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Dauer des Urlaubs

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Candide die Optimistische:

rein sachlich hilft vielleicht § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG:

"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."

Die Abwägung wird am Ende also vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vorgenommen (die üblichen wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Kinder, Berufstätigkeit des Ehegatten...). Auch kann man die letzten Jahre angucken, also wer zuletzt (wenn es denn darum geht) in den Sommerferien Urlaub hatte.

TV-Ler:

--- Zitat von: Candide die Optimistische am 24.04.2024 16:25 ---Die Abwägung wird am Ende also vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vorgenommen (die üblichen wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Kinder, Berufstätigkeit des Ehegatten...). Auch kann man die letzten Jahre angucken, also wer zuletzt (wenn es denn darum geht) in den Sommerferien Urlaub hatte.

--- End quote ---
So sieht es aus!
Die beiden Kolleginnen haben jeweils den Arbeitgeber als Vertragspartner, untereinander haben die keine Verträge. Im Rahmen der betrieblichen Organisation haben die beiden Kolleginnen zusammenzuarbeiten.
Tritt eine Konkurrenzsituation bzgl. der Lage des Urlaubs ein, ist es für den Arbeitgeber sicher bequem, wenn die Kolleginnen sich untereinander einigen. Wenn das jedoch nicht gelingt, hat das nichts mit "Zickenkrieg" oder ähnlichem zu tun. Das sind eben kollidierende Interessen zweier Personen, die keinerlei vertragliche Bindungen untereinander haben. Die müssen sich schlicht nicht untereinander einigen.

Dann muss der Arbeitgeber entscheiden. Dabei wird dann zwangsläufig eine der beiden Kolleginnen zurückstecken müssen, verbunden mit der Ansage das beim nächsten Mal die andere zurückstecken muss.

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