Autor Thema: Kurzfristige Dienstplan Änderungen  (Read 2294 times)

JS23

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Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« am: 20.04.2024 07:40 »
Hallo, in meinem Arbeitsvertrag finde ich leider keine genaue Antwort für mein Anliegen.

Mein Arbeitgeber plant die Dienstpläne immer für einen längeren Zeitraum voraus. Bei uns gibt es häufig spontane Änderungen des Dienstplans (Arbeit in Kita > Krankheit Mitarbeiter usw.)
Wie viel Vorlaufzeit hat mein Arbeitgeber um Änderungen an meiner Dienstzeit vorzunehmen, bevor mein nächster geplanter Dienst ansteht?
Ich bin kein Unmensch und springe gerne ein, aber man hat auch mal als Arbeitnehmer Pläne in seiner Freizeit.

Danke im voraus für eine Antwort.

Viele Grüße

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #1 am: 20.04.2024 07:57 »
Ich habe 4 Tage Vorlauf als gerichtlich stets akzeptiert im Hinterkopf.
Wenn kurzfristig Personal wegen Krankheit benötigt wird, dann kann der AG dieses Problem durch Bereitschaftsdienste abfangen.
Normalerweise wird so etwas in der DV geregelt.
Eine Weigerung bei kurzfristigeren Änderungen kann aber als Arbeitsverweigerung angesehen werde, z.b. es gibt Bereitschaftsdienste und die Fallen ebenfalls aus und der Schaden für den AG ist groß genug.

Riga71

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #2 am: 21.04.2024 08:32 »
Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #3 am: 21.04.2024 10:09 »
Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.

Riga71

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #4 am: 21.04.2024 11:10 »
Von Bereitschaft lese ich in der Ausgangsfrage nichts.
Wenn Bereitschaft vorläge, sieht es natürlich komplett anders aus.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #5 am: 21.04.2024 12:31 »
Auch wenn da nichts von Bereitschaft steht, würde ich gerne was handfestes in Form von Urteilen lesen, die deine These bestätigen.

TV-Ler

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #6 am: 22.04.2024 08:46 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.

JS23

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #7 am: 22.04.2024 09:51 »
Danke für die Antworten!
Bei uns gibt es keinen Bereitschaftsdienst.

MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #8 am: 22.04.2024 10:38 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.
Wie gesagt ist eine Dienstplan änderbar und diese Änderung unterliegt ebenfalls dem Direktionsrecht.
Und 4 Tage scheinen die Gerichte als ausreichenden Vorlauf anzusehen.
Also so einfach sich 100 prozentig darauf verlassen scheint man sich da nicht zu können.

Beerus

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #9 am: 22.04.2024 23:36 »
Bei kurzzeitigen (unter 4 Tagen) Änderungen ist es natürlich keine Arbeitsverweigerung und kann auch nicht so ausgelegt werden.
Kurzzeitige Änderungen sind nur mit Zustimmung des AN möglich.
Gewagte These, hast du Gerichtsurteile die das bestätigen?
Ich denke es kommt grundsätzlich auch hier auf den Einzelfall an.
Wenn der AG Bereitschaftsdienste etc. vorgesehen hat, alos kein OrgaVersagen vorliegt, aber dein Einsatz trotzdem notwendig ist, dann dürfte das Eis sehr dünn werden.



Die Gerichtsurteile gibt es und in denen wird mit dem Teilzeit und Befristungsgesetz argumentiert bzw. in solchen Fällen angewendet.

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 12 Arbeit auf Abruf

(3) ….Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.

Beerus

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #10 am: 22.04.2024 23:40 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.

Öffdler

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Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #11 am: 23.04.2024 10:55 »
das mit billigem Ermessen ist korrekt.

Und das Direktionsrecht ist mit Veröffentlichung des Dienstplanes auch erst einmal verbraucht. Ab hier ist es m. W. n. vom Einzelfall abhängig, welche Gründe zu einer Änderung berechtigen.

Das mit den 4 Tagen Vorlauf stimmt ebenfalls. Die Hürde diese zu unterschreiten ist recht hoch, gibt es m. W. n. lediglich das Urteil des AG Berlin zu. Aber alleine der Gesetzestext aus dem TzBfG zeigt ja, dass die Hürde für ein Unterschreiten der 4 Tage schon ein Notfall o. ä. sein muss und kein Organisationsversagen des AG.

Ein Hebel für den TE könnte sein, dass zumindest ein BR (wahrscheinlich auch ein PR?) sowohl bei Dienstplänen als auch bei Änderungen derselben in der Mitbestimmung ist und diese bei wiederholten kurzfristigen Änderungswünschen verweigern könnte. Das wäre aus meiner Sicht zunächst der beste Weg.

DoB

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #12 am: 23.04.2024 13:23 »
Ein Dienstplan muss 4 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. (Az. 28 Ca 10243/12 AG Berlin).
Aber wenn er erlassen wurde gilt "Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird." So nachzulesen im AZR 130/22 BAG.



MoinMoin

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #13 am: 23.04.2024 17:51 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.


Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?

Beerus

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Antw:Kurzfristige Dienstplan Änderungen
« Antwort #14 am: 23.04.2024 22:43 »
Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.


Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?

Anders gefragt, zahlt der AG den Schaden der mir dadurch entsteht? Den Kurzurlaub der gebucht ist? oder die Konzerttickets mit Hotel und Flug?

Solche Änderungen gehen nur mit Zustimmung des AN.