Autor Thema: Bewertung von Tätigkeiten im gehobenen Dienst  (Read 1281 times)

Philipp

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Wie muss man sich die Stellenbewertung eigentlich für den gehobenen Dienst vorstellen?

Hier wird immer von höherwertigen Tätigkeiten gesprochen - wie sieht das aber aus, wenn zum Beispiel ein Abteilungsleiter mit EG12 zwar angeblich keine höherwertigen Tätigkeiten hat die eine Höhergruppierung rechtfertigen, aber durch äußere Umstände (Gesetzesänderungen, Anforderungen der Politik, Wünsche der Oberbürgermeisterin) immer neue Aufgaben hinzu kommen die einfach den Workload massiv erhöhen? Auch sind die bisher übertragenen Aufgaben zwar vom Wortlaut her gleich geblieben, aber ungleich komplexer geworden.

Die Person in EG12 macht dann gefühlt Arbeit für zwei Personen weil die Dienstelle auch kein ausreichendes Personal für eine Delegation der Aufgaben bereitstellt. Das vorhandene Personal ist bereits am Limit.

Kann man das irgendwie als Rechtfertigung für eine Höhergruppierung darstellen?

Die Dienststelle hat den Antrag bereits einmal lapidar mit einem Satz abgelehnt, dass keine Gründe für eine Höhergruppierung gesehen werden. Begründung gibts keine. Vor Prüfung der Höhergruppierung hat man aber den MA eine Stellenplatzbeschreibung unterschreiben lassen, die alle o.g. neuen und komplexeren Beschreibungen der Aufgaben beinhaltet - das wäre angeblich obligatorisch, damit überhaupt eine Überprüfung stattfände.

Schreit das nach Klageweg?

MoinMoin

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Antw:Bewertung von Tätigkeiten im gehobenen Dienst
« Antwort #1 am: 16.04.2024 16:26 »
auch wenn man Arbeit von 2 eg12 Stellen übertragen bekommen hat, hat man nur 40h woche und 100% zu verteilen auf die Arbeitsvorgänge.
Ob das zu einer EG12 oder 13 führt kann man so nicht beantworten.
Und am Limit zu sein ist tariflich irrelevant -> Überlastungsanzeige und Stift nach 8 h fallen lassen.

Organisator

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Antw:Bewertung von Tätigkeiten im höheren Dienst
« Antwort #2 am: 16.04.2024 16:27 »
Der Unterschied (im Bereich der allgemeinen Verwaltung) zur E13 ist, dass bei letzterer lediglich ein akademischer Aufgabenzuschnitt erforderlich sein muss. Kurz, dass ein wissenschaftliches Hochschulstudium für die Tätigkeiten erforderlich ist.

Neue Aufgaben, Workload usw. sind tariflich nicht relevant, da ohnehin nur ca. 39 Stunden in Vollzeit für die Arbeit zu erbringen sind.

Die Anforderungen bei der E12
(Bachelor und entsprechende Tätigkeit, besonders verantwortungsvoll, besondere Schwierigkeit und Bedeutung, Maß der Verantwortung)
sind ohnehin keiner wesentlichen Steigerung zugänglich.