Autor Thema: [BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl  (Read 2867 times)

frankundfrei

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Hallo!

Gibt es einen reellen Anspruch - zB nach Informationsfreiheitsgesetz - wie die Entscheidung für und gegen die Bewerber einer Stellenausschreibung gefallen ist?

"Klar" wird sich jede Behöre darum drücken und nichts rauslassen. Aber bei mir hat dies einen Geschmack, es ist offensichtlich, dass ich fachlich der geeignetste war und auch menschlich ist nichts Negatives bekannt. Die ehemal. Kollegen bestätigen dies....also hat man wohl mal ein falsches Wort im Gespräch gesagt o.ä....
allerdings kann dies objektiv den ansonsten weiten Vorsprung zu anderen Bewerbern nie erklären.

Daher will ich dort anfragen, auch wenn ich nichts Konkretes erwarte, da es nichts Belastbares und nichts nichtDiskriminierendes gibt.
Hintergrund: ich arbeitete dort bereits und hab ein Top Zeugnis vor 7 Jahren bekommen.

Anzunehmen, dass wer einmal den Dienstherrn (wegen damals unterirdischem Führungsverhalten) verlässt, bei Manchen eben für immer "verbrannt" ist.


Gibt es klare Rechtsgrundlagen, Konkreteres zu erfahren?

Danke euch!
LG
Frank

clarion

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #1 am: 03.05.2024 14:03 »
Ja gibt es. Du kannst Akteneinsicht bekommen. Die wirst vermutlich einen Tabelle mit möglicherweise geschwärzten Namen bekommen, inder man in verschiedenen Kriterien Punkte vergeben werden und ein Mitbewerber wird in der Summe mehr Punkte haben als du. Da wird aber nicht drinstehen, dass Herr X abc gesagt hat und daher abgelehnt wird.

frankundfrei

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #2 am: 03.05.2024 14:08 »
Danke Clarion, kennst Du eine Rechtsgrundlage, auf die ich mich beziehen kann?

frankundfrei

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #3 am: 03.05.2024 14:23 »
fand dies hier:

Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.

clarion

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #4 am: 03.05.2024 17:04 »
Ja aus dem von Dir genannten GG Artikel ist das indirekt abzuleiten. Um zu prüfen, ob tatsächlich nach Eignung Leistung und Befähigung ausgewählt wurde, muss man natürlich Akteneinsicht haben.

Es gibt da reichlich Rechtsprechung, wenn Du nach Konkurrentenklage googelt, müsste zu einiges zum Thema kommen.

frankundfrei

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #5 am: 04.05.2024 14:14 »
Dank Dir, Clarion!  :)

frankundfrei

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Nachfrage :

Hi.

Das Recht auf Einsichtnahme fand ich verankert, zB im BVerGBeschluss.....Einsicht dürfte bei vielen Behörden dann aber bedeuten, dass der Unterlegene ggf vor Ort kommen muss und "Einsicht" in eine geschwärzte Kopie bekommt.

Weiß jemand, was hierzu gilt? Muss eine Kopie heraus gegeben werden?
Oder ist die Behörde verplichtet, eine Kopie zuzusenden?

Wie soll sonst zB ein Anwalt dies verwerten/prüfen können?

Danke
LG Frank

was_guckst_du

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #7 am: 06.05.2024 17:35 »
...man hat zumindest den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und den Anspruch, die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung geführt haben, genannt zu bekommen...ob damit - zu diesem Zeitpunkt - ein generelles Einsichtsrecht in die Verfahrensakte besteht, wage ich zu bezweifeln...

...sollte ein gerichtliches Verfahren (sogen. Konkurrentenstreitverfahren) durchgeführt werden, kann die Verfahrensakte natürlich eingesehen werden...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

frankundfrei

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #8 am: 06.05.2024 18:12 »
danke was_guckst_du!

ok, allerdings ist es mE wenig logisch, dass ich erst klagen muss, um die Fakten zu erfahren, ob eine Klage "erfolgsaussichtig" ist...das widerspricht sich für mich.

Denn eine allg. Vorabauskunft kann ja alles behaupten, ohne dass die Akte es belegt.
Ich muss ja die Mängel in der Akte sehen, alleine evtl. schon eine der Dokumentation nach ungenügende Akte, um DANN entscheiden zu können, ob ein Klagegrund vorliegt....

Also wo sowas wie genau geregelt ist, weiß dies jemand?
****
dies fand ich eben in einem BVerwG Beschluss  https://www.bverwg.de/de/230217B1WB15.16.0:
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem strittigen Dienstposten des Kommandeurs ... einerseits aus der Sicht des Antragstellers um einen höherwertigen Dienstposten handelt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich andererseits, dass der Antragsteller materiell-rechtlich nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG einbezogen werden musste, weil der Bewerberkreis wirksam auf Versetzungsbewerber beschränkt war. Für das aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Akteneinsichtsrecht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass dem Antragsteller zu ermöglichen ist, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Organisationsgrundentscheidung selbst zu überprüfen.

33
Diese ihm zustehende Akteneinsicht hat der Antragsteller erhalten. Dabei musste dem Antragsteller nicht bereits gleichzeitig mit der Mitteilung der Auswahlentscheidung Einblick in die Auswahlunterlagen gewährt werden. Auch im Hinblick auf deren unter persönlichen wie militärischen Gesichtspunkten sensiblen Inhalt ist eine Offenlegung erst dann gefordert, wenn der unterlegene Bewerber dies erklärtermaßen wünscht, um selbst die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüfen zu können.





LG
Frank

ElBarto

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #9 am: 07.05.2024 08:03 »
fand dies hier:

Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.

Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.


Ist ja alles schön und gut, dann kommt aber eventuell eine Quotenregelung und eine Gleichstellung ins Spiel. (völlig wertfrei gemeint)

Ein Auswahlverfahren, oder alles was mit einer Beurteilung/Bewertung zu tun hat ist nie rein objektiv im Arbeitsumfeld, v.a. nicht im ÖD würde ich behaupten.

Manchmal ist eigene Leistungswahrnehmung und ein gutes Auskommen mit den Kollegen halt auch nicht alles. Je nachdem sind auch andere Fähigkeiten und das Auftreten an sich entscheidend. Und zu guter Letzt natürlich wie einem der "Auswählende" gegenübersteht.
 


was_guckst_du

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #10 am: 07.05.2024 12:56 »
danke was_guckst_du!

ok, allerdings ist es mE wenig logisch, dass ich erst klagen muss, um die Fakten zu erfahren, ob eine Klage "erfolgsaussichtig" ist...das widerspricht sich für mich.

Denn eine allg. Vorabauskunft kann ja alles behaupten, ohne dass die Akte es belegt.
Ich muss ja die Mängel in der Akte sehen, alleine evtl. schon eine der Dokumentation nach ungenügende Akte, um DANN entscheiden zu können, ob ein Klagegrund vorliegt...

LG
Frank

..die Fakten wird der Dienstherr dir nennen...dies kann auch durch Vorlage o. Einsichtnahme des Auswahlvermerkes (aus dem hervorgeht, für wen man sich warum entschieden hat) geschehen...das muss man natürlich verlangen..und ein Dienstherr wird sich nicht "in Gefahr" begeben, ggfls. vor Gericht blöd darzustehen, weil er zuvor wahrheitswidrig gehandelt hat...

...sobald man die Auskunft hat, dass man nicht berücksichtigt wurde, hat man allerdings (bei Beamten) nur 14 Tage Zeit, die Auswahlentscheidung im Rahmen eines Eilverfahrens vor dem VG anzugreifen.... (Tarifbeschäftigte müssen sich ans Arbeitsgericht wenden)

...und selbst, wenn man im gerichtlichen Verfahren Recht bekommt, bedeutet dies nur, dass das Auswahlverfahren wiederholt werden muss...
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

frankundfrei

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #11 am: 08.05.2024 14:08 »
Danke!, Was_guckst_du.

@ElBarto: danke Dir, dies ist mir alles klar, ich weiß, welche Person intern ausgewählt wurde und deren Qualifikation, keine SBeh., und alleine die Qualifikation und nachweisbare Erfahrung zu den in der Anzeige benannten Anforderungen ist niemals vergleichbar, von daher ist die Sache mE recht klar. Ich habe ferner ein sehr positives Zeugnis zu den Tätigkeiten, da ich früher dort schon arbeitete.
Die andere Person ist Quereinsteiger. Es spielen daher klar nicht objektive Gesichtspunkte eine Rolle....aber das nur am Rande....

MoinMoin

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Antw:[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
« Antwort #12 am: 08.05.2024 14:46 »
Danke!, Was_guckst_du.

@ElBarto: danke Dir, dies ist mir alles klar, ich weiß, welche Person intern ausgewählt wurde und deren Qualifikation, keine SBeh., und alleine die Qualifikation und nachweisbare Erfahrung zu den in der Anzeige benannten Anforderungen ist niemals vergleichbar, von daher ist die Sache mE recht klar. Ich habe ferner ein sehr positives Zeugnis zu den Tätigkeiten, da ich früher dort schon arbeitete.
Die andere Person ist Quereinsteiger. Es spielen daher klar nicht objektive Gesichtspunkte eine Rolle....aber das nur am Rande....
Da du die objektiven Gesichtspunkte die zugrunde gelegt wurden nicht kennst, wäre es in der Tat interessant sie kennenzulernen.
Ein "objektiven" Kriterium ist doch, dass du da schon warst und nicht geblieben bist, du somit nicht ein Kandidat bist, dem man für eine länger Zeit einplanen kann.
z.B. weil man glaubt du bist mit dem Job unterfordert.
Haben wir häufiger, dass wir solche Kandidaten nicht auf Eins setzen, obwohl sie auf dem Papier die Rakete ist.

clarion

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« Antwort #13 am: 09.05.2024 08:27 »
Und wie begründet man  ggf. gerichtsfest, dass man nur den zweit- oder drittbesten nimmt, nur weil ihr glaubt,  das der erste sich bald woanders umsieht? Merkwürdige Taktik.

MoinMoin

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« Antwort #14 am: 09.05.2024 09:03 »
Und wie begründet man  ggf. gerichtsfest, dass man nur den zweit- oder drittbesten nimmt, nur weil ihr glaubt,  das der erste sich bald woanders umsieht? Merkwürdige Taktik.
Weil er in der Gesamtbetrachtung eben nicht der Beste ist.
Sondern nur in einem der Auswahlkriterien.
Qualifikation ist schließlich nicht der einzige Punkt den wir betrachten.
Und die aktuelle Qualifikation ist das ein und nicht unbedingt das relevanteste, da man Qualifikation erlernen kann.
Was nützt es jemanden zu haben, bei dem man glaubt, er können sofort loslegen, weil man glaubt er hat diese Qualifikation, bei dem man glaubt, dass er unterfordert ist und nicht bleiben wird.
Merkwürdige Taktik.
Dann doch jemanden, der nach einiger Zeit diese Qualifikation erworben hat und dann länger bleibt.

Also keine Sorge, wir nehmen immer der/die/das Beste und müssen nicht begründen warum wir den zweit- oder drittbesten nehmen.