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Letzte Chance vorbei ... oder?
John Sheridan:
Mit § 168 war gemeint, dass bei Kündigungen schwerbehinderter Personen das Integrationsamt um Zustimmung gebeten werden muss. Das gilt soweit ich mich recht erinnere allerdings nicht in der Wartezeit.
Aber es gibt neuere Rechtsprechung, die geurteilt hat, dass eine Kündigung schwerbehinderter Menschen dann - auch in der Probezeit - unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchgeführt hat.
Daher: unbedingt schnellstens zum Fachanwalt und beraten lassen, sofern ein solches nicht stattgefunden hat (wovon ich schon alleine statistisch gesehen ausgehe, die wenigstens betreiben ein solches Verfahren).
Ich wünsche viel Erfolg! :)
2strong:
Jawohl, das ist die Regel. Denn für eine wirksame Wartezeitkündigung genügt jeder sachliche Grund. Und eine (solche) Begründung kann im - unwahrscheinlichen Fall vom - Kündigungsschutzverfahren jederzeit nachgereicht werden.
Ozymandias:
Nur so als kleine Statistik, in rund 70-80% der Fälle stimmen die Integrationsämter der Kündigung einfach zu.
Daran kann man sich also im Fall der Fälle nicht klammern.
John Sheridan:
Och na jaaa, ich finde es schon beachtlich, dass jeder 4. bis 5. Kündigung die Zustimmung verweigert wird.
Denn man muss ja auch beachten, dass (hoffentlich ;) ) nicht annähernd jeder schwerbehinderte Mensch gefeuert wird weil er schwerbehindert ist, sondern weil es einen Kündigungsgrund gibt, der nichts mit dieser Eigenschaft zu tun hat. Dass es sicher Fälle gibt, bei denen Gründe vorgeschoben werden ist klar und ich würde intuitiv auch vermuten, dass die Zustimmungsquote sinken dürfte wenn das Inklusionsamt in die Köpfe der Arbeitgebenden gucken könnte, aber ich finde auch die aktuelle Quote mit der damit verbundenen Schutzfunktion schon ganz beachtlich.
@ hoffe: erzähl gerne mal, wie es bei euch weitergegangen ist :)
was_guckst_du:
Probezeitkündigungen brauchen keine Begründung...wenn man der Auffassung ist, es passt nicht, dann ist es eben so....dafür ist die Probezeit ja vorgesehen...
...gilt übrigens für beide Seiten
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