Autor Thema: Frage zur Höhergruppierung  (Read 2013 times)

BlackVoodoo

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Frage zur Höhergruppierung
« am: 10.04.2024 06:26 »
Guten Morgen.

Zu welchem Termin gilt eigentlich eine Höhergruppierung? Tag der Antragstellung oder Tag der Genehmigung?

Aktueller Praxisfall: Der Antrag auf eine Höhergruppierung meiner Kollegin wurde am 15.01.2024 gestellt. Der Antrag liegt bis heute zur Genehmigung in den oberen Gremien, welche diesen Monat über den Antrag entscheiden.

Vielen Dank für eine Info.

MoinMoin

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 10.04.2024 06:54 »
Tag der Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten.
Geld gibt es nur für die letzten 6 Monate, sofern man §37 konform sein Entgelt eingefordert hat, was mit so einem „Antrag“ regelmäßig nicht der Fall ist.

BlackVoodoo

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 10.04.2024 07:00 »
Tag der Übertragung der entsprechenden Tätigkeiten.
Geld gibt es nur für die letzten 6 Monate, sofern man §37 konform sein Entgelt eingefordert hat, was mit so einem „Antrag“ regelmäßig nicht der Fall ist.

Wenn ich deinen ersten Satz richtig interpretiere, dann gilt Tag der Beantragung. Denn hier müssen die auszuführenden Tätigkeiten aufgeführt und begründet werden.

Wie darf man deinen 2.Satz verstehen? Wie soll eine Höhergruppierung anders angestoßen werden, als durch einen schriftlichen "Antrag" ?

MoinMoin

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #3 am: 10.04.2024 07:16 »
Nein,
der AG übertragt die auszuübenden Tätigkeiten und aufgrund der Tarifautomatik ist man sofort (ohne das ein Gremium da irgendwas zu entscheiden hätte) eingruppiert.

Das was du Antrag nennst ist eher die Aufforderung das AN an den AG, die unterschiedliche Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung zu korrigieren.
Es ist aber kein Antrag, da man eine HG nicht anstoßen kann, da man eingruppiert ist.

Der Vorgesetzte kann einen Antrag auf Übertragung notwendiger höherwertiger Tätigkeiten beim AG (bzw. der Personalstelle) beantragen, die diese dann dem An überträgt und dann ist der An entsprechend neu eingruppiert.
So sollte es korrekterweise laufen.


Also sofern die Kollegin zum Zeitpunkt X ihre aktuellen Tätigkeiten übertragen bekommen hat und jetzt merkt, dass möglicherweise die netten Personaler sich bzgl. der Eingruppierung irrten und sie einen "Antrag" stellt, dass diese netten Personaler sich in einem Gremium zusammenfinden mögen, damit sie darüber befinden, ob sie sich bzgl. der Eingruppierung irrten und ihre Rechtsmeinung ändern, dann ist sie, sofern das Gremium diesen Irrtum zugibt, seit dem Zeitpunkt X (nach Rechtsmeinung des AGs) entsprechend eingruppiert (oder höhergruppiert).

Geld gibt es nur 6 Monate rückwirkend, Stufenlaufzeiten etc. laufen ab Zeitpunkt X

btw: Korrekterweise kann alleinig ein Gericht feststellen wie man eingruppiert ist, alles andere ist nur eine Rechtsmeinung.

Organisator

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #4 am: 10.04.2024 09:20 »
Guten Morgen.

Zu welchem Termin gilt eigentlich eine Höhergruppierung? Tag der Antragstellung oder Tag der Genehmigung?

Aktueller Praxisfall: Der Antrag auf eine Höhergruppierung meiner Kollegin wurde am 15.01.2024 gestellt. Der Antrag liegt bis heute zur Genehmigung in den oberen Gremien, welche diesen Monat über den Antrag entscheiden.

Vielen Dank für eine Info.

Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Insofern ist tariflich ein Antrag auf Höhergruppierung weder vorgesehen noch notwendig.

Soweit höherwertige Tätigkeiten übertragen werden, die eine Höhergruppierung zur Folge hätten, erfolgt die Höhergruppierung mit dem Zeitpunkt der Aufgabenübertragung.

seberus

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #5 am: 11.04.2024 09:25 »
Nein,
der AG übertragt die auszuübenden Tätigkeiten und aufgrund der Tarifautomatik ist man sofort (ohne das ein Gremium da irgendwas zu entscheiden hätte) eingruppiert.

