Autor Thema: Stufenaufstieg  (Read 2112 times)

Hanno

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Stufenaufstieg
« am: 25.04.2024 21:36 »
Hallo zusammen,

nach dem ich bei meinem neuen Arbeitgeber (TVöD) angefangen habe, musste ich ein Formular von meinem vorherigen Arbeitgeber (TVöD) zwecks Mitteilung von wann bis wann ich dort angestellt war ausfüllen lassen. Diese Zeit wurde vom neuen Arbeitgeber anerkannt und mir wurde mitgeteilt, dass sie für Jubiläen und Stufenaufstiege wichtig ist.

Im Juli wäre es soweit mit einem Stufenaufstieg. Jetzt ist geplant, dass meine Stelle neu bewertet und ich höher gruppiert werde, da einiges umstrukturiert wurde und die Stellenbeschreibung nicht mehr passt.

Ist es besser das noch bis Juli etwas rauszuzögern, für den Fall dass ich da tatsächlich schon meinen Stufenaufstieg habe oder habe ich das mit der Anerkennung falsch verstanden?

TrexLittleArms

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #1 am: 26.04.2024 07:55 »
Aus gerade eigener, leidlicher Erfahrung:

Erst den Stufenaufstieg abwarten und dann die neue Arbeitsplatzbeschreibung ausfertigen und unterschreiben.
Ich wäre regulär im Januar in Stufe 5 vorgerückt. Meine Stelle ist letzten Dezember neu bewertet worden - jetzt fange ich Rückwirkend zum Unterschriftsdatum, zwar eine EG höher, wieder mit der Stufe 4 von vorne an.
Hat zu Fole, dass ich ab Januar mit E11-4 weniger verdiene als in E10-5.

Alle Gespräche hisichtlich invividueller Lösung sind erfolglos geblieben. Mein AG ist halt fest ans Tarifrecht des TVöD gebunden.

MoinMoin

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #2 am: 26.04.2024 08:06 »
Es kommt alleinig darauf an, wann die Tätigkeiten vom AG (also deren dazu befugtem Personal) übertragen wurden, nicht wann man sie aufschreibt oder unterschreibt.

Wenn man also eine Stellen/Tätigkeitsbeschreibung verfasst, die für eine Korrektur der Rechtsmeinung des AG bzgl. der Eingruppierung genutzt werden soll, dann sollte man dort ein Datum der Wahl: Also seit Einstellung übe ich folgendes aus (dann ist es bzgl. rückwirkender Korrektur unschädlich)
Oder man verweigert die rechtskräftige Übertragung bis zu dem Zeitpunkt zu dem es günstiger ist (also Stufenaufstieg)

Organisator

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #3 am: 26.04.2024 08:10 »
Eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung bedarf der Zustimmung des Arbeitnehmers. Also so lange nicht zustimmen, bis ein genehmer Zeitpunkt erreicht ist.

Knorke

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #4 am: 26.04.2024 08:57 »
Aus gerade eigener, leidlicher Erfahrung:

Erst den Stufenaufstieg abwarten und dann die neue Arbeitsplatzbeschreibung ausfertigen und unterschreiben.
Ich wäre regulär im Januar in Stufe 5 vorgerückt. Meine Stelle ist letzten Dezember neu bewertet worden - jetzt fange ich Rückwirkend zum Unterschriftsdatum, zwar eine EG höher, wieder mit der Stufe 4 von vorne an.
Hat zu Fole, dass ich ab Januar mit E11-4 weniger verdiene als in E10-5.

Alle Gespräche hisichtlich invividueller Lösung sind erfolglos geblieben. Mein AG ist halt fest ans Tarifrecht des TVöD gebunden.
Mir erging es so ähnlich. Ich konnte aber mit einer Stufenlaufzeitverkürzung nach § 16 Abs. 2 TVöD die Stufenlaufzeit in einer Entgeltgruppe auf Antrag des Beschäftigten verkürzen, wenn dieser in der vorangegangenen Entgeltgruppe erhebliche überdurchschnittliche Leistungen erbracht hat.
"Etwas nicht tun zu können, heißt noch lange nicht, es nicht zu tun."

TrexLittleArms

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #5 am: 26.04.2024 10:37 »
Hierzu gibt es bei uns leider keine DV zwischen AG und PR - ist aber scheinbar in Arbeit und mein negativ-Beispiel (gab es in der Konstellation wohl bei uns scheinbar noch nicht) welches diverese Personen aufgeschreckt hat, kann das Verfahren zu einer möglichen Einführung beschleunigen.

Hanno

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #6 am: 26.04.2024 21:30 »
Danke für eure Erfahrungsberichte und Mitteilung. Ich warte dann lieber erst mal noch bis Juli. Kann ja vorher schon alles vorbereiten.

MoinMoin

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #7 am: 27.04.2024 08:54 »
Hierzu gibt es bei uns leider keine DV zwischen AG und PR - ist aber scheinbar in Arbeit und mein negativ-Beispiel (gab es in der Konstellation wohl bei uns scheinbar noch nicht) welches diverese Personen aufgeschreckt hat, kann das Verfahren zu einer möglichen Einführung beschleunigen.
Was für eine DV soll das den sein?
Der AG bietet dir an, dass du eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung übertragen bekommst. Anweisen kann er es nicht, da die "Dienstanweisung" in Form des Arbeitsvertrages es ihm nicht erlaubt.
Du einigst dich mit dem AG auf den Zeitpunkt der euch beiden genehm ist.
Du hast leider in deinem Fall aus Unkenntnis es zu den denkbar ungünstigsten Moment akzeptiert.

Ein Vorwurf an den PR ist durchaus berechtigt, dass sie dich (obwohl es nicht ihre Aufgabe ist), davor hätten warnen können, dass dies keine gute Idee ist.
Der PR ist jedoch nur in der Mitbestimmung zu überprüfen, ob die Rechtsmeinung zur korrekten Eingruppierung passt, es ist nicht deren Aufgabe die individuellen Karrierewege der Menschen zu hinterfragen.

Denken müssen die MA schon selber. 

ITheini

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Antw:Stufenaufstieg
« Antwort #8 am: 29.04.2024 09:46 »
Eine DV, die eine solche Verkürzung der Stufenlaufzeit "inhaltlich regelt". Natürlich gibt es die Möglichkeit im TVöD, aber die genaue Ausgestaltung ist nicht geregelt und viele AG weigern sich einfach die Möglichkeit des TVöD umzusetzen, weil sie keinen "Präzedenzfall" für das Unternehmen schaffen wollen...