Autor Thema: Beschäftigungsdauer nach 34 TV-L - Anrechnung von SHK-Zeiten?  (Read 3614 times)

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,080
Weil man noch keinen Beruf erlernt hat, z.B.
Da steht berufliche Tätigkeit und nicht Erwerbstätigkeit.
Ob bewusst oder unbewusst, sei mal dahingestellt.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,434
Hm, interessante Argumentation. Das würde dazu führen, dass in den unteren Entgeltgruppen niemals einschlägige Berufserfahrung gewonnen werden könnte… Man mag mich korrigieren; aber das würde ich persönlich erst einmal für unwahrscheinlich halten.

Kalabasta

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 5
Ich hätte da stumpf formal argumentiert: Abgeschlossen wird ein klassischer Dienstvertrag/Arbeitsvertrag, also besteht auch ein Arbeitsverhältnis. Rein praktisch dürfte häufig das Problem sein, dass SHK nur begleitende, unterstützende und relativ einfache Tätigkeiten ausüben, weil eben das Studium im Fokus steht. Nach Studienabschluss ist daher selbst bei weiterer Tätigkeit für die Uni als wissenschaftlicher Mitarbeiter keine vergleichbare Tätigkeit gegeben, weil sich Komplexität und Gepräge der Arbeiten verändert haben (und damit auch die Vergütung). Sollte eine SHK allerdings schon während der dortigen Tätigkeit selbständig  wissenschaftlich gearbeitet haben, müsste eine Anrechnung möglich sein, oder?

Jedenfalls ist die Frage eine andere als die der Kündigungszeit. Das muss man voneinander abgrenzen.

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,080
Hm, interessante Argumentation. Das würde dazu führen, dass in den unteren Entgeltgruppen niemals einschlägige Berufserfahrung gewonnen werden könnte… Man mag mich korrigieren; aber das würde ich persönlich erst einmal für unwahrscheinlich halten.
Darüber bin ich auch schon gestolpert  ;D
Und umgekehrt dürfte man in einer EG1/2 Tätigkeit immer eine eB haben und in der Stufe 3 anfangen, da man bei der kurzen Einarbeitung, die man für diese Tätigkeiten benötigt, immer umgehend sofort und vollständig seine Tätigkeiten ausüben kann.
Irgendwie alles etwas unlogisch, wenn man drüber nachdenkt.

abcdachs

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Hmm, in meinem Fall ist es tatsächlich so, dass ich als SHK im Verwaltungsbereich tätig war (was jawohl auch nicht so ganz koscher ist), diese Verwaltungstätigkeiten führe ich in meinem Vollzeitjob AUCH aus, konkret: IT -> Implementierung Hochschulsoftware. All diese Tätigkeiten mache ich jetzt, wie gesagt, auch, aber natürlich ist noch sehr viel mehr dazu gekommen.

Und ist es WIRKLICH so, dass die Zeiten als SHK angerechnet werden, wenn der Arbeitsvertrag SHK sagt „für dieses Verhältnis gilt der Tarifvertrag nicht“? Das kann ich halt wirklich nicht nachvollziehen :D

P.s.: ich wurde nach anderthalb Jahren SHK als Vollzeit zweimal BEFRISTET (insgesamt 3 Jahre) eingestellt, jetzt bin ich unbefristet. Die Befristung wäre doch eigentlich auch nicht zulässig gewesen (Teilzeit- und Befristungsgesetz), oder? Also jetzt „egal“, weil ich mir die Entfristung erkämpft(!) hab, aber… da wurde auch nicht nach „dem Rechten“ geschaut… mein Vertrauen ist hier ehrlich gesagt ziemlich angeknackst. Deshalb ist mir eure Einschätzung wichtig.

Liebe Grüße

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,080
Das kommt auf die Ausgestaltung der Befristung, also ob es eine sachgrundlose Befristung war.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,434
Und ist es WIRKLICH so, dass die Zeiten als SHK angerechnet werden, wenn der Arbeitsvertrag SHK sagt „für dieses Verhältnis gilt der Tarifvertrag nicht“? Das kann ich halt wirklich nicht nachvollziehen :D

Es ist doch nicht relevant, ob der TV-L für deinen alten (SHK-)Vertrag galt oder nicht; dich interessiert doch die Kündigungsfrist, die sich aus deinem aktuellen Arbeitsvertrag ergibt. Und diese wird im TV-L in §34 geregelt. §34 Absatz (1) Satz 2 lautet

Zitat
Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) [...]

Also richtet sich die Kündigungsfrist nach der Beschäftigungszeit. Diese ist, wie der Verweis klarstellt, in Absatz 3 Sätzen 1 und 2 dieses Paragraphen definiert. Also lesen wir dort nach:

Zitat
Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt.

Satz 1 ist doch unmissverständlich. Da steht nicht irgendeine Einschränkung, dass dass (frühere) Arbeitsverhältnis im Gültigkeitsbereich des TV-L gewesen sein muss, sondern nur, dass man zuvor bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war.

