Umfrage

Ist ein künftigter Klageweg für euch eine Option?

Ja
90 (75%)
Nein
6 (5%)
Unentschlossen
11 (9.2%)
Unter gewissen Voraussetzungen, ja. (Gerne erläutern)
13 (10.8%)

Stimmen insgesamt: 119

Autor Thema: Klage gegen den Bund bzgl. der Thematik Amtsangemessene Alimentation  (Read 20358 times)

Oberamtsfuzzi

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Nach meinem Rechtsverständnis lohnt sich die Klage nur für Kläger, die zumindest Widersprüche gegen ihre Besoldung eingelegt haben und scharf darauf sind, bei einer ersehnten Gesetzesänderung rückwirkend Nachzahlungen zu erhalten? Aufgrund Gesetzeszwang ist es ja nicht möglich, dass nur die klagenden Beamten gegenüber allen anderen Beamten für die Zukunft bessergestellt werden.

PolareuD

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Da Nachzahlungen „voraussichtlich“ in einen höheren 5-stelligen Bereich zu erwarten sind, ist der Klageweg für den Personenkreis aber auch nachvollziehbar.

Nanum

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Hi,


Für mich war der Grund den klageweg zu bestreiten,  dass damit alle meine zukünftigen Ansprüche ebenfalls gewahrt werden. Widerspruch habe ich nir für die vergangenen 2 Jahre eingelegt. Rückwirkend für 2021 wegen dem Rundschreiben halte ich für rechtlich unwirksam.


Es kann sich also auch lohnen.

flip

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Nach meinem Rechtsverständnis lohnt sich die Klage nur für Kläger, die zumindest Widersprüche gegen ihre Besoldung eingelegt haben und scharf darauf sind, bei einer ersehnten Gesetzesänderung rückwirkend Nachzahlungen zu erhalten? Aufgrund Gesetzeszwang ist es ja nicht möglich, dass nur die klagenden Beamten gegenüber allen anderen Beamten für die Zukunft bessergestellt werden.
Das mag ja stimmen. Ich jedenfalls möchte mich nicht auf den Gesetzgeber und dessen Winkelzüge verlassen. Man hat ja die letzten zwei Gesetzesentwürfe gesehen und gemerkt wie das BMI sich windet. Bei diesen Entwürfen war zumindest meine Besoldung nicht einmal annähernd in der amtsangemessenen Höhe. Außerdem wird des letzte Entwurf erstmal  nicht weiter verfolgt und liegt auf Eis. Man möchte sich an den Haushaltsmitteln orientieren, also Besoldung nach Kassenlage.
Des weiteren gibt es bezüglich der Besoldung des Bundes eben noch keine Klage und deshalb auch kein Urteil. Es wird höchste Zeit, dass das zur Entscheidung vor das Bundesverfassungsgericht gelangt.
« Last Edit: 14.05.2024 22:12 von flip »

andreb

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Hallo …
Ich bräuchte in der Sache mal ein wenig Unterstützung.

Ende 2022 für 2021 und 2022 Widerspruch erhoben.
Der Eingang des Widerspruchs wurde bestätigt.

Für 2023 habe ich leider erst kurz vor Weihnachten erhoben.
Meinen Widerspruch und den Widerspruch meiner Frau habe ich über dasselbe Faxgerät an das für uns zuständige BVA versandt (dass die Faxe angekommen sind, wurde auf einer Sendebestätigung nachgewiesenen). Zur Sicherheit gingen die Schreiben zusätzlich als Hardcopy über die Hauspost ans BVA.

Lustigerweise wurde der Eingang des Widerspruchs meiner Frau bereits zu Beginn des Jahres bestätigt.
Unlustigerweise wurde mir der Eingang meines Widerspruchs bis heute nicht bescheinigt.
Auf meine Anfrage per E-Mail im Februar (fast zwei Monate später) teilte man mir mit, dass in meiner Besoldungsakte nichts zu finden sei. Ich möge bitte den Widerspruch samt Sendungsbestätigung per Email übersenden. Das habe ich dann auch getan. Seitdem ist wieder nichts passiert und ich warte immernoch auf die Eingangsbestätigung meines Widerspruchs.

