Im TVöD sind in §29 (1) diverse Fälle geregelt, bei denen es zu einer Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes kommt. Hier wird auf §616 BGB verwiesen. Kürzlich wurde bei uns der Tarifvertrag gewechselt, nun wird der TV-V zugrunde gelegt. In diesem gibt es allerdings keinerlei konkrete Regelungen wie im o.g. §29 (1) TVöD. Im § 15 (2) steht lediglich eine unkonkretisierte "Kann"-Regelung:
Dem Arbeitnehmer kann in dringenden Fällen in Anlehnung an § 616 BGB Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts (§ 6 Abs. 3) aufgrund einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung gewährt werden
Eine explizite Betriebs- oder Dienstvereinbarung wurde noch nicht getroffen, soll aber in Anlehnung an die Regelungen des TVöD erfolgen.
Nun meine Frage(n):
a) Darf man davon ausgehen, dass trotz fehlender Betriebs- oder Dienstvereinbarung bei der Geburt eines Kindes der Ehepartner dann einen Tag Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung erhält? Im TV-V ist ja zumindest der gleiche Verweis auf §616 BGB. Ansonsten könnte man sich ja ggf. noch auf "betriebliche Übung" berufen. Steht einem also der freie Tag unter Fortzahlung der Vergütung zu?
b) Muss für die Inanspruchnahme des Tages ein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang bestehen? Als Ehepartner geht man ja häufig direkt in Elternzeit. Da fällt die Arbeitsbefreiung dann ja eh weg. Oder könnte man diesen Tag auch später noch in Anspruch nehmen? Dazu als anderes Beispiel: Bei Todesfällen in der Familie entfallen bei uns die Tage der Arbeitsbefreiung, sofern der AN zu der Zeit eine längere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt (also z.B. ab dem Todesfall 2 Wochen krankgeschrieben ist). Würde der Tag Arbeitsbefreiung bei einer Geburt demgegenüber also auch Wegfallen, wenn man Elternzeit in Anspruch nimmt?
Danke für eure Einschätzungen!