Autor Thema: [RP] Verständnisfrage LBG §10 3  (Read 728 times)

Mytaru

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[RP] Verständnisfrage LBG §10 3
« am: 18.04.2024 10:34 »
Hallo liebes Forum,

leider hat meine Suche zum Thema Dienstherr und dem LBG §10 Satz3 keine klärende Antwort für mich hervor gebracht.

Szenario: Mitarbeiterin des Landesbetrieb Mobilität, eingesetzt beim Zweckverband Schienen und Personen Nahverkehr SÜD in RP, aktuell unter TVL angestellt mit unbefristetem Vertrag und einer Zugehörigkeit von 4 Jahren.
Diese Mitarbeiterin hat nun die Zusage bei einer Gemeinde in RP für einen Ausbildungsplatz des Gehobenen Dienstes zum 01.07.2024.

Frage: Muss diese Mitarbeiterin ihren Vertrag mit einer Frist von 6 Wochen zum Ende des Quartals jetzt zeitnah kündigen. Oder handelt es sich in beiden Fällen um den selben Dienstherr, das Land RP und LGB §10 3 greift und mit Beatmung ruht das privatrechtliche Arbeitsverhältnis?

ich bedanke mich für Eure Einschätzung

(Nachtrag: BeamtStG zu LGB geändert hatte mir was falsch notiert :-X)
« Last Edit: 18.04.2024 10:42 von Mytaru »

Casa

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Antw:[RP] Verständnisfrage LBG §10 3
« Antwort #1 am: 18.04.2024 16:46 »
Wer steht im Arbeitsvertrag als Arbeitgeber? Zweckverband oder Land?

Unabhängig davon wer Arbeitgeber ist, ruht das Arbeitsverhältnis am Wirksamkeit der Ernennung (01.07.).

Netterweise kann man kündigen, muss aber nicht. Ohne Ernennungsurkunde in der Hand würde ich auch nicht kündigen. Der Arbeitgeber sollte über die geplante Ernennung informiert werden.
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Mytaru

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Antw:[RP] Verständnisfrage LBG §10 3
« Antwort #2 am: 18.04.2024 17:28 »
Hallo Casa

Arbeitgeber laut vertrag ist der LBM Koblenz
Somit staatliche Ebene Land und Stellung Landesbetrieb.

Ein Gespräch mit dem aktuellen Arbeitgeber zu diesem Thema ist erfolgt, konnte diese Frage allerdings nicht final klären.

Ich kenne mich leider nur etwas im privatrechtlichen aus und hatte daher vermutet das es sich beim Dienstherr immer um den selben handeln muss.

Danke für deine Antwort zu meinem Anliegen

Casa

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Antw:[RP] Verständnisfrage LBG §10 3
« Antwort #3 am: 19.04.2024 13:21 »
Es ist egal, wer Arbeitgeber oder Dienstherr ist. Mit Wirksamkeit der Ernennung als BaW ruht das Arbeitsverhältnis.

Mit der Frage nach dem Arbeitgeber wollte ich ergründen, ob man eine Beendingung oder ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses auch anders begründen kann.

Also kündigen oder schlicht Urkunde annehmen. Ich bevorzuge es nicht zu kündigen. Wenn es mit dem Studium nicht klappt oder man erhält nach 3 Jahren die Wunschstelle nicht, kann man wieder beim Landesbetrieb arbeiten. Und wenns auch nur für wenige Monate ist.
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