Freiwilliger Bereitschaftsdienst "kündbar"?

Begonnen von BAT, 12.04.2024 12:23

« vorheriges - nächstes »

BAT

Grundsätzlich hatten wir die Frage schon einmal, aber ich glaube sie war nicht abschließend beantwortet.

Teilzeitbeschäftigte übernimmt konkludent durch die Bewerbung auf eine Stelle, die Bereitschaftsdienst vorsieht, eben jenen. Kann sie jederzeit ihr konkludentes Einverständnis - auch bei Beibehaltung dieser Stelle - zurücknehmen?

Tiffy


BAT

Weil man die Zustimmung evtl. in Zusammenhang mit dieser Stelle fest verbunden sehen könnte...

Tiffy

Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.

BAT

Zitat von: Tiffy am 13.04.2024 18:18
Dann wird man ihr das mitteilen. Einen direkten Rauswurf wird es sicher nicht zur Folge haben.

Es geht nicht um die Arbeitsstelle, sondern um den konkreten Arbeitsplatz, der derzeit besetzt wird.

2strong

Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.

MoinMoin

Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?

BAT

Bei Teilzeit gibt es seit dem TVÖD keine Anordungsbefugnis mehr.

2strong

Zitat von: MoinMoin am 14.04.2024 13:50
Zitat von: 2strong am 14.04.2024 13:48
Da Bereitschaftsdienst angeordnet werden kann, ergo grundsätzlich nicht der Zustimmung des AN unterliegt, dürfte die Ablehnung weiterer Bereitschaftsdienste eher problematisch sein.
Bei Teilzeit doch nur mit Zustimmung oder wenn es vertraglich fixiert ist, oder?
Korrekt. Nach meiner Wahrnehmung ist eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag allerdings eher die Regel als die Ausnahme. Selbst wenn es eine solche explizite Regelung im von @BAT skizzierten Fall nicht gäbe, würde ich als AG au äuf eine implizite Vereinbarung verweisen (Schriftformerfordernis dürfte nicht existieren). Umgekehrt würde ich im Fall von @BAT darum setzen, dass dem AG diese Option gar nicht in den Sinn kommt und - falls denn tatsächlich möglich - auf die fehlende Klausel verweisen.

BAT

In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.

2strong

Dann würde ich darauf verweisen, dass ich als Teilzeitkraft vorliegend (mangels vertraglicher Regelung) für derlei nicht herangezogen werden kann und meine bisher erteilte Zustimmung zukünftig nicht mehr erteile.

FGL

Zitat von: BAT am 15.04.2024 09:08
In dem Fall besteht keine arbeitsvertragliche Festlegung.

Die konkludente Zustimmung zur Übernahme ist unstrittig. Es geht nur darum, ob diese Zustimmung vom AN zu jedem Zeitpunkt einseitig widerrufen werden kann.
Besteht denn ein Schriftformerfordernis in Sachen Bereitschaftsdienst? Ein Vertrag kann schließlich durch konkuldentes Handeln zustande kommen. Hier etwa, indem der AG eine Stelle ausschreibt, die Bereitschaftsdienst beinhaltet und die AN bewirkt sich in Kenntnis dieser Anforderungen darauf. In diese Richtung sollte man zumindest einmal prüfen.

BAT

Nein, das ist unstrittig. Die Zustimmung der Teilzeitkraft wurde konkludent durch die Bewerbung abgegeben. Die Frage ist nun, ob diese Zustimmung zu jedem Zeitpunkt zurück genommen werden kann.


FGL

Genau darum geht es ja. Zwei übereinstimmende, in Bezug aufeinander - auch konkludent - abgegebene Willenserklärungen ergeben einen Vertrag. Und der wäre einzuhalten - oder zu kündigen. Ob hier konkludent ein Vertrag zustandegekommen ist, ist m.E. der Knackpunkt.

BAT

Nein, das ist kein Vertrag. Das ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nur die eine Partei ist in der Befugnis über die geschlossene Vereinbarung zu Verfügung. Wäre dann die Frage, ob die andere Partei nach Treu und Glauben - zumindest bei weiterer Ausübung der Stelle- sich auf die einseitige Willenserklärung weiter berufen kann?