Autor Thema: Personalgewinnungsklausel am Beispiel Büroleitung Staatskanzlei Niedersachsen  (Read 1203 times)

Juri

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Die aktuelle Medienberichterstattung zum Thema "Beförderung" der Büroleiterin in der niedersächsischen Staatskanzlei schlägt ja doch recht hohe Wellen.

Die Stelleninhaberin bezog vor ihrer "Beförderung" in die Besoldungsgruppe B2 analog offenbar ein tarifliches Entgelt, vgl.

https://www.welt.de/politik/deutschland/article250551838/Niedersachsen-Spontanbefoerderung-einer-Parteifreundin-grosser-Aerger-fuer-Weil.html#Comments

von im Jahr 2023 einem Monatsentgelt von 6301 EUR, was dem Tabellenentgelt der EG 15 Stufe 4 TV-L 2023 entspricht. Da die Stelleninhaberin offenbar erst vor gut einem Jahr einen Masterabschluss erlangt hat, stellt sich die Frage, wie die Stufe 4 hier zustande gekommen ist. Das wird hier natürlich auch nicht jenseits von Spekulationen aufklärbar sein.

Aber generell die Frage: Wie großzügig wird die "Personalgewinnungsgklausel" in TVöD und TV-L jenseits der Ministerien gehandhabt?

MoinMoin

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Mit Stufe 3 zu starten und nach einem Jahr die 4 bezahlt zu bekommen ist tariflich für ein Berufsanfänger, ohne das er förderliche Zeiten hat, die tarifliche Obergrenze, oder etwa nicht.
Aber aT und üT geht doch „ immer“.

Tagelöhner

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Ich habe die Erfahrung gemacht, dass den zumeist verbeamteten Entscheidungsträgern nur der Schuh stark genug drücken muss, sprich der Stellenbesetzungsdruck groß genug sein muss, dann gilt plötzlich "Wo ein Wille da ist auch ein Weg", und es werden Dinge ermöglicht, die sonst immer als kategorisch ausgeschlossen gelten.

Dies gilt insbesondere wenn zusätzlich Sympathien mitspielen bzw. sogar nicht offensichtlicher Filz verfestigt wird.
Oftmals hat der "Förderer" auch ein direktes Interesse den in der Hierarchie direkt unter ihm befindlichen sehr stark zu fördern, so dass er dann selber durch das übliche "Abstandsgebot" in der Hierarchie wieder früher davon profitieren muss.

BAT

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Sachlich wohl alles so in Ordnung, es hat bloß ein Geschmäckle.

Fragmon

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Das könnte E15 Stufe 4 sein, aber auch eventuell schon ein AT Entgelt.

B2 wäre jedoch immer außertariflich somit abseits der Entgeltordnung, da grundsätzlich A15=E15 gleichgesetzt wird. Alles darüber hinaus ist AT.

§2 TV-L
(2) Diese Regelungen gelten nicht für
(...)
b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten
(...)
« Last Edit: 22.04.2024 13:48 von Fragmon »