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Letzte Chance vorbei ... oder?
MoinMoin:
--- Zitat von: clarion am 01.05.2024 21:56 ---Aber das was man den PR mitteilt, müsste doch in der Personalakte stehen, die man einsehen kann.
--- End quote ---
Das man den PR durchaus und das Ergebnis der Benehmensherstellung auch.
Aber was nützt dir ein Eintrag in der Form:
Der PR wurde am y.y.yyyy über die geplante Kündigung informiert und stimmte in der Sitzung vom x.x.xxxx der Kündigung zu.
Fragmon:
--- Zitat von: was_guckst_du am 01.05.2024 13:05 ---Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
--- End quote ---
Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.
Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
Hans1W:
Der PR muss über die Kündigung informiert werden, er muss dieser aber nicht zustimmen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Fragmon am 02.05.2024 09:17 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 01.05.2024 13:05 ---Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
--- End quote ---
Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.
Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
--- End quote ---
Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.
Fragmon:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2024 09:56 ---
--- Zitat von: Fragmon am 02.05.2024 09:17 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 01.05.2024 13:05 ---Nochmal:
Bei einer Kündigung in der Probezeit müssen - im Gegensatz zu der ordentlichen Kündigung - keine Gründe angegeben werden. Hier ist lediglich eine Kündigungsfrist von 2 Wochen zu beachten.
Für schwerbehinderte Arbeitnehmer gilt grundsätzlich der besondere Kündigungsschutz gem. § 9 SGB. Dieser greift jedoch nicht in der Probezeit, sondern nach 6 Monaten Wartezeit (SGB IX § 173). Erst nach Ablauf dieser Zeit greift der Kündigungsschutz.
--- End quote ---
Nur weil du es Fett schreibst wird es nicht richtiger.
Als AG darf ich auch außerhalb der Probezeit (bspw. wenn keine Vereinbart wurde) ohne Angabe von Gründen kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 1 KSchG nicht gelten. Das ist Basiswissen eines VFA.
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Und wenn jemand in der Probezeit ist aber das KSchG schon gilt (weil er seine 6 Monate beim AG schon voll hat) dann kann der AG nicht ohne Angabe von Gründen kündigen.
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Exakt so ist es, wird aber eher seltener der Fall sein, da die Probezeit auf maximal sechs Monate begrenzt ist und es nahezu keine anrechenbaren Zeiten für die Wartezeit nach dem KSchG gibt, außer die Ausbildungszeit und mit übernommenen Azubis darf keine Probezeit vereinbart werden.
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