Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung EG 10 zu EG 13
Lisa1991:
Liebe Forumsmitglieder,
ich wechsle innerhalb desselben Arbeitgebers die Stelle und habe eine Frage zur Höhergruppierung. Aktuell befinde ich mich in EG 10 Stufe 3. Mit wurde nun gesagt, dass ich bei meiner neuen Stelle mit EG 13 wieder bei Stufe 1 anfange, da beide Stellen vom Niveau her nicht zu vergleichen seien. Dies deckt sich allerdings nicht mit den Informationen, die ich bisher finden konnte. Kann mir hier eventuell jemand etwas dazu sagen?
Viele Grüße und besten Dank
Lisa
Maggus:
Hallo Lisa1991,
bei einer Höhergruppierung muss mindestens Dein bisheriges Tabellenentgelt erreicht werden und mind. Stufe 2.
In Deinem Fall findet eine virtuelle Höhergruppierung nach EG 11, EG 12 und dann EG 13 statt mit der Folge, dass Du in EG 13 Stufe 3 eingruppiert bist (TV-L § 17 Abs. 4).
MoinMoin:
Eben!
Eine Höhergruppierung von der eg10 stufe 3 zur eg13 führt stufe 3.
Also lass die deppen reden und wenn du nicht stufe 3 bezahlt bekommst, dann klärt das ein Arbg in 5 min.
Schinkensandwich:
--- Zitat von: MoinMoin am 08.04.2024 19:47 ---Eben!
Eine Höhergruppierung von der eg10 stufe 3 zur eg13 führt stufe 3.
Also lass die deppen reden und wenn du nicht stufe 3 bezahlt bekommst, dann klärt das ein Arbg in 5 min.
--- End quote ---
Wieder mal starke Worte von Dir MoinMoin - Personaler sind ja angeblich alles Deppen. Wenn es sich wirklich um eine Höhergruppierung handelt, dann hast Du natürlich Recht. Ich kann mir aber durchaus mehrere Gründe vorstellen, warum Stufe 1 korrekt sein kann. Nur weil das Lisa1991 schreibt, glaube ich noch lange nicht, dass es auch tatsächlich eine Höhergruppierung ist - nähere Details werden hier ja leider nicht genannt. Vielleicht endet der vorherige befristete Arbeitsvertrag und es handelt sich um eine andere Stelle im direkten Anschluss. Vielleicht war sie vorher Verwaltungsangestellte und wird nun als Wissenschaftliche Mitarbeiterin neu eingestellt.
FearOfTheDuck:
Sicherlich wäre vieles möglich.
Wieso man sich allerdings nicht an den geschilderten Sachverhalt halten und sich andere Möglichkeiten herbeikonstruieren soll, erschließt sich nicht.
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