Das was du Antrag nennst ist eher die Aufforderung das AN an den AG, die unterschiedliche Rechtsmeinung bzgl. der Eingruppierung zu korrigieren.
Es ist aber kein Antrag, da man eine HG nicht anstoßen kann, da man eingruppiert ist.

Der Vorgesetzte kann einen Antrag auf Übertragung notwendiger höherwertiger Tätigkeiten beim AG (bzw. der Personalstelle) beantragen, die diese dann dem An überträgt und dann ist der An entsprechend neu eingruppiert.
So sollte es korrekterweise laufen.


Also sofern die Kollegin zum Zeitpunkt X ihre aktuellen Tätigkeiten übertragen bekommen hat und jetzt merkt, dass möglicherweise die netten Personaler sich bzgl. der Eingruppierung irrten und sie einen "Antrag" stellt, dass diese netten Personaler sich in einem Gremium zusammenfinden mögen, damit sie darüber befinden, ob sie sich bzgl. der Eingruppierung irrten und ihre Rechtsmeinung ändern, dann ist sie, sofern das Gremium diesen Irrtum zugibt, seit dem Zeitpunkt X (nach Rechtsmeinung des AGs) entsprechend eingruppiert (oder höhergruppiert).

Geld gibt es nur 6 Monate rückwirkend, Stufenlaufzeiten etc. laufen ab Zeitpunkt X

btw: Korrekterweise kann alleinig ein Gericht feststellen wie man eingruppiert ist, alles andere ist nur eine Rechtsmeinung.

ganz so würde ich das nicht sagen. Der Arbeitgeber kann z.B. andere Tätigkeiten erst mir Zustimmung des Personalrats übertragen.

TV-Ler

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #6 am: 11.04.2024 09:53 »
ganz so würde ich das nicht sagen. Der Arbeitgeber kann z.B. andere Tätigkeiten erst mir Zustimmung des Personalrats übertragen.
MoinMoins Text besteht aus mehr als einem Satz, deshalb: Was genau würdest du so nicht sagen?

MoinMoin

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #7 am: 11.04.2024 15:47 »

ganz so würde ich das nicht sagen. Der Arbeitgeber kann z.B. andere Tätigkeiten erst mir Zustimmung des Personalrats übertragen.
Nein, das ist nicht korrekt, der PR ist im Boot, wenn dabei eine EG Änderung verbunden ist.
Bei einer HG ist der PR idR in der Mitbestimmung.
Frage:
Ist eine Übertragung, die nicht in der Mitbestimmung war und wofür der AN dann auch gearbeitet hat nicht rechtswirksam, wenn vergessen wurde den PR in der Mitbestimmung zu nehmen und muss dann der AN, der dafür Geld bekommen hat, dieses wieder zurück zahlen?
Oder gilt diese Übertragung trotzdem und kann der An sich darauf berufen, dass er nicht herabgruppiert werden kann, da ihm diese Tätigkeiten schon übertragen wurde?



BlackVoodoo

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #8 am: 18.04.2024 14:42 »
Erstmal vielen Dank an Alle für die ganzen Antworten.

Dazu noch eine weitere Frage. Besteht die Möglichkeit oder anders gefragt, hat der Mitarbeiter das "Recht" auf Überprüfung der aktuellen Eingruppierung bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung einer evtl. Höhergruppierung?

Danke

MoinMoin

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #9 am: 18.04.2024 15:22 »
Nein.
Er hat das Recht sich eine Rechtsmeinung zu bilden und wenn diese nicht mit seiner Bezahlung übereinstimmt dieses von einem ArbG überprüfen zu lassen.

Organisator

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Antw:Frage zur Höhergruppierung
« Antwort #10 am: 19.04.2024 08:16 »
Erstmal vielen Dank an Alle für die ganzen Antworten.

Dazu noch eine weitere Frage. Besteht die Möglichkeit oder anders gefragt, hat der Mitarbeiter das "Recht" auf Überprüfung der aktuellen Eingruppierung bzw. dem Vorliegen der Voraussetzung einer evtl. Höhergruppierung?

Danke

Ja, jederzeit durch das Arbeitsgericht, da dies die einzige Stelle ist, die über die Eingruppierung entscheidet.