Das Anerkennungsjahr erfolgt im Rahmen eines Praktrikanten-Vertrages. Dieser Vertrag sieht im Gegensatz zum TVAöD-BBiG keine Übernahmeverpflichtung vor. Auch ist das Praktikantenverhältnis kein Arbeitsverhältnis. Insoweit bin ich der Auffassung, dass der Kündigungsschutz auch erst nach 6 Monaten greift
(Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.)
Gleiches gilt auch für die Probezeit, d.h. es gilt m.E. eine Probezeit.