Autor Thema: Scheitert die Forderung nach amtsangemessener Besoldung an der Verjährung?  (Read 2532 times)

Freddy24

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
Ich habe seit der Streichung des restlichen Weihnachtsgeldes (60 % der Monatsbezüge) in 2007 jedes Jahr Widerspruch gegen die Besoldung eingelegt und Anträge auf Festsetzung einer amtsangemessenen Besoldung gestellt. Beim ersten Antrag (2007) wurde vom Landesbesoldungsamt das Widerspruchsverfahren ruhend gestellt und ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt. Auf die folgenden Widersprüche/Anträge gab es weder Eingangsbestätigungen, Ruhenderklärungen noch Verzichtserklärungen bezüglich der Verjährung von Besoldungsforderungen. Mich würde interessieren, wie die Forumsteilnehmer die Frage beurteilen, ob der Verzicht auf die Einrede der Verjährung nur für 2007 gilt, oder auch alle Folgejahre erfasst.

Freddy24

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
Soweit ich weiß, gibt es im Forum keinen speziellen Threat zur Frage der Verjährung bei der Geltendmachung einer amtsangemessenen Besoldung. Anderenfalls bitte ich um einen Hinweis, wo dieser zu finden ist. Das Thema wird gelegentlich in Beiträgen zur amtsangemessenen Besoldung gestreift, ohne dass ich daraus eine überzeugende Antwort herauslesen könnte. Die Zahl der bisherigen Aufrufe belegt das allgemeine Interesse am Thema. Die Tatsache von bisher 0 Antworten belegt leider, das wohl eine gewisse Ratlosigkeit vorherrscht.

Ozymandias

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 889
§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wurde hier schon öfter diskutiert.

[Hemmung durch] die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt [...]

Sollte also nicht verjährt sein.
Aber 100% kann es niemand sagen.

Arwen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Hallo Freddy,
erstmal Glückwunsch, dass du bereits seit 2007 WS eingelegt hast und schon so weitsichtig,  dies nicht nur gegen die Streichung des Weihnachtsgeldes/Sonderzuwendung zu tun, sondern die Gesamtalimentation mit einzuschließen.
Ich glaube,dass du auf der sicheren Seite bist. Eigentlich müsste in deinem WB noch ein Passus sein, der nach dem Vericht auf Einrede der Verjährung darauf hinweist, dass dies für" dieses Jahr und die folgenden Jahre gilt und Ansprüche erhalten bleiben " .
Aber auch ohne diesen Passus, kannst du , glaube ich , zurücklehnen.
Als Hinweis noch : in meinem Klageverfahren wurden die Folgejahre vom VG berücksichtigt und so vom NiedersächsischenLBV akzeptiert. Ich denke, da wird bei dir eine Menge Euros ankommen.
Zur Resonanz auf deinen Beitrag: Wer hat schon so früh WS eingelegt und ist betroffen und befasst sich gerne mit einem Thema,  das ihm vor Augen führt zehntausende Euros verschenkt zu haben.
Im Thread Nds. Besoldungsrunde habe ich noch etwas dazu geschrieben.
Gruß Arwen

lotsch

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 697
Die Verjährung wird gehemmt durch den Widerspruch – bei Soldaten die Wehrbeschwerde – gegen einen ablehnenden Bescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB), wobei die Hemmung hinsichtlich aller besoldungsrechtlichen Ansprüche eintritt, die das beantragte Ziel wirtschaftlich erreichen würden. Fehlt es an einem Verwaltungsakt, so hemmen auch Feststellungs- oder Leistungswiderspruch, soweit aus dem Vorbringen des Beamten zu erkennen ist, dass er ein Dienstherrnverhalten beanstandet.
Keine Hemmung der Verjährung bewirkt das dem Widerspruch oder der Klage vorausgehende Gesuch (Antrag) auf Gewährung einer bestimmten Besoldungsleistung, da dieses noch nicht auf die „Vorentscheidung einer Behörde“ im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gerichtet ist.
Der Hemmungstatbestand der Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger (§ 203 BGB) setzt ein Gesprächsbereitschaft signalisierendes Schuldnerverhalten und da der Schuldner der Dienstherr ist, ein entsprechendes Dienstherrnverhalten voraus, nachdem der Beamte als Gläubiger seinen Anspruch geltend gemacht hat. Der Leistungsantrag des Beamten, Richters oder Soldaten allein ist daher kein Verhandlungsbeginn. Ebenso wenig ist erforderlich, dass der Dienstherr Vergleichsbereitschaft in Aussicht stellt. Sie endet, wenn Dienstherr oder Beamter signalisieren, dass einer den Versuch, eine einvernehmliche Lösung zu finden, aufgibt. Dies kann ausdrücklich durch die Verweigerung weiterer Verhandlungen erfolgen. Ebenso ist dieses Ergebnis durch konkludentes Verhalten denkbar. Lässt z. B. der Beamte die Verhandlungen einschlafen, sind sie in dem Zeitpunkt beendet, in dem der nächste Schritt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben zu erwarten gewesen wäre.

Freddy24

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
@Arwen: Dein Wort in Verfassungsrichters Ohr. Ich bin jedenfalls wild entschlossen, bis zum BVG und auch darüber hinaus zu gehen. Die Landesfinanzminister und -Ministerinnen sind demgegenüber wild entschlossen, den konzertierten Verfassungsbruch (Prof. Dr. Batties) weiterzuführen, um möglichst viel Geld einzusparen. Die wenigen verlorenen Klageverfahren sind billiger, als Beamte und Richter verfassungskonform zu besolden.

Freddy24

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
@Arwen: Könntest Du mir bitte etwas über Dein Klageverfahren mitteilen? Wie lautete  der Klageantrag, gibt es einen Urteilstenor? Ich hoffe, Deine Klage war erfolgreich.

Arwen

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 8
Hi Freddy,
natürlich gerne.
In dem Thread NI Besoldungsrunde 2023 - 2025 steht schon etwas dazu. Bei weiteren Fragen, melde dich nochmal. Diese Klage betraf nur das 3. Kind.
Da Nds. die WS nicht mehr ruhendstellen will, bereite ich gerade zwei weitere Klagen vor.
Gruß Arwen

Freddy24

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 27
Vielen Dank Arwen. :)