Autor Thema: Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau  (Read 1014 times)

D2Man

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Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau
« am: 17.04.2024 09:13 »
Hallo,
es gibt Kommunen die nur einen Verwaltungslehrgang Basis VL1 benötigen, um in die EG9a eingestuft zu werden.
Es gibt aber auch Kommunen, die auch den Aufbaulehrgang absolviert haben wollen, um einen Mitarbeiter in die EG9a einzustufen.
Und das trotz zwei Ausbildungen, eine davon im Kaufmännischen Bereich.

Meine Frage, welche Möglichkeit gibt es, ohne Aufbaulehrgang VL1 in die EG9a eingestuft zu werden? Ist es im TVÖD so hinterlegt, das dieser Lehrgang absolviert werden muss?

Welche Ideen habt ihr für mich?

An wen kann man sich richten?

Es gibt ja immer Ausnahmen :)

Danke

Organisator

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Antw:Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau
« Antwort #1 am: 17.04.2024 09:18 »
Tariflich ist entweder eine abgeschlossene Berufsausbildung und entsprechende Tätigkeit vorgesehen oder eine Tätigkeit, die gründliche Fachkenntnisse erfordert.

Dazu noch die aufbauenden Tätigkeitesmerkmale
-vielseitige Fachkenntnisse und
- selbständige Leistungen.

Ob der AG für sich festlegt, dass nur Mitarbeiter mit einem VL1 oder einen Aufbaulehrgang solche Tätigkeiten übertragen bekommen, steht ihm frei.

D2Man

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Antw:Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau
« Antwort #2 am: 17.04.2024 09:30 »
Danke. Heißt das auch, das man je nach Ausbildung das von dem einen MA der Aufbaulehrgang verlangt werden kann und von dem anderen z.B. mit kaufm. Ausbildung darauf verzichtet werden kann?

Es gab früher mal eine Prüfungsbefreiung ab 50 Jahre, jetzt muss man länger als 20 Jahre im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.

Gibt es hier noch irgendeine Lücke?
Als Schwerbehinderter?


Danke

Candide die Optimistische

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Antw:Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau
« Antwort #3 am: 17.04.2024 10:12 »
Ob ein VL/BL 1 nötig ist oder nicht, kommt aufs Bundesland und die Tätigkeit an:
  • In BaWü, Bayern, Berlin, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar und Schleswig-Holstein
  • im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie
  • im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII)
braucht es für alles bis einschließlich 9a die erste Prüfung (VL/BL1) und für alles ab 9b die zweite Prüfung (VL/BL2).

"Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Beschäftigte befreit
a) mit einer mindestens zwanzigjährigen Berufserfahrung bei einem Arbeitgeber, der vom Geltungsbereich des TVöD oder eines vergleichbaren Tarifvertrags erfasst wird, oder bei einem anderen öffentlichrechtlichen
Arbeitgeber, (...)"

s. Nr. 7 der Anlage zur EntGO VKA.

Spidersangel

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Antw:Verwaltungslehrgang VL1 Aufbau
« Antwort #4 am: 29.04.2024 12:49 »
(7) Beschäftigte, die am 31. Dezember 2016 nach § 3 Absatz 1 Buchst. a der Anlage 3 zum BAT von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit sind, bleiben für die Dauer ihres über den 31. Dezember 2016 hinaus zu demselben Arbeitgeber fortbestehenden Arbeitsverhältnisses von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht befreit.

Quelle:
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/tvue-vka-29a-besitzstandsregelungen_idesk_PI13994_HI9845018.html

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Ausnahmen von der Ausbildungs- Ausnahmen von der Ausbildungs-und Prüfungspflicht und Prüfungspflicht und Prüfungspflicht
(1)
Von der Ausbildungs- und Prüfungspflicht sind Angestellte befreit, die
a) das 40. Lebensjahr vollendet haben,

Quelle:
https://www.wuppertal.de/microsite/bsi/medien/bindata/Anlage_3_zu___25_BAT.PDF

Wenn Du also am 31. Dezember 2016 40 Jahre alt warst und schon im ÖD gearbeitet hast, dann ist dies Deine "Lücke"