Autor Thema: Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?  (Read 2584 times)

BAT

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Grundsätzlich hatten wir die Frage schon einmal, aber ich glaube sie war nicht abschließend beantwortet.

Teilzeitbeschäftigte übernimmt konkludent durch die Bewerbung auf eine Stelle, die Bereitschaftsdienst vorsieht, eben jenen. Kann sie jederzeit ihr konkludentes Einverständnis - auch bei Beibehaltung dieser Stelle - zurücknehmen?

Tiffy

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #1 am: 13.04.2024 12:06 »
Was sollte sie daran hindern?

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #2 am: 13.04.2024 14:14 »
Weil man die Zustimmung evtl. in Zusammenhang mit dieser Stelle fest verbunden sehen könnte...

Tiffy

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #3 am: 13.04.2024 18:18 »
Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #4 am: 14.04.2024 11:06 »
Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.

Es geht nicht um die Arbeitsstelle, sondern um den konkreten Arbeitsplatz, der derzeit besetzt wird.

2strong

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #5 am: 14.04.2024 13:48 »
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.

MoinMoin

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #6 am: 14.04.2024 13:50 »
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #7 am: 14.04.2024 15:59 »
Bei Teilzeit gibt es seit dem TVÖD keine Anordungsbefugnis mehr.

2strong

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #8 am: 14.04.2024 20:45 »
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
Korrekt. Nach meiner Wahrnehmung ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn es eine solche explizite Regelung im von @BAT skizzierten Fall nicht gäbe, würde ich als AG au äuf eine implizite Vereinbarung verweisen (Schriftformerfordernis dürfte nicht existieren). Umgekehrt würde ich im Fall von @BAT darum setzen, dass dem AG diese Option gar nicht in den Sinn kommt und - falls denn tatsächlich möglich - auf die fehlende Klausel verweisen.

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #9 am: 15.04.2024 09:08 »
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.

2strong

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #10 am: 15.04.2024 10:48 »
Dann würde ich darauf verweisen, dass ich als Teilzeitkraft vorliegend (mangels vertraglicher Regelung) für derlei nicht herangezogen werden kann und meine bisher erteilte Zustimmung zukünftig nicht mehr erteile.

FGL

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #11 am: 15.04.2024 11:36 »
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.
Besteht denn ein Schriftformerfordernis in Sachen Bereitschaftsdienst? Ein Vertrag kann schließlich durch konkuldentes Handeln zustande kommen. Hier etwa, indem der AG eine Stelle ausschreibt, die Bereitschaftsdienst beinhaltet und die AN bewirkt sich in Kenntnis dieser Anforderungen darauf. In diese Richtung sollte man zumindest einmal prüfen.

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #12 am: 15.04.2024 11:40 »
Nein, das ist unstrittig. Die Zustimmung der Teilzeitkraft wurde konkludent durch die Bewerbung abgegeben. Die Frage ist nun, ob diese Zustimmung zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden kann.


FGL

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #13 am: 15.04.2024 12:22 »
Genau darum geht es ja. Zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander - auch konkludent - abgegebene Willenserklärungen ergeben einen Vertrag. Und der wäre einzuhalten - oder zu kündigen. Ob hier konkludent ein Vertrag zustandegekommen ist, ist m.E. der Knackpunkt.

BAT

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Antw:Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?
« Antwort #14 am: 15.04.2024 16:38 »
Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung. Wäre dann die Frage, ob die andere Partei nach Treu und Glauben - zumindest bei weiterer Ausübung der Stelle- sich auf die einseitige Willenserklärung weiter berufen kann?