Anlässlich der Medienberichte über die „Einstampfung“ des Gesetzesvorhabens habe ich Mitte April erneut um eine Eingangsbestätigung gebeten.

Es ist wieder nichts passiert und mir platzt langsam der Kragen.
Da ich den vorgenannten Emails keine Frist gesetzt habe, muss ich dies vermutlich erst tun ?

Wie könnte ich ggf. weiter vorgehen , damit der Eingang meines Widerspruchs bestätigt wird. ?

Chapman2023

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Hallo PolareuD,

kann leider keine PM senden und bitte um Zusendung des Signal-Links.

VG

Warzenharry

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Hallo …
Ich bräuchte in der Sache mal ein wenig Unterstützung.

Ende 2022 für 2021 und 2022 Widerspruch erhoben.
Der Eingang des Widerspruchs wurde bestätigt.

Für 2023 habe ich leider erst kurz vor Weihnachten erhoben.
Meinen Widerspruch und den Widerspruch meiner Frau habe ich über dasselbe Faxgerät an das für uns zuständige BVA versandt (dass die Faxe angekommen sind, wurde auf einer Sendebestätigung nachgewiesenen). Zur Sicherheit gingen die Schreiben zusätzlich als Hardcopy über die Hauspost ans BVA.

Lustigerweise wurde der Eingang des Widerspruchs meiner Frau bereits zu Beginn des Jahres bestätigt.
Unlustigerweise wurde mir der Eingang meines Widerspruchs bis heute nicht bescheinigt.
Auf meine Anfrage per E-Mail im Februar (fast zwei Monate später) teilte man mir mit, dass in meiner Besoldungsakte nichts zu finden sei. Ich möge bitte den Widerspruch samt Sendungsbestätigung per Email übersenden. Das habe ich dann auch getan. Seitdem ist wieder nichts passiert und ich warte immernoch auf die Eingangsbestätigung meines Widerspruchs.

Anlässlich der Medienberichte über die „Einstampfung“ des Gesetzesvorhabens habe ich Mitte April erneut um eine Eingangsbestätigung gebeten.

Es ist wieder nichts passiert und mir platzt langsam der Kragen.
Da ich den vorgenannten Emails keine Frist gesetzt habe, muss ich dies vermutlich erst tun ?

Wie könnte ich ggf. weiter vorgehen , damit der Eingang meines Widerspruchs bestätigt wird. ?

Um nicht gleich völlig zu eskalieren würde ich vorschlagen, Sie suchen über das Organigramm die entsprechend zuständige, höhere Ebene innerhalb des BVA raus und senden denen eine E-Mail, da hilft dann ggf die Personensuche im Intranet des Bundes (http://x500.intranet.bund.de/) samt bisherigem Schriftverkehrs und bitten, unter Androhung einer Untätigkeitskalge um Klärung des Sachverhaltes.

Idna Enob

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Hallo,

wie sieht es aus wenn man keinen Widerspruch eingelegt hat die letzten Jahre. Wieviele Jahre könnte man rückwirkend Widerspruch einlegen? Falls man sich nicht an einer Klage beteiligt und nie Widerspruch eingelegt hat, kann man dann trotzdem als "Trittbrettfahrer" profitieren (auch rückwirkend), wenn zukünftige Klagen erfolgreich wären?

Grüße Idna Enob

BlauerJunge

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Grundsätzlich müssen Wiedersprüche haushaltsnah, also in dem Jahr für das man auch Widerspruch einlegen möchte, gestellt werden.
AAABER, da zwischenzeitlich einige User berichtet haben, dass ihnen Widersprüche auch vergangener Jahre ruhend gestellt wurden, spricht IMHO nichts dagegen, es einfach zu machen.

Am Ende des Tages ist dein größter Verlust das Porto. ICH würde also per se bis einschließlich 2021 Widerspruch einlegen.

