Grundsätzlich kann nach der Wiedereingliederung Urlaub genommen werden. Dass ein besonderes Anrecht besteht, wäre mir neu.
Arbeitgeber müssen grundsätzlich die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter beachten. Nur aufgrund dringender betrieblicher Belange kann der Arbeitgeber eine Urlaub verwehren (§ 7 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG).
Der Personalrat/Betriebsrat hat bezüglich der Urlaubssperre ein Mitbestimmungsrecht.
Falls der Urlaub nicht genehmigt wird, könnte ein Anspruch bestehen, diesen ins nächste Urlaubsjahr zu übertragen.
Jedenfalls verfallen wegen Ablehnung des Urlaubsantrags darf er nicht.
Leider ist es oft so, dass gar kein Antrag gestellt wird bzw. dieser dem Antragsteller wieder in die Hand gedrückt wird mit dem mündlichen Kommentar, dass man es ablehnen werde...