rein sachlich hilft vielleicht § 7 Abs. 1 S. 1 BUrlG:
"Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen."
Die Abwägung wird am Ende also vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte vorgenommen (die üblichen wie Betriebszugehörigkeit, Alter, Kinder, Berufstätigkeit des Ehegatten...). Auch kann man die letzten Jahre angucken, also wer zuletzt (wenn es denn darum geht) in den Sommerferien Urlaub hatte.