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Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?

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MoinMoin:
Das kommt auf die Ausgestaltung der Befristung, also ob es eine sachgrundlose Befristung war.

cyrix42:

--- Zitat von: abcdachs am 13.05.2024 10:28 ---Und ist es WIRKLICH so, dass die Zeiten als SHK angerechnet werden, wenn der Arbeitsvertrag SHK sagt „für dieses Verhältnis gilt der Tarifvertrag nicht“? Das kann ich halt wirklich nicht nachvollziehen :D

--- End quote ---

Es ist doch nicht relevant, ob der TV-L für deinen alten (SHK-)Vertrag galt oder nicht; dich interessiert doch die Kündigungsfrist, die sich aus deinem aktuellen Arbeitsvertrag ergibt. Und diese wird im TV-L in §34 geregelt. §34 Absatz (1) Satz 2 lautet


--- Zitat ---Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) [...]

--- End quote ---

Also richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit. Diese ist, wie der Verweis klarstellt, in Absatz 3 Sätzen 1 und 2 dieses Paragraphen definiert. Also lesen wir dort nach:


--- Zitat ---Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

--- End quote ---

Satz 1 ist doch unmissverständlich. Da steht nicht irgendeine Einschränkung, dass dass (frühere) Arbeitsverhältnis im Gültigkeitsbereich des TV-L gewesen sein muss, sondern nur, dass man zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Im Übrigen ist diese Regelung doch positiv für beide Seiten, da sie längerfristige Sicherheit garantiert. So gelangt man z.B. auch schneller in den Bereich, in dem man nur noch "aus wichtigem Grund" gekündigt werden kann. (15 Jahre Beschäftigungszeit beim gleichen AG.)

abcdachs:
@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D

@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher. Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt (leider ist auch hier das Vertrauensverhältnis geschädigt, da ich zu anderen Sachverhalten widersprüchliche/falsche Aussagen bekommen habe, sonst würde ich mich auf die Anwälte verlassen). Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten. So klar ist die ganze Sache eben nicht. Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.

abcdachs:
P.s. wir haben uns nun auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Aber dennoch... ist mir diese Auslegung schleierhaft, es tut mir leid  ;D

MoinMoin:

--- Zitat von: abcdachs am 13.05.2024 15:12 ---@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D

--- End quote ---
Doch Probezeit schon, aber das KSchG gilt schon, also nix mit ohne Grund kündigen.

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