Autor Thema: Eingruppierungsprüfung  (Read 1135 times)

Dolby

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Eingruppierungsprüfung
« am: 15.04.2024 11:46 »
Hallo, gern bräuchte ich mal euer Wissen:

Wenn es in einer Stellenbeschreibung nur einen Arbeitsvorgang gibt, der mit 100 % E8 eingruppiert ist (TVL, Allgemeiner Teil), dann ist das doch falsch. Denn die selbständigen Leistungen stecken doch in den 100 % drin (egal wie viel) somit wäre das doch eine 9a. ???
Wenn man jetzt die Personalstelle um Überprüfung bittet, können sie dann sagen: Hey in diesem einen Arbeitsvorgang sind jetzt doch keine selbständigen Leistungen enthalten, nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und dann wird herabgruppiert? oder sie machen aus dem einen AV drei Arbeitsvorgänge. Ist das alles möglich?

Danke für jeden Gedanken

JC83

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Antw:Eingruppierungsprüfung
« Antwort #1 am: 15.04.2024 12:39 »

Wenn es in einer Stellenbeschreibung nur einen Arbeitsvorgang gibt, der mit 100 % E8 eingruppiert ist (TVL, Allgemeiner Teil), dann ist das doch falsch. Denn die selbständigen Leistungen stecken doch in den 100 % drin (egal wie viel) somit wäre das doch eine 9a. ???

Ja, denn es gibt schlichtweg keinen Arbeitsvorgang in E8.


Wenn man jetzt die Personalstelle um Überprüfung bittet, können sie dann sagen: Hey in diesem einen Arbeitsvorgang sind jetzt doch keine selbständigen Leistungen enthalten, nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und dann wird herabgruppiert? oder sie machen aus dem einen AV drei Arbeitsvorgänge. Ist das alles möglich?

Danke für jeden Gedanken

Dass dein Arbeitgeber (weiterhin) tarifwidrig handelt, ist nicht auszuschließen.

Ich würde im Rahmen der Ausschlußfrist mit Hinweis auf die EGO das dir zustehende Entgelt mit Frist einfordern, also E9a.

Schinkensandwich

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Antw:Eingruppierungsprüfung
« Antwort #2 am: 15.04.2024 12:58 »

Dass dein Arbeitgeber (weiterhin) tarifwidrig handelt, ist nicht auszuschließen.

Ich würde im Rahmen der Ausschlußfrist mit Hinweis auf die EGO das dir zustehende Entgelt mit Frist einfordern, also E9a.

Es wird eher so laufen, dass der Arbeitgeber darauf hinweist, dass hier bei der Tätigkeitsbeschreibung, genauer bei der Bildung der Arbeitsvorgänge, ein Fehler unterlaufen ist und das dann in der Personalakte korrigieren, um zutreffend zur E8 zu gelangen. Es spricht ja auch tatsächlich eher einiges dafür, dass der Zettel falsch ausgefüllt wurde und nicht, dass die Tätigkeiten tatsächlich nur ein Arbeitsvorgang sind und die E9a tarifwidrig vorenthalten wurde.

Dolby

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Antw:Eingruppierungsprüfung
« Antwort #3 am: 15.04.2024 13:33 »
Es ist hier aber tatsächlich so, dass alle zu erledigten Aufgaben nur ein Ziel haben. Es wird hier auch nicht vom AG festgelegt, wann die Person dies erledigt, wie z.B.: Montag wird dies gemacht, Dienstag das, usw. Die Person legt alles selbst fest, wann sie was erledigt, damit das Ziel erreicht wird.
Hierzu gibt es auch zwei Urteile: BAG 4 AZR 816/16 und BAG 4 AZR 195/20

Organisator

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Antw:Eingruppierungsprüfung
« Antwort #4 am: 15.04.2024 14:17 »
Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Da dies im vorliegenden Fall nicht in eine E8 münden kann, hat sich der Arbeitgeber bei seiner Rechtsmeinung geirrt.

Es wäre daher festzustellen, wie die Eingruppierung tatsächlich ist und vom AN bei E6 das zuviel gezahlte Entgelt zurückzufordern bzw. bei E9a das zuviel gezahlte Entgelt nachzuzahlen.

Eine Änderung der übertragenen Tätigkeiten wäre bei Eingruppierungsrelevanz zustimmungspflichtig.