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[Allg] Übernahme ins Beamtenverhältnis

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Studienrat:

--- Zitat von: Beamter am 30.04.2024 22:58 ---
--- Zitat von: Studienrat am 30.04.2024 19:40 ---Es gibt doch immer wieder Leute mit Multi-Accounts.

--- End quote ---

So ein richtiger Lehrer. Relativ wenig Ahnung im Thema bzw. Halbwissen oder gar Probleme im Textverständniss, wird richtigerweise korrigiert und anstatt es zu akzeptieren, werden haltlose Unterstellen aufgestellt. Ich bin raus.

Der TE hat die für ihn korrekte Antwort erhalten. Auf ihre Expertise würde ich mich da in Sachen Beamtenrecht zukünftig eher weniger verlassen.

--- End quote ---


Mit dieser Wortwiederholung hast du die Verwendung von mindestens zwei Accounts hiermit bestätigt🤣
Du bist wahrscheinlich auch jemand, der seine Fotos, Storys etc. in anderen sozialen Medien mit Multi-Accounts selbst „liked“.
Und dann auch noch so plump offensichtlich..

Casa:
Also ich kenne Angestellte Lehrer...

Üblicherweise ist Berufserfahrung auch keine laufbahnrechtliche Voraussetzung.

Der Dienstherr meint hier die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Stelle, im sinne von
- Eignung, Leistung, Befähigung
- also studienabschluss, charakterlicher Eignung, gesundheitliche Eignung
- Deutsche Staatsangehörigkeit
- Amtsfähigkeit usw.

Einige Stellen bedürfen eines Vorbereitungsdienstes.

2strong:
Es geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung. Deutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.

Casa:

--- Zitat ---Es geht hier aber nicht um Laufbahnbewerber, sondern um Quereinsteiger. Und diese erwerben ihre Laufbahnbefähigung in der Regel durch Berufserfahrung.
--- End quote ---

Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.


--- Zitat ---Deutsche Staatsangehörigkeit ist im Übrigen für sie allerwenigsten Verwendungsoptionen eine Voraussetzung.
--- End quote ---

Deswegen "usw."

2strong:
[quote author=Casa se erwerben ihre Laufbahnbefähigung in
Die laufbahnrechtliche Voraussetzung besteht dennoch aus einem Studienabschluss. Ohne Studium keine Berufserfahrung, keine Verbeamtung.
[/quote]

Das ist zwar alles richtig, aber danach war trotzdem nicht gefragt. Denn bereits im Ausgangsbeitrag steht schließlich:

quote author=Fefech link=topic=123411.msg352480#msg352480 date=1714314268]
Was konkret sind die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, abgesehen von Maximalalter und fachlicher Eignung (Masterabschluss bei Masterausschreibung).
[/quote]

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