Autor Thema: Zulage  (Read 2049 times)

Wlossi1984

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Zulage
« am: 09.04.2024 00:08 »
Hallo und guten Abend liebe tvödler.
Ich komme mal mit einer kurzen und komischen Frage vorbei.

Mir wurde vor ca . 10 Jahren eine zulage von 5.3 auf eg 9a stufe 3 gewährt, mittlerweile bin ich in stufe 5, daher meine Frage da sich du zulage immer noch nach stufe 3 bemisst, müsste sie sich nicht mittlerweile nach stufe 5 bemessen bzw stufengleich steigen.
Und wenn ja wie lange kann ich sie rückwirkend erstattet bekommen.
Mfg
« Last Edit: 09.04.2024 00:23 von Wlossi1984 »

TV-Ler

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Antw:Zulage
« Antwort #1 am: 09.04.2024 07:33 »
Hallo und guten Abend liebe tvödler.
Ich komme mal mit einer kurzen und komischen Frage vorbei.

Mir wurde vor ca . 10 Jahren eine zulage von 5.3 auf eg 9a stufe 3 gewährt, mittlerweile bin ich in stufe 5, daher meine Frage da sich du zulage immer noch nach stufe 3 bemisst, müsste sie sich nicht mittlerweile nach stufe 5 bemessen bzw stufengleich steigen.
Und wenn ja wie lange kann ich sie rückwirkend erstattet bekommen.
Mfg
Da nur du die konkrete Vereinbarung bzgl. der Zulage kennst, können wir hier nur raten wenn du uns nicht den Wortlaut mitteilst.

Dienstleister

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Antw:Zulage
« Antwort #2 am: 11.04.2024 11:27 »
Egal wie die Konstellation ist, nach TV ist man mit der Zulage so zu stellen, als sei man eingruppiert. Insofern muss logischerweise auch die Stufe in der Zulage steigen, wenn die Stufenlaufzeit in der aktuellen Eingruppierung beendet wurde und man die nächste Stufe erreicht hat.

Für eine rückwirkende Erstattung gilt leider die Ausschlussfrist von 6 Monaten nach § 37 TVöD.

2strong

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Antw:Zulage
« Antwort #3 am: 11.04.2024 13:05 »
Aus welchem Grund wurde Dir die Zulage denn gewährt? Wegen vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit (§ 14 TVöD)? Dann müsste die Zulage dem Stufenaufstieg entsprechend angepasst werden. Oder wurde die Zulage eher im Rahmen der Personalgewinnung gewährt, um einen Besitzstand aus vorhergehendem Arbeitsverhältnis auszugleichen? In diesem Fall käme es auf die individuelle Zulagenvereinbarung an.