Autor Thema: Sonstiger Beschäftigter - Höhergruppierung  (Read 1476 times)

SimsiBumbu

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Hallo zusammen,

ich wurde im April 2022 in Stufe 2 als technischer Sachbearbeiter (EGO Ingenieurinnen und Ingenieure) in Entgeltgruppe 12 eingestellt. Da ich die Anforderungen in der Person (einschlägiges Studium) nicht vorweisen konnte, wurde ich eine Entgeltgruppe niedriger in Entgeltgruppe 11 eingruppiert. Nach einem Jahr Betriebszugehörigkeit wurden mir gleichwertige Erfahrungen und Fähigkeiten attestiert und ich erhielt den Status sonstiger Beschäftigter und damit ab April 2023 das Entgelt der E12S2.

Nun bin ich mir nicht sicher, ob es sich bei der Anerkennung als "Sonstiger Beschäftigter" um eine Höhergruppierung im Sinne des §14 Abs 4 TVÖD handelt oder ob die Stufenlaufzeit weiterläuft, da sich die auszuübenden Tätigkeiten nicht geändert haben.

Vielen Dank vorab!
SimsiBumbu

MoinMoin

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Antw:Sonstiger Beschäftigter - Höhergruppierung
« Antwort #1 am: 12.04.2024 10:30 »
Bin mir da nicht 100%ig sicher, würde es aber als HG ansehen, da sich deine Eingruppierung aufgrund der Änderung der Voraussetzungen in der Person nach oben verändert.

Es ist aber eher zweifelhaft, dass du nur durch einem Jahr schon sB geworden bist, vor Gericht dürfte das keinen Bestand haben, es sieht also eher nach einem Eingruppierungsirrtum aus.
Also im sinne von entweder du warst vorher schon sB oder bist es noch nicht. Aber wo kein Kläger da kein Beklagter.

Die Tätigkeitsänderung für eine HG muss nicht gegeben sein, in einigen Bereichen sind konkrete 3 Jahre Erfahrung notwendig und dort wird man dann auch durch Zeitablauf HG.

Oder wenn du plötzlich das Studium nachgeholt hast, wäre es auch eine HG.

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Antw:Sonstiger Beschäftigter - Höhergruppierung
« Antwort #2 am: 12.04.2024 14:17 »
Es handelt sich um eine Höhergruppierung i.S.d. § 17 TVöD, da du zunächst - aufgrund der Nichterfüllung des sB - eine EG "drunter" eingruppiert bist und erst zum späteren Zeitpunkt die Voraussetzungen des sB erfüllst.
Wäre festgestellt worden, dass Du den sB schon zum Zeitpunkt der Übertragung der Tätigkeit erfüllt hättest, wäre es keine Höhergruppierung, sondern eine Korrektur bzw. ein Irrtum des AG.