@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher. Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt
Wie du als SHK behandelt wirst/ wurdest, tut bei deiner Beschäftigung im TV-L nichts zur Sache -- denn da wirst du ja nicht als SHK beschäftigt. Und wenn deine Rechtsanwälte irgendeine Äußerung dazu treffen, dann wäre doch mal interessant, worauf sie sich berufen; im TV-L steht es jedenfalls eindeutig, dass sich auf Arbeitsverhältnisse beim aktuellen Arbeitgeber berufen wird -- und nicht nur auf solche, die dem TV-L unterlagen. (Z.B. zählen auch solche, die begründet wurden, als es noch gar keinen TV-L gab.)
Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten.
Auch das ist nur halb richtig. Das WissZeitVG regelt, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen als Studentische Hilfskraft vor dem Master-Abschluss nicht auf die vom Gesetz gesetzten Fristen angerechnet werden. Das hat aber weder etwas mit dem TV-L und der dort getroffenen Definition Beschäftigungszeit zu tun, noch würde es in die von den Tarif-Parteien getroffenen Regelungen eingreifen können.
So klar ist die ganze Sache eben nicht.
Doch -- du willst es nur nicht einsehen.
Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.
Richtig ist: Der TV-L trifft keine Aussagen über die Kündigungsfrist von Studentischen Hilfskräften. Diese Verträge werden ja nicht im Tarif-Regime des TV-L begründet. Aber das ist hier irrelevant, weil du nicht mehr SHK bist, und dein akutelles Arbeitsverhältnis dem TV-L unterliegt. Also gilt dessen §34. Und dort ist in Absatz (3) Satz 1 klar geregelt, welche Zeiten hier Beschäftigungszeiten sind. Und dort steht wortwörtlich "Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist." Da steht nicht "Zeiten bei demselben Arbeitgeber, die im Arbeitsverhältnis mit Gültigkeit des TV-L zurückgelegt wurden"...
Da kannst du dich noch drei mal auf den Kopf stellen und Zusatzbedingungen erfinden. Die stehen nicht da.