Da sich die EG10 und 11 nur durch den Zeitanteil 33% (EG10) und 50% (EG11) inhaltlich unterscheiden gehe ich davon aus das in Summe hier ein Zeitanteil von EG10/EG11 = 60 % vorhanden ist. Deshalb bin ich der Ansicht, das der MA in der EG 11 einzugruppieren ist. Lasse mich aber gerne eines besseren belehren.
Ein Arbeitsvorgang wird nicht nach Zeitanteilen eingruppiert, sondern nur nach den tariflichen Merkmalen.
Also EG11 ist eine Tätigkeit, die EG10 ist und zusätzlich durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt. (Besondere Leistungen sind Tätigkeiten, deren Bearbeitung besondere
Fachkenntnisse und besondere praktische Erfahrung voraussetzt oder die
eine fachliche Weisungsbefugnis beinhalten.)
Erst in der Gesamtbetrachtung kommen dann die Zeitanteile rein.
Da 40% EG11 ist, also Tätigkeiten sind, die sich wegen besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 herausheben, ist in der Fallkonstellation die korrekte Eingruppierung EG11 Fallgruppe 1, da man nur 33% braucht.
EG11 Fallgruppe 1:
Beschäftigte der Entgeltgruppe 10, deren Tätigkeit sich mindestens
zu einem Drittel durch besondere Leistungen aus der Entgeltgruppe 10 heraushebt.