[BW] Abgabe Nebentätigkeit Beamter

Begonnen von Versuch, 25.04.2024 15:57

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Versuch

Folgender Fall:
Beamter in BW (Lehrer) hat eine Nebentätigkeit genehmigt  bekommen als  Anbieter von Fitnesskursen.

Hat dieser eine Abgabepflicht ab einer bestimmten Höhe?

Ich finde nur § 5 Abs. 3 LNTVO i. V. m. § 64 Abs. 3 LBG und werde daraus nicht ganz schlau.
Gilt die Abgabepflicht von über 9.600 € nur für selbstständige Tätigkeiten in den von §64 genannten oder für alle Nebentätigkeiten?

Konkret: Müsste der Beamte hier abgeben, sobald er mehr als 9.600 € verdient oder kann er soviel verdienen wie er will, z. B. auch 100.000 €?


Versuch

Ich hätte schon einmal eine ähnliche Anfrage gestellt, aber heute mit 2 Kollegen diskutiert, die sich sicher waren, dass man abgeben muss.

axum705

Hier hatten wir das schon einmal für BW:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,121706.msg317058.html#msg317058

Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".

Am besten klärst du das mit deiner Personalstelle, da eigentlich alle Nebentätigkeiten angezeigt oder genehmigt werden müssen.

Versuch

Danke.

Genehmigt ist sie.

Ich lese es ähnlich, wollte mir aber sicher sein.
Dann Frage ich mal nach.

flip

Gilt eine Ablieferungspflicht nicht ausschließlich für Nebentätigkeiten im öffentlichen oder ihm gleichstehenden Dienst?
Meiner Kenntnis nach besteht eine Ablieferungspflicht nicht bei Einnahmen aus privaten Tätigkeiten.

axum705

Genau. Ein Kollege von mir ist Geschäftsführer einer kommunalen GmbH und bekommt dafür eine Vergütung von der GmbH in Höhe der Minijobgrenze. Bis letztes Jahr galten noch niedrige Ablieferungssummen, so dass er stets leicht drüber lag und nach seiner Aussage abliefern musste. Er ist nun froh, dass das auf die 9.600 € erhöht wurde.

Bruce Springsteen

Er muss abliefern.

Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)

Versuch

Zitat von: Bruce Springsteen am 25.04.2024 18:21
Er muss abliefern.

Reich wird man als Beamter nur durch Beförderung oder durch einen Lottogewinn. ;)

Quelle?

Bruce Springsteen


Versuch

Zitat von: Bruce Springsteen am 26.04.2024 17:12
Quelle für was?
Für deine Behauptung.

Ein Gesetz, eine Verordnung...

Bruce Springsteen

Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.

2strong

Immer dieselbe Diskussion: Es gibt - ganz eindeutig - keine Ablieferungspflicht.

Versuch

Zitat von: Bruce Springsteen am 27.04.2024 20:28
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.

Landesdiener

Zitat von: axum705 am 25.04.2024 16:58
Kurzum: Nach meinem Kenntnisstand gibt es eine Ablieferungspflicht nur in den Fällen des § 64 Abs. 3 Landesbeamtengesetz. Das sind in der Regel "im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen des Dienstvorgesetzten ausgeübte oder der Beamtin oder dem Beamten mit Rücksicht auf die dienstliche Stellung übertragene Nebentätigkeiten".
Ich kann das auch bestätigen!

Bruce Springsteen

Zitat von: Versuch am 28.04.2024 01:58
Zitat von: Bruce Springsteen am 27.04.2024 20:28
Ich habe nur einen Personaler zitiert. Wenn es nix gibt, sag es einfach.
Das ist Hörensagen...meine Intention wären Fakten.

Ich bin kein Personaler. Da vertraue ich der Meinung schon.

Ansonsten gilt wie in meinem Bereich: "Die Beweislast obliegt nicht nur dem Antragsteller - die stellt keine Einbahnstraße dar!"