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Letzte Chance vorbei ... oder?
was_guckst_du:
--- Zitat von: MoinMoin am 02.05.2024 15:40 ---Zumindest könnte der TE und andere damit deine fehlerhaften Aussage bzgl. Probezeit-Kündigung besser einordnen.
--- End quote ---
...was ist denn an der Aussage, dass die Probezeitkündigung keine Begründung bedarf, falsch?...kläre mich Unwissenden doch mal auf...
MoinMoin:
--- Zitat von: was_guckst_du am 03.05.2024 09:58 ---...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
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Steht wo?
Wenn es im Vertrag, den man unterschreibt, steht, ist es warum nicht gültig? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
Fragmon:
--- Zitat von: MoinMoin am 03.05.2024 11:05 ---
--- Zitat von: was_guckst_du am 03.05.2024 09:58 ---...bei diesen nahtlosen Übergängen in einen neuen (anderen) AV gibt es keine Probezeit, wenn man zuvor schon länger als 6 Monate beschäftigt war...
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Steht wo?
Wenn es im Vertrag, den man unterschreibt, steht, ist es warum nicht gültig? Auf Basis welcher Rechtsgrundlage?
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Wie gesagt unter folgender Maßgabe, dass der Tarifvertrag unmittelbar unzwingend gilt. Das ist in 99% aller Arbeitsverhältnisse der Fall, da man den Tarifvertrag durch Einbeziehungsabrede für verbindlich erklärt hat.
§ 4 Abs. 3 TVG
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
Längere Probezeit ist nicht durch Tarifvertrag gestattet und nicht zugunsten des AN --> Nichtig nach § 134 BGB
MoinMoin:
TVG gilt zum einen doch nur, wenn beide Vertragspartner tariflich gebunden sind oder?
Also wenn der AN nicht in der Gewerkschaft ist, dann spielt das TVG keine Rolle, oder?
Und für die Gewerkschaftler: verkürzte Kündigungsfrist für den AN ist doch eine Regelung zugunsten des AN, die sich der AN einvernehmlich durch Unterschrift als eine solche sichert.
;)
Aber das dürfte dann ehe Auslegungssache sein.
Fragmon:
Ja, ich habe aber noch keinen Arbeitsvertrag im Öffentlichen Dienst gesehen, welcher Nichttarifgebundene nicht mit Tarifgebundenen gleichsetzt. Meist habe ich folgende Formulierung gelesen:
Zum Zweck der Gleichbehandlung der nicht tarifgebundenen Beschäftigten mit den tarifgebundenen Beschäftigten wird Folgendes vereinbart: Für das Arbeitsverhältnis gelten zwingend ....
Aber ja, für die Arbeitsverhältnisse, wo nur lose auf den Tarifvertrag verwiesen wird, ist eine Verlängerung der Probezeit durch Nebenabrede natürlich möglich.
Weiterhin hatte ich ausgeführt, dass eine verkürzte Kündigungsfrist durch Probezeit nicht mehr zur Anwendung kommt, da § 30 Abs. 2-5 TVÖD/TV-L nur noch Altfälle (Tarifgebiets West und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte) betrifft. Somit gibt es keine Fälle, für die eine Probezeitvereinbarung zugunsten des AN wäre.
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