Folgender Fall:
Beamter in BW (Lehrer) hat eine Nebentätigkeit genehmigt bekommen als Anbieter von Fitnesskursen.
Hat dieser eine Abgabepflicht ab einer bestimmten Höhe?
Ich finde nur § 5 Abs. 3 LNTVO i. V. m. § 64 Abs. 3 LBG und werde daraus nicht ganz schlau.
Gilt die Abgabepflicht von über 9.600 € nur für selbstständige Tätigkeiten in den von §64 genannten oder für alle Nebentätigkeiten?
Konkret: Müsste der Beamte hier abgeben, sobald er mehr als 9.600 € verdient oder kann er soviel verdienen wie er will, z. B. auch 100.000 €?