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Kurzfristige Dienstplan Änderungen

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Beerus:

--- Zitat von: TV-Ler am 22.04.2024 08:46 ---Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


--- End quote ---

Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.

Öffdler:
das mit billigem Ermessen ist korrekt.

Und das Direktionsrecht ist mit Veröffentlichung des Dienstplanes auch erst einmal verbraucht. Ab hier ist es m. W. n. vom Einzelfall abhängig, welche Gründe zu einer Änderung berechtigen.

Das mit den 4 Tagen Vorlauf stimmt ebenfalls. Die Hürde diese zu unterschreiten ist recht hoch, gibt es m. W. n. lediglich das Urteil des AG Berlin zu. Aber alleine der Gesetzestext aus dem TzBfG zeigt ja, dass die Hürde für ein Unterschreiten der 4 Tage schon ein Notfall o. ä. sein muss und kein Organisationsversagen des AG.

Ein Hebel für den TE könnte sein, dass zumindest ein BR (wahrscheinlich auch ein PR?) sowohl bei Dienstplänen als auch bei Änderungen derselben in der Mitbestimmung ist und diese bei wiederholten kurzfristigen Änderungswünschen verweigern könnte. Das wäre aus meiner Sicht zunächst der beste Weg.

DoB:
Ein Dienstplan muss 4 Tage im Voraus bekannt gegeben werden. (Az. 28 Ca 10243/12 AG Berlin).
Aber wenn er erlassen wurde gilt "Ein Dienstplan ist iSd. § 10 Abs. 11 Satz 1 TV-Ärzte/VKA bereits dann „aufgestellt“, wenn der Arbeitgeber in Ausübung seines Direktionsrechts die anfallenden Dienste geplant und den Dienstplan bekannt gemacht hat. Nicht erforderlich ist, dass der Betriebs- bzw. Personalrat dem Dienstplan zustimmt oder die Einigung durch die Einigungsstelle ersetzt wird." So nachzulesen im AZR 130/22 BAG.


MoinMoin:

--- Zitat von: Beerus am 22.04.2024 23:40 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 22.04.2024 08:46 ---Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


--- End quote ---

Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.

--- End quote ---


Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?

Beerus:

--- Zitat von: MoinMoin am 23.04.2024 17:51 ---
--- Zitat von: Beerus am 22.04.2024 23:40 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 22.04.2024 08:46 ---Unabhängig von Urteilen:
Ist es nicht so, das dem Arbeitgeber das Direktionsrecht zukommt und wenn ein gültiger Dienstplan vorliegt, hat der Arbeitgeber sein Direktionsrecht ausgeübt. Änderungen sind dann nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer möglich. Dieser muss sich schließlich darauf verlassen können, das "frei" auch tatsächlich "frei" bedeutet.


--- End quote ---

Mit dem einmal veröffentlichten Dienstplan hat der AG sein Direktionsrecht bereits ausgeführt. Diverse Änderungen gehen dann nur noch mit Zustimmung des AN. So kenn ich das auch nur! Den genauen Wortlaut der Gewerbeordnung kenn ich nicht. Aber mit Sicherheit muss es nach billigem Ermessen stattfinden.

--- End quote ---


Es gibt einen Dienstplan.
Dieser wird 2 Wochen vor Einsatz geändert.
Du weigerst dich diesen neuen Dienstplan zu akzeptieren und arbeitest nicht entsprechend.
Dazu gibt es Urteile, dass das keine Konsequenzen hat?


--- End quote ---
Anders gefragt, zahlt der AG den Schaden der mir dadurch entsteht? Den Kurzurlaub der gebucht ist? oder die Konzerttickets mit Hotel und Flug?

Solche Änderungen gehen nur mit Zustimmung des AN.

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