Da du nicht selbst klagst, kannst du erstmal nicht von den Urteilen all jener profitieren, die es getan haben. Das Common Law wie es im us-amerikanischen Recht existiert, also dass Gerichte an die Urteile vergangener Jahr gebunden sind, gibt es in Deutschland in der Form nicht.

Natürlich wird sich ein Gericht anschauen, was andere Richter in ähnlich gelagerten Fällen geurteilt haben aber das ist kein Garant, dass dein Urteil identisch ausfällt.

PolareuD

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Laut dem Prozesskostenrechner von Juris können auch die Verfahrenskosten gemäß RVG und GKG auf mehrere Mandanten verteilt werden, sofern es sich um den gleichen Verfahrensgegenstand handelt (s. Link).

https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp#

Weiß jemand, ob man dazu zwingend die Klagen am selben VG einreichen muss? Oder können auch Verfahren, die an mehreren VG´s eingereicht wurden, zu einem Verfahren subsumiert werden?

Jochen1976

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Laut dem Prozesskostenrechner von Juris können auch die Verfahrenskosten gemäß RVG und GKG auf mehrere Mandanten verteilt werden, sofern es sich um den gleichen Verfahrensgegenstand handelt (s. Link).

https://www.juris.de/jportal/nav/services/prozesskostenrechner/index.jsp#

Weiß jemand, ob man dazu zwingend die Klagen am selben VG einreichen muss? Oder können auch Verfahren, die an mehreren VG´s eingereicht wurden, zu einem Verfahren subsumiert werden?

Hallo!

die Verteilung der Verfahrenskosten gemäß RVG und GKG auf mehrere Mandanten ist möglich, sofern es sich um denselben Verfahrensgegenstand handelt.

Werden die Klagen am selben Verwaltungsgericht eingereicht, kann das Gericht die Verfahren gemäß § 93 VwGO verbinden. Bei Einreichung an verschiedenen Verwaltungsgerichten ist eine Verbindung komplexer und erfordert eine gerichtliche Verweisung gemäß § 83 VwGO. Hierbei müssen die Gerichte die Sachdienlichkeit prüfen und koordinieren.

Apprentice

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Hallo zusammen,

bisher habe ich hier im Forum nur mitgelesen, aber jetzt möchte ich mich gerne zu Wort melden.
Ich habe mich entschieden, dem Kreis der Klagewilligen beizutreten, weil der Besoldungsgesetzgeber einfach nicht handelt. Deshalb habe ich Kontakt mit der Rechtsanwaltskanzlei Neie aufgenommen.

Ich bin echt gespannt, wie viele von euch sich bisher dort gemeldet haben und welches Angebot die Kanzlei am Ende des Monats zur Vertretung unserer Interessen machen wird.

Eckdaten: A11, 2 Kinder, Wohngeldstufe IV, Widerspruch für 2021, 2022, 2023

Beste Grüße

Stempelritter

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VG Ham­burg hält Rich­ter­be­sol­dung für ver­fas­sungs­widrig:

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/vg-hamburg-20b1421-richter-besoldung-richterbesoldung-bverfg-beamte/

Werde mich der Klage von Seite 2 anschließen.

BZpeppi

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Hallo,
ich bin auch stiller Mitleser gewesen und möchte mich der Klage anschließen. Die Unterlagen habe ich soeben an die Rechtsanwaltskanzlei Neie gesendet.

Zu meiner Person A9 md; Bundesbeamter (Zoll), keine Kinder. Seit 2020 Widerspruch eingelegt welche bislang alle ruhend gestellt worden sind.

BVerfGBeliever

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Hallo zusammen,

sorry, ich hatte/habe gerade sehr viel um die Ohren, aber ich habe ebenfalls meine Unterlagen an die Kanzlei Neie geschickt.

Mein herzlicher Dank geht an alle Initiatoren (PolareuD et al.), ich bin sehr gespannt, ob wir als "Forums-Schwarm" eventuell etwas erreichen können..
« Last Edit: 31.05.2024 15:36 von BVerfGBeliever »