Grundsätzlich kann ich ja jegliche ärztliche Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen, sodass diese nicht in der "Krankenakte" auftauchen. (Diese Praxis wird ja von vielen Anwärtern bei psychischen Erkrankungen genutzt, um eine spätere Verbeamtung + PKV nicht zu verkomplizieren)
Wie Max es angedeutet hat, aber um es nochmals klar zu stellen: Das auftreten als Selbstzahler*in führt nicht dazu, dass die Diagnosen nicht in der Krankenakte (bzw. der Begriff ist hier Patientenakte) auftauchen. Der Arzt ist dazu angehalten und verpflichtet die Patientenakten zu führen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.
Die Regelung ist etwa in § 630f BGB festgeschrieben.
Im Falle der Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht wird der Versicherer also in der Regel bei Ärzten und Abrechnungsstellen nachfragen, ob und inwieweit hier bereits etwas zu vorliegt, was man möglicherweise nicht angegeben hat.
Im vorliegenden Fall ist die Diagnose bewusst und man verschweigt diese wohl vorsätzlich, daher kann hier geradezu sicher die "Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht aufgrund Vorsatzes / Arglistigkeit" greifen. Das gleiche gilt für den Dienstherren wenn man gegenüber diesem relevante abgefragte Erkrankungen arglistig verschwiegen hat.
Um auf das Beispiel mit dem Anwärter*in zurückzukommen, wenn diese erst
nach der Ernennung als Anwärter*in und/oder Abschluss der PKV dann beispielsweise zum Psychiatrier oder Behandlung gehen, ist das dann grundsätzlich unschädlich. Es geht konkret um den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss / Verbeamtung. Wobei bei der Verbeamtung es je nach Bundesland/Dienstherrn natürlich ggf. dazu kommen kann, dass es eine zweite Amtsärztliche Untersuchung vorgesehen ist oder Umstände aufgetreten sind die eine solche erforderlich machen (z.B. längerer Krankenstand).
Analog wie bei der PKV oben gilt das gleiche für die DU, nur hier hat es nichts mit der Verbeamtung oder der PKV zu tun, sondern eben mit dem Zeitpunkt zu dem die DU abgeschlossen wird bzw. die abgefragten Gesundheitsfragen anzugeben sind. Hier ist eben auch der Abfragezeitraum zu betrachten und gegebenenfalls sollte man dann mit dem Abschluss der DU warten, bis die Abfragezeiträume ohne weitere Behandlungen zu dieser Diagnose um sind also beispielsweise quasi 5 Jahre + 1 Tag nach der letzten Behandlung, die als abgeschlossen gilt.
Nochmals: Das Auftreten als Selbstzahler*in führt
nicht dazu, dass es keine Dokumentation gibt. Es wird alles dokumentiert, zumindest beim Arzt, der dazu verpflichtet ist und ggf. auch bei den Abrechnungsstelle/n.