Autor Thema: Stelle mit VIb BAT bewertet, Fortgeltung in neuem Recht  (Read 1030 times)

Elke1980

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Guten Tag zusammen,

ich bin vor vielen Jahren noch im BAT eingestellt worden, wobei meine damalige und auch heute noch gültige Tätigkeitsbeschreibung VIb als Bewertungsergebnis ausweist. Durch die damalige Bewährungsaufstiegsregelung bin ich 5 Jahre später nach Vc aufgestiegen und nach EG 8 übergeleitet worden.

Hierzu kurz zwei Verständnisfragen:

1) Sehe ich das richtig, dass die VG Vc/EG 8 ja "nur" eine meine Person betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit dem alten Recht ist, für die Stelle bzw. die Tätigkeit aber weiterhin VG VIb/EG 6 relevant ist? Es gab nie eine neue Tätigkeitsbeschreibung o.ä.

2) Kann mir überhaupt einseitig eine Tätigkeit übertragen werden, die mit EG 8 oder 9a bewertet ist? Dass ich Vergütung nach EG 8 erhalte, heißt ja in meinem Fall nicht, dass ich eine EG-8-Tätigkeit ausüben würde.

Danke und schönen Sonntag
Elke

Capo

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Antw:Stelle mit VIb BAT bewertet, Fortgeltung in neuem Recht
« Antwort #1 am: 08.04.2024 08:46 »
Wenn deine damalige Eingruppierung im BAT richtig war bist Du nach TV-L EG8 übergeleitet worden. Warum soll sich da deine Tätigkeitsbeschreibung ändern, sofern dein Arbeitgeber weiterhin diese Leistungen von dir fordert?
Zu deiner Frage:
 Die Tätigkeitsmerkmale des BAT haben sich auf die Eingangsgruppierung bezogen und daraus ergab sich dann ein Bewährungsaufstieg oder auch nicht. Tätigkeiten nach VIb/Vc sind Höher wie Tätigkeiten nach  VII/VIb.

MoinMoin

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Antw:Stelle mit VIb BAT bewertet, Fortgeltung in neuem Recht
« Antwort #2 am: 08.04.2024 09:34 »
2) Kann mir überhaupt einseitig eine Tätigkeit übertragen werden, die mit EG 8 oder 9a bewertet ist? Dass ich Vergütung nach EG 8 erhalte, heißt ja in meinem Fall nicht, dass ich eine EG-8-Tätigkeit ausüben würde.
Eine Tätigkeitsänderung, die zu eine Änderung der Eingruppierung führt ist nur einvernehmlich möglich, da es eine Änderung des AVs ist.

TV-Ler

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Antw:Stelle mit VIb BAT bewertet, Fortgeltung in neuem Recht
« Antwort #3 am: 08.04.2024 10:45 »
1) Sehe ich das richtig, dass die VG Vc/EG 8 ja "nur" eine meine Person betreffende Angelegenheit im Zusammenhang mit dem alten Recht ist, für die Stelle bzw. die Tätigkeit aber weiterhin VG VIb/EG 6 relevant ist? Es gab nie eine neue Tätigkeitsbeschreibung o.ä.

2) Kann mir überhaupt einseitig eine Tätigkeit übertragen werden, die mit EG 8 oder 9a bewertet ist? Dass ich Vergütung nach EG 8 erhalte, heißt ja in meinem Fall nicht, dass ich eine EG-8-Tätigkeit ausüben würde.
Nun, es handelte sich damals um einen sog. Bewährungsaufstieg: Im Rahmen der mit VG VIb bewerteten Tätigkeiten hat sich ein Zuwachs an Fähigkeiten und Erfahrungen ergeben, der es gerechtfertigt hat dich nach Ablauf einer gewissen Zeit in die VG Vc höherzugruppieren. Das war im damaligen Tarifvertrag (BAT) standardisiert so vorgesehen.

Dementsprechend bist du heute in die EG 8 eingruppiert (und warst entsprechen schon zu BAT-Zeiten in die VG Vc eingruppiert). Falsch ist folglich, anzunehmen das du zwar lediglich EG 6 Tätigkeiten verrichtest (zu verrichten hast), dir aber aus historischen Gründen ein Entgelt der EG 8 zusteht.

Dein AG kann die also andere Tätigkeiten mit der "Wertigkeit" der EG 8 übertragen.
Bzgl. einer Tätigkeitsänderung, die in eine höhere (oder niedrigere) Entgeltgruppe als die EG8 führen würde, gilt das von MoinMoin gesagte.