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[BW] Anspruch auf Einsicht Akte zur Bewerberauswahl
frankundfrei:
Dank Dir, Clarion! :)
frankundfrei:
Nachfrage :
Hi.
Das Recht auf Einsichtnahme fand ich verankert, zB im BVerGBeschluss.....Einsicht dürfte bei vielen Behörden dann aber bedeuten, dass der Unterlegene ggf vor Ort kommen muss und "Einsicht" in eine geschwärzte Kopie bekommt.
Weiß jemand, was hierzu gilt? Muss eine Kopie heraus gegeben werden?
Oder ist die Behörde verplichtet, eine Kopie zuzusenden?
Wie soll sonst zB ein Anwalt dies verwerten/prüfen können?
Danke
LG Frank
was_guckst_du:
...man hat zumindest den Anspruch auf ein gerechtes Verfahren und den Anspruch, die Gründe, die zur Nichtberücksichtigung geführt haben, genannt zu bekommen...ob damit - zu diesem Zeitpunkt - ein generelles Einsichtsrecht in die Verfahrensakte besteht, wage ich zu bezweifeln...
...sollte ein gerichtliches Verfahren (sogen. Konkurrentenstreitverfahren) durchgeführt werden, kann die Verfahrensakte natürlich eingesehen werden...
frankundfrei:
danke was_guckst_du!
ok, allerdings ist es mE wenig logisch, dass ich erst klagen muss, um die Fakten zu erfahren, ob eine Klage "erfolgsaussichtig" ist...das widerspricht sich für mich.
Denn eine allg. Vorabauskunft kann ja alles behaupten, ohne dass die Akte es belegt.
Ich muss ja die Mängel in der Akte sehen, alleine evtl. schon eine der Dokumentation nach ungenügende Akte, um DANN entscheiden zu können, ob ein Klagegrund vorliegt....
Also wo sowas wie genau geregelt ist, weiß dies jemand?
****
dies fand ich eben in einem BVerwG Beschluss https://www.bverwg.de/de/230217B1WB15.16.0:
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass es sich bei dem strittigen Dienstposten des Kommandeurs ... einerseits aus der Sicht des Antragstellers um einen höherwertigen Dienstposten handelt. Aus dem Vorstehenden ergibt sich andererseits, dass der Antragsteller materiell-rechtlich nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG einbezogen werden musste, weil der Bewerberkreis wirksam auf Versetzungsbewerber beschränkt war. Für das aus dem Bewerbungsverfahrensanspruch folgende Akteneinsichtsrecht bedeutet dies im vorliegenden Fall, dass dem Antragsteller zu ermöglichen ist, die Rechtmäßigkeit der ihn von einer weiteren Betrachtung im Eignungs- und Leistungsvergleich ausschließenden Organisationsgrundentscheidung selbst zu überprüfen.
33
Diese ihm zustehende Akteneinsicht hat der Antragsteller erhalten. Dabei musste dem Antragsteller nicht bereits gleichzeitig mit der Mitteilung der Auswahlentscheidung Einblick in die Auswahlunterlagen gewährt werden. Auch im Hinblick auf deren unter persönlichen wie militärischen Gesichtspunkten sensiblen Inhalt ist eine Offenlegung erst dann gefordert, wenn der unterlegene Bewerber dies erklärtermaßen wünscht, um selbst die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung überprüfen zu können.
LG
Frank
ElBarto:
--- Zitat von: frankundfrei am 03.05.2024 14:23 ---fand dies hier:
Wenn es im öffentlichen Dienst im Rahmen einer Stellenvergabe zu einer Auswahl zwischen mehreren Bewerbern kommt, dann ist der öffentliche Arbeitgeber im Gegensatz zum privaten Arbeitgeber umittelbar an die Verfassung gebunden. Das bedeutet in der Praxis, dass sowohl die Durchführung des Auswahlverfahrens als auch die Auswahlentscheidung selbst nach den Kriterien des Art. 33 Abs. (2) des Grundgesetzes (kurz: GG) auszurichten sind.
Art. 33 Abs. (2) GG gewährt Bewerbern bei Personalentscheidungen im öffentlichen Dienst ein grundrechtsgleiches Recht. Demnach hat jeder Deutsche den gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt in Abhängigkeit von seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung.
--- End quote ---
Ist ja alles schön und gut, dann kommt aber eventuell eine Quotenregelung und eine Gleichstellung ins Spiel. (völlig wertfrei gemeint)
Ein Auswahlverfahren, oder alles was mit einer Beurteilung/Bewertung zu tun hat ist nie rein objektiv im Arbeitsumfeld, v.a. nicht im ÖD würde ich behaupten.
Manchmal ist eigene Leistungswahrnehmung und ein gutes Auskommen mit den Kollegen halt auch nicht alles. Je nachdem sind auch andere Fähigkeiten und das Auftreten an sich entscheidend. Und zu guter Letzt natürlich wie einem der "Auswählende" gegenübersteht.
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