Spätestens. Ich habe nichts dagegen, das früher zu erledigen. Ich möchte dafür aber bei meinem zukünftigen Arbeitgeber erst alles weitesgehend in trockenen Tüchern haben.

Vielen Dank für die Antwort!

Wabi Sabi:
Vorab noch mal in den Arbeitsvertrag schauen. Ist dort etwas zur Kündigungsfrist geregelt (ggf. Bezugnahme auf § 34 TV-L, also eine verlängerte Kündigungsfrist gegenüber § 30 TV-L)?

In den üblichen Arbeitsvertrags-Mustern zum TV-L (für befristete AV) ist dies (häufig) der § 3 Absatz 2, siehe z. B.:

https://bass.schul-welt.de/anlagen/7028-2.pdf

Wabi Sabi:
Sollte die (längere) Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L einschlägig sein, also "6 Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres", ist noch Folgendes anzumerken:

§ 44 TV-L enthält Sonderregelungen für Lehrkräfte. Dort ist z. B. unter Nr. 4 geregelt:

Zu Abschnitt V - Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses -
Das  Arbeitsverhältnis endet,  ohne  dass  es einer  Kündigung  bedarf,  mit  Ablauf  des Schulhalbjahres (31. Januar beziehungsweise 31. Juli), in dem die Lehrkraft das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet hat.

Eine Sonderregelung gegenüber der o. g. Kündigungsfrist nach § 34 Abs. 1 Satz 2 TV-L wurde für Lehrkräfte jedoch nicht aufgenommen. Damit bleibt es beim Wortlaut bzw. Regelungsgehalt dieser Fristbestimmung: "zum Schluss eines Kalendervierteljahres".

Im Bedarfsfalle einfach diesen Post ausdrucken und den "Profis" der GEW mit der Bitte um Durchsicht und Bewertung vorlegen.  ;)

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