Das, was Herr Wendt dort verbreitet, erscheint mir sehr populistisch.
Die "Willkür von Behördenleitungen" hängt doch nicht daran, dass die höchste Disziplinarmaßnahme nun von der Behördenleitung ausgesprochen werden kann. Das ist in Baden-Württemberg übrigens schon seit Jahren so, ohne dass man dort vom Untergang des "Ländle" spricht. Oder doch? (Lesenswert zu den geschichtlichen Hintergründen der Entlassung von Beamten: BVerwG vom 21.04.2016, 2 C 4.15.)
Ich erinnere nochmals an die Weisungsgebundenheit. Beamte mussten schon bisher das tun, was die Behördenleitung will (Ausnahme: § 36 Abs. 2 Satz 4 BeamtStG). Weshalb sollte also die Entlassung durch Disziplinarverfügung statt durch Gerichtsentscheidung nun dazu führen, dass die Beamten kuschen? Wer auf absolutem Konfrontationskurs mit der Behördenleitung ist, dem dürfte es doch egal sein, ob die Entlassung durch Gericht oder die oberste Dienstbehörde ausgesprochen wird?
Es wird übrigens auch nicht der Zivilrechtsweg beschritten, sondern der Verwaltungsrechtsweg. Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Solange also die Disziplinarverfügung nicht bestandskräftig ist, behält der Beamte seine Dienstbezeichnung und seinen Anspruch auf Besoldung. Wieso das mit dem EU-Recht nicht vereinbar sollte, erkenne ich nicht.