das mit billigem Ermessen ist korrekt.
Und das Direktionsrecht ist mit Veröffentlichung des Dienstplanes auch erst einmal verbraucht. Ab hier ist es m. W. n. vom Einzelfall abhängig, welche Gründe zu einer Änderung berechtigen.
Das mit den 4 Tagen Vorlauf stimmt ebenfalls. Die Hürde diese zu unterschreiten ist recht hoch, gibt es m. W. n. lediglich das Urteil des AG Berlin zu. Aber alleine der Gesetzestext aus dem TzBfG zeigt ja, dass die Hürde für ein Unterschreiten der 4 Tage schon ein Notfall o. ä. sein muss und kein Organisationsversagen des AG.
Ein Hebel für den TE könnte sein, dass zumindest ein BR (wahrscheinlich auch ein PR?) sowohl bei Dienstplänen als auch bei Änderungen derselben in der Mitbestimmung ist und diese bei wiederholten kurzfristigen Änderungswünschen verweigern könnte. Das wäre aus meiner Sicht zunächst der beste Weg.