Autor Thema: Zulage - Zinsen und Formulierungen für Ausschlussfrist  (Read 931 times)

Gerxo

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Moin moin,

bei mir ist ein Verfahren zur Prüfung einer Zulage laufend.
Die Dienststelle und (frühere) Führungskraft waren dabei chaotisch bis unfähig, und auch das Verfahren dazu dauert jetzt nicht mehr ganz so kurz.

Mir stellt sich daher die Frage nach der Verzinsung. Auch, um das mit ins Spiel zu bringen und das ggf. beschleunigen zu können und den Gang zum Gericht zu sparen.

Auch: Wie genau müssen die Ansprüche formuliert sein? Im Kontext § 36 TVöD wurde darauf Bezug genommen, dass höherwertige Tätigkeiten ausgeführt wurden - die Entgeltgruppe kannte ich gesichert auch gar nicht. Ich hatte aber keine Rechnung vorgelegt. Eben auch keine Zinsen berechnet oder erwähnt. Im Endeffekt lediglich der Hinweis, seit soundso bitte den Differenzbetrag.

Daher die Fragen speziell:

War das Weglassen der Rechnung für mich jetzt der große Fehler?

Sind solche Ansprüche grundsätzlich ab "theoretischer" Fälligkeit zu verzinsen oder ist die Dienststelle während des laufenden Verfahrens noch nicht in Verzug, deswegen nur vor Gericht relevant?

Vielen Dank schonmal für etwaige Hilfestellung und Denkanstöße!

ITheini

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Antw:Zulage - Zinsen und Formulierungen für Ausschlussfrist
« Antwort #1 am: 06.05.2024 11:31 »
Mir ist nicht bekannt, dass es einen entsprechenden Zinssatz gibt, der hier zum tragen kommen könnte. Es gibt ja eine Ausschlussfrist von 6 Monaten, d.h. länger zurückliegende Ansprüche können nicht mehr geltend gemacht werden. Auch gegen das Finanzamt kann man erst "nach 6 Monaten" entsprechende Zinsen geltend machen bin ich der Meinung. Von daher würde sich das ja decken.

Ich bin immer der Meinung "wie man in den Wald hineinruft"... von daher frage ich mich, ob es Deinem Ansinnen wirklich nutzen würde (oder nicht eher schaden). Was genau nun passiert ist, kann ich aus Deinem Text nicht so ganz unzweifelsfrei entnehmen.

McOldie

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Antw:Zulage - Zinsen und Formulierungen für Ausschlussfrist
« Antwort #2 am: 06.05.2024 12:06 »
Für eine ordnungsgemäße Geltendmachung i. S. von § 37 TVöD ist erforderlich, dass der Anspruchsgegner zur Erfüllung eines bestimmten Anspruchs aufgefordert wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringen, welchen Anspruch er hat und r auf der Erfüllung dieser Forderung besteht Das setzt voraus, dass der Anspruch seinem Grund nach hinreichend deutlich bezeichnet und die Höhe des Anspruchs sowie der Zeitraum deutlich ersichtlich gemacht wird. Die Art des Anspruchs und die Tatsachen, auf die dieser gestützt wird, müssen erkennbar sein. Liegen diese Voraussetzungen vor, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich. Es reicht z.B. aus, dass man den Anspruch auf das Entgelt einer bestimmten Entgeltgruppe gemacht wird.
Ein Anspruch auf Zinsen zum jetzigen Zeitpunkt geltend zu machen, dürfte scheitern.