Autor Thema: Elternzeit / Urlaubsanspruch  (Read 1596 times)

Öffi2018

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Elternzeit / Urlaubsanspruch
« am: 05.05.2024 10:59 »
Hallo zusammen,

unser Kind wurde am 01.04.24 (Ostermontag, Feiertag) geboren.
Im Internet habe ich gelesen, dass es ein besonderer Fall ist, wenn die Geburt am 1. eines Monats auf einen Feiertag fällt. Dadurch würde der volle Urlaubsanspruch weiter bestehen und die Elternzeit beginnt erst am 2. des Monats.

Ich finde dazu allerdings keine rechtliche Grundlage worauf ich mich beziehen kann. Mein Arbeitgeber möchte mir jetzt nämlich 2 Tage Urlaub kürzen.

Kennt mir hierzu jemand etwas sagen bzw. die rechtliche Grundlage nennen?

Vielen Dank

IrisT

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #1 am: 05.05.2024 11:28 »
Zu deiner Frage fehlen wesentliche Informationen.
Hast du das Kind geboren? Mutterschutz ist regulär 8 Wochen nach Geburt. Solltest du die Mutter sein, würde falls beantragt, die Elternzeit Dienstag den 21.05. beginnen. Somit stehen dir 5/12 des Jahresurlaubs zu.

Solltest du der Vater sein und ab Geburt Elternzeit nehmen, würde der Jahresurlaub um 1/12 für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit gekürzt. Da in diesem Falle die Elternzeit am 02. April beginnen würde, wäre der April kein voller Kalendermonat Elternzeit.

Alles nachzulesen im BEEG § 17
« Last Edit: 05.05.2024 11:34 von IrisT »

Öffi2018

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #2 am: 05.05.2024 14:03 »
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin der Vater und habe meine Elternzeit zum 01.04. angetreten (dachte ich zumindest).
Die Bezügemitteilung sagt aus, dass meine Elternzeit am 02.04. begann, von der Elterngeldstelle habe ich leider noch keine Post bekommen.
Mein Arbeitgeber zählt die Elternzeit allerdings ab dem 01.04., vermutlich weil ich das so eingereicht hatte.

Im BEEG §17 finde ich leider nichts bezüglich des Feiertags.

TV-Ler

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #3 am: 06.05.2024 10:30 »
Danke für die schnelle Rückmeldung.
Ich bin der Vater und habe meine Elternzeit zum 01.04. angetreten (dachte ich zumindest).
Die Bezügemitteilung sagt aus, dass meine Elternzeit am 02.04. begann, von der Elterngeldstelle habe ich leider noch keine Post bekommen.
Mein Arbeitgeber zählt die Elternzeit allerdings ab dem 01.04., vermutlich weil ich das so eingereicht hatte.

Im BEEG §17 finde ich leider nichts bezüglich des Feiertags.
Nein, da steht nichts über den Feiertag.
Aber da steht in Abs. 1 genau das, was IrisT schon gesagt hat:
"Der Arbeitgeber kann den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen..."

Wenn euer Kind also am 01.04. geboren wurde, beginnt deine Elternzeit am 02.04., der April ist somit kein voller Monat und entsprechend kann hier nicht gekürzt werden.

Das ist die gesetzliche Grundlage.
Was irgendwo im Internet bzgl. Feiertag, Monatserster und "besonderer Fall" steht ist irrelevant. Oder erhoffst du, das in diesem (besonderen!) Fall statt gekürzt, der Urlaub sogar noch erweitert wird?  8)

Öffi2018

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #4 am: 06.05.2024 11:35 »
Danke für die Erklärung. 🙂
Nein, ich hoffe nicht das mein Urlaub erweitert wird, aber da mir schon die eigentlich seit Jahren festgelegten 14 Tage Vaterschaftsurlaub verwehrt sind, weil noch nicht in DE beschlossen, freue ich mich natürlich wenn mein Urlaub nicht fälschlicherweise gekürzt. 😃

Dnjl

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #5 am: 07.05.2024 09:32 »

Wenn euer Kind also am 01.04. geboren wurde, beginnt deine Elternzeit am 02.04., der April ist somit kein voller Monat und entsprechend kann hier nicht gekürzt werden.

Das ist die gesetzliche Grundlage.

Genau nach dieser Grundlage hat Öffi gefragt und diese wurde ihm nicht genannt. Wieso geht ihr davon aus, dass die Elternzeit am 02. des Monats beginnt und nicht, wie von Öffi beantragt, bereits am Tag der Geburt am 01.?

Es wäre nachvollziehbar, den Antrag auf den 02.04. zu ändern und den Feiertag auszusparen, aber dann gibt es rumrechnerei beim Elterngeld, da dieses nur für volle Lebensmonate des Kindes ausgelegt ist.
Was mit dem Elterngeld passiert, wenn man nur 29/30 und 01/31 des Monats Elterngeld beantragt, müsste man am besten mit der zuständigen Elterngeldstelle klären.


TV-Ler

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #6 am: 07.05.2024 09:45 »

Wenn euer Kind also am 01.04. geboren wurde, beginnt deine Elternzeit am 02.04., der April ist somit kein voller Monat und entsprechend kann hier nicht gekürzt werden.

Das ist die gesetzliche Grundlage.

Genau nach dieser Grundlage hat Öffi gefragt und diese wurde ihm nicht genannt.
Nonsens:
Alles nachzulesen im BEEG § 17

Dnjl

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #7 am: 07.05.2024 12:12 »
Die Aussage, dass der Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat gekürzt wird, steht mMn gar nicht zur Diskussion. Ist ja alles in BEEG § 17 verständlich erläutert.
Ich hab das so verstanden, dass Öffi eine Grundlage für den "im Internet gelesenen besonderen Fall mit dem Feiertag" sucht. Er hat den Antrag ab dem 01.04. gestellt und erwarte nun allerdings, dass die Elternzeit ab dem 02.04. startet, damit kein Erholungsurlaub abgezogen wird.

