Autor Thema: Urlaub nach Wiedereingliederung  (Read 727 times)

Aurora

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Urlaub nach Wiedereingliederung
« am: 17.04.2024 15:05 »
Hallo Zusammen,
ich befinde mich gerade in der Wiedereingliederung nach Krankheit. War von August 2023 bis jetzt Ende April 2024 krankgeschrieben. Aktuell habe ich noch eine Woche Resturlaub aus 2022, sechs Wochen Resturlaub aus 2023 und den Urlaubsanspruch aus 2024. Nun hat es sich ergeben, dass durch betriebliche Umstrukturierungen ab Ende Juli bis Jahresende eine Urlaubsplanung sehr schwierig wird, weshalb ich nun direkt an meine Wiedereingliederung eine Woche Urlaub nehmen möchte. Leider stellt sich mein Arbeitgeber ohne triftigen Grund quer.
Darf mein AG das? Ich habe gelesen, dass die Wiedereingliederung eine Leistung zur Rehabilitation ist und ein anschließender Urlaub nicht verweigert werden darf. Ferner habe ich keine Vorstellung wie ich dieses Jahr noch fast vier Monate Urlaub/Überstunden abgleichen soll. Mein AG hat mich nicht darauf hingewiesen, dass mein Resturlaub verfallen könnte.
Für eine rasche Antwort wäre ich sehr dankbar  ;D.

Viele Grüße
Auri

flip

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Antw:Urlaub nach Wiedereingliederung
« Antwort #1 am: 17.04.2024 15:54 »
Grundsätzlich kann nach der Wiedereingliederung Urlaub genommen werden. Dass ein besonderes Anrecht besteht, wäre mir neu.

Arbeitgeber müssen grundsätzlich die Urlaubswünsche ihrer Mitarbeiter beachten. Nur aufgrund dringender betrieblicher Belange kann der Arbeitgeber eine Urlaub verwehren (§ 7 Bundesurlaubsgesetz/BUrlG).

Der Personalrat/Betriebsrat hat bezüglich der Urlaubssperre ein Mitbestimmungsrecht.

Falls der Urlaub nicht genehmigt wird, könnte ein Anspruch bestehen, diesen ins nächste Urlaubsjahr zu übertragen.
Jedenfalls verfallen wegen Ablehnung des Urlaubsantrags darf er nicht.

Leider ist es oft so, dass gar kein Antrag gestellt wird bzw. dieser dem Antragsteller wieder in die Hand gedrückt wird mit dem mündlichen Kommentar, dass man es ablehnen werde...