Im Übrigen ist diese Regelung doch positiv für beide Seiten, da sie längerfristige Sicherheit garantiert. So gelangt man z.B. auch schneller in den Bereich, in dem man nur noch "aus wichtigem Grund" gekündigt werden kann. (15 Jahre Beschäftigungszeit beim gleichen AG.)

abcdachs

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D

@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher. Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt (leider ist auch hier das Vertrauensverhältnis geschädigt, da ich zu anderen Sachverhalten widersprüchliche/falsche Aussagen bekommen habe, sonst würde ich mich auf die Anwälte verlassen). Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten. So klar ist die ganze Sache eben nicht. Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.


abcdachs

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
P.s. wir haben uns nun auf einen Aufhebungsvertrag geeinigt. Aber dennoch... ist mir diese Auslegung schleierhaft, es tut mir leid  ;D

MoinMoin

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 6,080
@MoinMoin: ja war es, hab eben die Bestätigung bekommen, dass ich weder Probezeit noch Befristung hätte haben dürfen.  :D
Doch Probezeit schon, aber das KSchG gilt schon, also nix mit ohne Grund kündigen.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,434
@cyrix42: Hmh, ne, als SHK wirst du in vielen Fällen ziemlich ungut und ungünstig behandelt und in einigen Fällen ist es reine Auslegungssache, deswegen bin ich mir der rechtlichen Gültigkeit da eben nicht so sicher.  Hier habe ich von Rechtsanwälten (2) auch die Aussage bekommen, dass es nicht gilt

Wie du als SHK behandelt wirst/ wurdest, tut bei deiner Beschäftigung im TV-L nichts zur Sache -- denn da wirst du ja nicht als SHK beschäftigt. Und wenn deine Rechtsanwälte irgendeine Äußerung dazu treffen, dann wäre doch mal interessant, worauf sie sich berufen; im TV-L steht es jedenfalls eindeutig, dass sich auf Arbeitsverhältnisse beim aktuellen Arbeitgeber berufen wird -- und nicht nur auf solche, die dem TV-L unterlagen. (Z.B. zählen auch solche, die begründet wurden, als es noch gar keinen TV-L gab.)

Zitat
Zumal ich nach dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz zum Beispiel (ok, anderes Recht, aber nonetheless): diese Zeit auch nicht angerechnet bekommen würde, da weniger als ein Viertel der Arbeitszeit eines Beamten.

Auch das ist nur halb richtig. Das WissZeitVG regelt, dass Zeiten befristeter Beschäftigungen als Studentische Hilfskraft vor dem Master-Abschluss nicht auf die vom Gesetz gesetzten Fristen angerechnet werden. Das hat aber weder etwas mit dem TV-L und der dort getroffenen Definition Beschäftigungszeit zu tun, noch würde es in die von den Tarif-Parteien getroffenen Regelungen eingreifen können.

Zitat
So klar ist die ganze Sache eben nicht.

Doch -- du willst es nur nicht einsehen.

Zitat
Und doch, wenn im Tarifvertrag(!) steht: "Dieser Tarifvertrag gilt ferner nicht für studentische Hilfskräfte", dann ist für mich EIGENTLICH klar, dass auch Paragraph 34 eben NICHT für diese Zeit gilt und eben auch nicht, was unter Paragraph 34, Abs. 1, 2 + 3 steht.

Richtig ist: Der TV-L trifft keine Aussagen über die Kündigungsfrist von Studentischen Hilfskräften. Diese Verträge werden ja nicht im Tarif-Regime des TV-L begründet. Aber das ist hier irrelevant, weil du nicht mehr SHK bist, und dein akutelles Arbeitsverhältnis dem TV-L unterliegt. Also gilt dessen §34. Und dort ist in Absatz (3) Satz 1 klar geregelt, welche Zeiten hier Beschäftigungszeiten sind. Und dort steht wortwörtlich "Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist." Da steht nicht "Zeiten bei demselben Arbeitgeber, die im Arbeitsverhältnis mit Gültigkeit des TV-L zurückgelegt wurden"...

Da kannst du dich noch drei mal auf den Kopf stellen und Zusatzbedingungen erfinden. Die stehen nicht da.

abcdachs

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 10
Pass mal bisschen auf deinen Ton auf, Kollege.
Das kann man auch netter formulieren ;)

Und zu den Rechtsanwälten hab ich ja schon meinen Teil gesagt. Und nein, laut Wissenschsaftszeitvertraggesetz würden mir diese nicht angerechnet werden, da ich zum Zeitpunkt nur den Bachelor hatte und ja auch von meiner Situation gesprochen habe.

„Hmh, der Tarifvertrag unterscheidet hier nicht zwischen SHK und Arbeitnehmer, diese werden hier gleichbehandelt. Leider ist das in dem Fall so und die Beschäftigungsdauer wird tatsächlich angerechnet“ - fixed that for you.

cyrix42

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,434
Erstens habe ich freundlich geantwortet, siehe Beiträge Nr. 8 und Nr. 12 dieses Threads. Du ziehst die Aussagen, die man dir gibt, nur ohne sinnvolles Argument in Zweifel. Das Wissenschaftszeitvertragsgesetz regelt ganz andere Dinge als den Begriff der Beschäftigungsdauer im TV-L. Aber du scheinst es ja immerhin beim dritten Ansatz verstanden zu haben. Toll, dass dies nun angekommen ist.

btw: Wo sollten wir Kollegen sein?