Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Risiken einer Abordnung mit dem Ziel der Versetzung
Organisator:
--- Zitat von: Casa am 08.05.2024 13:20 ---
--- Zitat ---Wenn die aufnehmende Behörde eine Bundesbehörde ist und von dort die Umzugskosten getragen werden, warum sollte dann Landesrecht einschlägig sein?
--- End quote ---
Über die Versetzung entscheidet rechtstechnisch der abgebende Dienstherr und nicht der aufnehmende Dienstherr, § 15 BeamtStG. Der ist für die Umzugskosten zuständig, so er bei Abordnung mit dem Ziel der Versetzung einen Anspruch vorsieht.
Bspw. sieht Thüringen keine Umzugskosten für Beamte vor, die nicht aus dienstlichen Gründen abgeordnet oder versetzt werden. Bei Abordnung und Versetzung auf Antrag und Wunsch des Beamten, wie wohl hier, erhält der Beamte keine Umzugskostenvergütung.
Allerdings erstreckt sich der Anwendungsbereich des BUKG auch auf in den Bundesdienst abgeordnete Beamte, § 1 Abs. 1 Nr. 1 BUGK. Insoweit besteht grundsätzlich nach Bundesrecht Anspruch auf Umzugskostenvergütung. Problem ist, dass §§ 3, 4 BUKG keinen Anspruch auf Umzugskostenvergütung bei Versetzung auf Wunsch (also bei Versetzung aus nichtdienstlichen Gründen) vorsehen. Ich hatte noch über einen Anspruch bei Einstellung nachgedacht, allerdings ist eine Versetzung keine Einstellung, sondern lediglich die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses bei einem anderen Dienstherren, § 15 Abs. 3 S. 2 BeamtStG.
--- End quote ---
Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.
Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.
Casa:
--- Zitat ---Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.
Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.
--- End quote ---
Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber. Falls die Stellenbesetzung für ein dienstliches Interesse ausreichen würde, müsste der Gesetzgeber die Umzugskostenvergütung nicht derart detailliert regeln oder er könnte ins Gesetz schreiben, bei Stellenbesetzung erfolgt eine Umzugskostenvergütung [bei Wechsel des Dienstortes, bei Fahrtzeiten > x Stunden] (und Ähnlichem).
Ich habe nun noch die VwV und die FAQ des BVA durchgelesen und nichts Erhellendes gefunden.
Am besten mal bei beiden Dienstherren anfragen, ob eine Umzugskostenvergütung in Betracht kommt.
Organisator:
--- Zitat von: Casa am 08.05.2024 14:25 ---
--- Zitat ---Ist interessant. Ich kenne Fälle bei Bundesbehörden, wo mit Versetzung (natürlich durch den abgebenden Dienstehrren) auch eine Umzugskostenzusage durch die (dann aufnehmende Bundes-) Behörde gewährt und dann bei Bedarf auch abgerechnet wird.
Was auch meiner Sicht auch logisch ist, schließlich hat die aufnehmende Behörde ein Interesse an dem neuen Mitarbeiter und somit auch ein Interesse, die mit dem Dienstherrenwechsel verbundenen Umzugskosten / Trennungsgeld zu übernehmen.
--- End quote ---
Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber. Falls die Stellenbesetzung für ein dienstliches Interesse ausreichen würde, müsste der Gesetzgeber die Umzugskostenvergütung nicht derart detailliert regeln oder er könnte ins Gesetz schreiben, bei Stellenbesetzung erfolgt eine Umzugskostenvergütung [bei Wechsel des Dienstortes, bei Fahrtzeiten > x Stunden] (und Ähnlichem).
Ich habe nun noch die VwV und die FAQ des BVA durchgelesen und nichts Erhellendes gefunden.
Am besten mal bei beiden Dienstherren anfragen, ob eine Umzugskostenvergütung in Betracht kommt.
--- End quote ---
Der letzte Satz ist auf jeden Fall für den TE zielführend - im Zweifel entscheidet ohnehin die jeweilige Behörde.
bebolus:
--- Zitat von: Casa am 08.05.2024 14:25 ---
Es besteht natürlich immer ein dienstliches Interesse bei Besetzung von Stellen. Ob "nur" dieses dienstliche Interesse ausreicht, um eine Umzugskostenvergütung zuzusagen bezweifle ich aber.
--- End quote ---
Nach meiner eigenen Erfahung (Bundesbehörde):
Initiativbewerbung von Dienststelle A nach Dienstelle B (ca. 100km entfernt) und trotz gleichzeitiger Räumung Dienstwohnung keine Zusage UKV. "Ihre Versetzung bzw. Umsetzung erfolgte aus persönlichen Gründen"..
Bewerbung auf Stellenausschreibung ist immer "aus dienstlichem Anlass" bzw. "aus dienstlichen Gründen" und somit auch immer mit Zusage UKV. Die Zusage UKV kommt aber erst mit der Versetzungsverfügung und nicht mit der Abordnungsverfügung.
Ich habe aus der BUKG-VwV eigentlich nix anderes herauslesen können, als dass ein neuer Dienstort reicht (vielleicht noch 30km-Grenze).
Aus eigener Erfahrung kann ich auch nur den Ratschlag geben, sich frühestmöglich mit der neuen Dienststelle bzw. deren Abrechnenden Stelle (bei uns Service-Center) in Verbindung zu setzen und alles zu besprechen.
Und auch aus eigener Erfahrung: Falls zwischen Umzug und Erstattung ein Jahreswechsel erfolgt unbedingt bei den beiden Steuererklärungen ganz konsequent nach dem Zufluss-/Abfluss-Prinzip erklären!
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version