Wenn man einen Arbeitsvertrag während der Promotion hatte, die zu einer einschlägigen Berufserfahrung führt, dann kann die Stufe 3 korrekt sein, da würde ich nicht lange diskutieren, sondern klagen, wenn man sich über die Einstufung in 1 beschwert.
Wenn sie nicht zu einer eB führt, dann kann sie auf alle Fälle als förderliche Zeiten anerkannt werden, denn hier ist der Spielraum sehr groß und liegt zu 99% nur am Willen des AGs, wenn der Personaler behauptet, es ginge nicht, dann nehme ich an sie sind ahnungslos oder es ist eine Schutzbehauptung.
Was sein kann ist, dass der Personaler es nicht darf, weil der AG es nicht will, aber das ist was anderes.
Oder das es keine Anstellung war sondern nur Stipendium oder so, dann ist Stufe 1 korrekt.
Da ginge nur die Zulage nach 16.5
Wenn man vorher in tvl, tvöd oder ähnlichem TV unterwegs war, dann kann die Stufe mitgenommen werden, dass ist aber auch nur eine kann Regelung.
Die Personalabteilung behauptet aber steif und fest, dass alles im Sinne der AN ausgereizt würde und beruft sich teilweise auf anwaltliche Expertisen, mit dem Hinweis auf laufende Strafverfahren bei anderen Betrieben und die persönliche Haftung der Personalabteilung und Verwaltungsleitung. Bei Einstellung in Stufe 1, 2 oder 3 wohlgemerkt. Wir reden nicht von Einstellung in 4, 5 oder 6.
Armselige Schutzbehauptung. Oder Ahnungslosigkeit. Die sollte also lieber ihren Job wechseln, als so ein Quark von sich zu geben.
Aber egal: Die Leute, die sich in Stufe 1 einstellen lassen sind halt selber Schuld, wenn sie den Vertrag unterschreiben und nicht die Möglichkeiten von §16 ausschöpfen, es sind immer zwei die unterschreiben.