Autor Thema: Dienstunfähigkeitsversicherung - Anfrage beim Dienstherren  (Read 927 times)

BW25

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Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei mich über eine Dienstunfähigkeitsversicherung zu informieren. Dabei setze ich mich aktiv mit meiner "Krankheitsgeschichte" auseinander.

Hier gibt es eine orthopädische Diagnose, die schwierig werden könnte. Von dieser Diagnose weiß jedoch niemand etwas, da ich die dazugehörige Rechnung weder bei der PKV noch bei meinem Dienstherren eingereicht habe.

Dummerweise habe ich jedoch eine andere Rechnung meines Orthopäden bei meinem Dienstherren eingereicht. (Hier ist lediglich eine andere (unverfängliche) Diagnose ersichtlich, die ich im Antrag auch angeben werde)

Hat der Versicherer das Recht meinen Dienstherren bzw. die Beihilfestelle zu kontaktieren bzgl. der von mir eingereichten Rechnungen, sodass der behandelnde Orthopäde ersichtlich werden würde, bei dem diese wiederum anfragen könnten? Oder haben diese lediglich das Recht meine PKV anzufragen?

Grundsätzlich kann ich ja jegliche ärztliche Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen, sodass diese nicht in der "Krankenakte" auftauchen. (Diese Praxis wird ja von vielen Anwärtern bei psychischen Erkrankungen genutzt, um eine spätere Verbeamtung + PKV nicht zu verkomplizieren)

flip

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Beim Abschluss einer DU-Versicherung sollten wahrheitsgemäße Angaben gemacht werden, sonst könnte Dir das im Leistungsfall möglicherweise auf die Füße fallen und die Versicherung ist für die Katz.
Direkte Anfragen sind nicht üblich. Falls überhaupt Auskünfte der PKV oder Beihilfestelle notwendig werden sollten, wird das die Versicherung von Dir einfordern.

clarion

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Ich denke ja eher, dass eine Bescheinigung von behandelnden Ärzten verlangt wird. Verschweigen von Diagnosen ist Versicherungsbetrug.

Max

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Der Versicherer wird nicht an die Beihilfestelle oder deinen Dienstherrn herantreten.
Gerade bei Vertragsabschluss dreht sich alles nur um deine deklarieren Diagnosen und ggf. Nachfragen bei den behandelnden Ärzten.

Im Leistungsfall sieht es dann anders aus. Aber hier wird sich auch versucht an die Ärzte zu wenden entweder direkt über Schweigepflichtentbindung oder über dich.
Den Ärzten ist es egal ob du etwas abgerechnet hast oder nicht - in deine Akte kommt es so oder so.

Saxum

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Grundsätzlich kann ich ja jegliche ärztliche Leistungen als Selbstzahler in Anspruch nehmen, sodass diese nicht in der "Krankenakte" auftauchen. (Diese Praxis wird ja von vielen Anwärtern bei psychischen Erkrankungen genutzt, um eine spätere Verbeamtung + PKV nicht zu verkomplizieren)


Wie Max es angedeutet hat, aber um es nochmals klar zu stellen: Das auftreten als Selbstzahler*in führt nicht dazu, dass die Diagnosen nicht in der Krankenakte (bzw. der Begriff ist hier Patientenakte) auftauchen. Der Arzt ist dazu angehalten und verpflichtet die Patientenakten zu führen und mindestens 10 Jahre aufzubewahren.

Die Regelung ist etwa in § 630f BGB festgeschrieben.

Im Falle der Prüfung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht wird der Versicherer also in der Regel bei Ärzten und Abrechnungsstellen nachfragen, ob und inwieweit hier bereits etwas zu vorliegt, was man möglicherweise nicht angegeben hat.

Im vorliegenden Fall ist die Diagnose bewusst und man verschweigt diese wohl vorsätzlich, daher kann hier geradezu sicher die "Verletzung der vorvertragliche Anzeigepflicht aufgrund Vorsatzes / Arglistigkeit" greifen. Das gleiche gilt für den Dienstherren wenn man gegenüber diesem relevante abgefragte Erkrankungen arglistig verschwiegen hat.

Um auf das Beispiel mit dem Anwärter*in zurückzukommen, wenn diese erst nach der Ernennung als Anwärter*in und/oder Abschluss der PKV dann beispielsweise zum Psychiatrier oder Behandlung gehen, ist das dann grundsätzlich unschädlich. Es geht konkret um den Zeitpunkt vor Vertragsabschluss / Verbeamtung. Wobei bei der Verbeamtung es je nach Bundesland/Dienstherrn natürlich ggf. dazu kommen kann, dass es eine zweite Amtsärztliche Untersuchung vorgesehen ist oder Umstände aufgetreten sind die eine solche erforderlich machen (z.B. längerer Krankenstand).

Analog wie bei der PKV oben gilt das gleiche für die DU, nur hier hat es nichts mit der Verbeamtung oder der PKV zu tun, sondern eben mit dem Zeitpunkt zu dem die DU abgeschlossen wird bzw. die abgefragten Gesundheitsfragen anzugeben sind. Hier ist eben auch der Abfragezeitraum zu betrachten und gegebenenfalls sollte man dann mit dem Abschluss der DU warten, bis die Abfragezeiträume ohne weitere Behandlungen zu dieser Diagnose um sind also beispielsweise quasi 5 Jahre + 1 Tag nach der letzten Behandlung, die als abgeschlossen gilt.

Nochmals: Das Auftreten als Selbstzahler*in führt nicht dazu, dass es keine Dokumentation gibt. Es wird alles dokumentiert, zumindest beim Arzt, der dazu verpflichtet ist und ggf. auch bei den Abrechnungsstelle/n.
« Last Edit: 10.05.2024 09:16 von Saxum »