Autor Thema: Freigabeerklärung  (Read 1870 times)

Lehrer

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Freigabeerklärung
« am: 23.04.2024 17:14 »
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin verbeamteter Lehrer an einer Berufsschule in Dienst des Freistaates Bayern. Ich wollte mich zur Stadt München versetzen lassen (um nicht täglich zwei Stunden zu pendel) und habe deshalb nach einer Freigabeerklärung ersucht. Diese wurde von meiner zuständigen Regierung (Oberbayern) bzw der Schulleitung abgelehnt. Kann ich dagegen vorgehen oder etwas tun?
Dankeschön!

Landesdiener

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« Antwort #1 am: 24.04.2024 08:25 »
Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.

Taigawolf

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« Antwort #2 am: 24.04.2024 11:11 »
Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.

Bevor man die Entlassung beantragt sollte man doch eher versuchen, sich raubernennen zu lassen.

Landesdiener

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« Antwort #3 am: 24.04.2024 11:39 »
Ob man die Entlassung beantragt oder diese Kraft Gesetz eintritt, weil es ein neues Beamtenverhältnis begründet wird, läuft auf das Gleiche raus. Es ist keine Versetzung sondern eine Neuverbeamtung/Neueinstellung.

Garfield73

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« Antwort #4 am: 24.04.2024 12:47 »
Das Kultusministerium macht offenbar das gleiche, was inzwischen auch das Finanzministerium in Bayern so handhabt.
Es werden grundsätzlich keine Freigaben mehr erteilt.
Das verteuert es für die übernehmende Behörde.
Einen Anspruch auf Freigabe gibt es nicht.

Wenn der Stadt München das Verhältnis zur Regierung egal und die Personalnot groß genug ist, werden sie dich trotzdem haben wollen.

McOldie

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« Antwort #5 am: 24.04.2024 13:52 »
Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.


Warum sollte nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?

Landesdiener

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« Antwort #6 am: 24.04.2024 14:51 »
Ich denke nicht, dass man dagegen vorgehen kann. Alternativ bliebe die Entlassung und Neuverbeamtung.


Warum sollte nicht der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sein?
Stimmt! Jetzt wo ich nochmal darüber nachdenke, müssten auch Widerspruch und Klage möglich sein. Die Aussichten auf Erfolg dürften jedoch in den meisten Fällen marginal sein.

So lange es keine die Verwaltung bindenden Vorgaben gibt (und die sind mir nicht bekannt), würde doch auch ein einfaches "Nö, machen wir nicht." ausreichen. Da bliebe dann vielleicht nur noch die Schiene über Ungleichbehandlung/Diskriminierung (alle anderen in der gleichen Lage haben es aber bekommen, nur ich nicht).

Im Fall von "Lehrer" vermute ich stark, dass er eine Stelle im ländlichen(?) Oberbayern angenommen hat, weil wohnortnah (München?) keine Stelle frei war. Jetzt wird versucht über Versetzung und Freigabe den Weg zurück zu finden.

Taigawolf

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« Antwort #7 am: 24.04.2024 14:52 »
Ob man die Entlassung beantragt oder diese Kraft Gesetz eintritt, weil es ein neues Beamtenverhältnis begründet wird, läuft auf das Gleiche raus. Es ist keine Versetzung sondern eine Neuverbeamtung/Neueinstellung.

Das sehe ich aus einem Grund nicht so "lässig". Ich würde mein jetziges Beamtenverhältnis auf keinen Fall mit einem Antrag auf Entlassung gefährden, solange ich noch nicht die neue Ernennungsurkunde in der Hand halte.
Könnte dann doof laufen bzgl. Versorgungslastenausgleich etc., wenn dem neuen potentiellen Dienstherr plötzlich einfällt, dass man einem zu teuer ist. Diese garantierte Gewissheit der Übernahme wollte ich schon vor einem Antrag auf Entlassung haben.

Landesdiener

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« Antwort #8 am: 24.04.2024 15:04 »
Ja, natürlich sollte man erst die Sicherheit für das neue haben.

Zu einem Versorgungslastenausgleich kommt es doch bei einer Entlassung und Neuverbeamtung im Gegensatz zur Versetzung doch gerade nicht oder?

Thomber

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« Antwort #9 am: 24.04.2024 15:20 »
Der Versorgungslastenausgleich wird ja nur zu machen sein, wenn man NICHT nahtlos übergeht.

Taigawolf

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« Antwort #10 am: 24.04.2024 15:28 »
Ja, natürlich sollte man erst die Sicherheit für das neue haben.

Zu einem Versorgungslastenausgleich kommt es doch bei einer Entlassung und Neuverbeamtung im Gegensatz zur Versetzung doch gerade nicht oder?

Stimmt, da hast Du Recht. Habe es falsch formuliert. Mir ging es darum, dass dem neuen Dienstherr vielleicht plötzlich klar wird, dass eine Ernennung hinsichtlich Versorgungskosten wie Pension etc. teuer werden könnte, je nach persönlicher Konstellation.

@Thomber eben nicht. Normalerweise muss es nahtlos sein, dann wird bei einer Versetzung der Versorgungslastenausgleich gemacht (wenn sich die Dienstherren einigen können).

SamFisher

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« Antwort #11 am: 24.04.2024 17:15 »
Das Kultusministerium macht offenbar das gleiche, was inzwischen auch das Finanzministerium in Bayern so handhabt.

Manchmal frage ich mich, was die Leute, die so war entscheiden, erwarten... Anstatt sich Gedanken zu machen, wie man so attraktiv wird, dass die Leute freiwillige bleiben oder zu einem kommen, riskiert man eine verwaiste Stelle und unerledigte Arbeit, weil der Beamte aus Frust krank wird und bei Anwesenheit offen und jedem zeigt, das er keine Lust hat.

Eine solche Person richtet mehr Schaden an, als die ganze Stelle gar nicht zu haben.

clarion

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« Antwort #12 am: 25.04.2024 06:27 »
Wenn es insgesamt einfach zu wenige Leute gibt, hilft Attraktivitätsteigerung nur marginal. Leute entscheiden sich wegen der Work-Life-Balance für oder gegen bestimmte Standorte und nicht weil es E-Bikes und Obstkörbe gibt.

Wer sich verbeamten lässt, muss auch die negativen Seiten des besonderen Dienst- und Treueverhältnis in Kauf nehmen.

Lehrer

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« Antwort #13 am: 29.04.2024 13:13 »
Eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kommt für mich nicht in Frage und die Stadt möchte auch keine Raubernennung durchführen.