An Öffis stelle würde ich einmal mit der Elterngeldstelle abklären, was mit dem Elterngeld passiert, wenn man keine vollen Lebensmonate des Kindes beantragt und den Antrag für Elterngeld dann ab dem 02.04. stellen / korrigieren lassen.

Landesdiener

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #8 am: 07.05.2024 14:22 »
Es ist doch ganz einfach und da muss auch nichts mit der Elterngeldstelle geklärt werden. Elterngeld gibt es nur für volle Lebensmonate, was in diesem Fall (Geburt am Monatsersten) mit Kalendermonaten gleichzusetzen ist. Daher sollte die Elternzeit auch entsprechend beantragt werden, da es sonst schlichtweg nichts gibt bzw. erst ab dem zweiten Lebensmonat.

Urlaub ist auch klar. Streichung für volle Kalendermonate. Da es hier mit den Lebensmonaten zusammenfällt, wird 1/12 pro Monat gestrichen. Bei zwei Vätermonaten macht das im Extremfall fünf Urlaubstage Unterschied Es ist doch ganz einfach und da muss auch nichts mit der Elterngeldstelle geklärt werden. Elterngeld gibt es nur für volle Lebensmonate, was in diesem Fall (Geburt am Monatsersten) mit Kalendermonaten gleichzusetzen ist. Daher sollte die Elternzeit auch entsprechend beantragt werden, da es sonst schlichtweg nichts gibt bzw. erst ab dem zweiten Lebensmonat.

Urlaub ist auch klar. Streichung für volle Kalendermonate. Da es hier mit den Lebensmonaten zusammenfällt, wird 1/12 pro Monat gestrichen. Bei zwei Vatermonaten macht das im Extremfall fünf Urlaubstage Unterschied (zwei einzelne Monate im gleichen Kalenderjahr).

Fazit: Kinder nicht am Monatsersten bekommen  ;D.

Fazit: Kinder nicht am Monatsersten bekommen  ;D

Dnjl

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #9 am: 07.05.2024 15:05 »
Wenn es gar nicht anders geht, dann ist eine Rücksprache mit der Elterngeldstelle auch nicht nötig. Hatte auf dem Familienportal einen Hinweis gelesen, dass man bei so einem Fall einfach die Elterngeldstelle fragen soll. Dann war das einfach eine falsche Info. Oder ich hab sie falsch verstanden.

Ich seh auch grad, Elternzeit und Elterngeld müssen nicht unbedingt gleichzeitig genommen werden. Man darf bei Bezug von Elterngeld maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Somit wäre ein Elterngeldbezug für den ersten Lebensmonat möglich, während die Elternzeit ab dem 02.04. startet.

Landesdiener

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #10 am: 07.05.2024 16:00 »
Ich seh auch grad, Elternzeit und Elterngeld müssen nicht unbedingt gleichzeitig genommen werden. Man darf bei Bezug von Elterngeld maximal 32 Wochenstunden arbeiten. Somit wäre ein Elterngeldbezug für den ersten Lebensmonat möglich, während die Elternzeit ab dem 02.04. startet.
Widerspruch! Selbstverständlich müssen Elternzeit und Elterngeld gleichzeitig genommen werden. Elterngeld gibt es, wie gesagt, nur für volle Lebensmonate in Elternzeit. Elterngeld setzt Elternzeit voraus! Umgekehrt kann man natürlich Elternzeit ohne Elterngeld nehmen.

Dnjl

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #11 am: 07.05.2024 17:44 »
Widerspruch!

Widerspruch abgelehnt :)

https://www.elterngeld.de/elterngeld-ohne-elternzeit/
Ich finde auch keine Voraussetzungen im BEEG.

Weitere Widersprüche bitte belegen.

Öffi2018

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #12 am: 08.05.2024 06:52 »
Auf Elterngeld.de steht dazu folgendes:

Besonderheit bei Feiertagen am 1. eines Monats:
Wenn du deine Elternzeit am 2. eines Kalendermonats beginnst und der erste Tag des Kalendermonats ist ein arbeitsfreier Tag (z.B. Samstag, Sonntag) oder sogar einen Feiertag (z.B. der 1. Mai, Tag der Arbeit, wie im Beispiel 3), darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Ähnliches bei Haufe.de:

Berücksichtigung von Feiertagen
Monatserster ist Feiertag, Beginn der Elternzeit am 2. des Monats: Keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat.


 :o

Dnjl

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #13 am: 08.05.2024 10:48 »
Auf Elterngeld.de steht dazu folgendes:

Besonderheit bei Feiertagen am 1. eines Monats:
Wenn du deine Elternzeit am 2. eines Kalendermonats beginnst und der erste Tag des Kalendermonats ist ein arbeitsfreier Tag (z.B. Samstag, Sonntag) oder sogar einen Feiertag (z.B. der 1. Mai, Tag der Arbeit, wie im Beispiel 3), darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden.

Ähnliches bei Haufe.de:

Berücksichtigung von Feiertagen
Monatserster ist Feiertag, Beginn der Elternzeit am 2. des Monats: Keine Kürzung des Urlaubs für diesen Monat.


 :o


Könnte es sein, dass diese Erläuterungen zum 1. eines Monats als Sonderfall betrachtet werden, der evtl. schonmal Thema war?
Also z. B. Herr Müller geht ab dem 02.04. in Elternzeit. Der 01.04. ist ein Feiertag, daher geht die Diensstelle von einem vollen Kalendermonat Arbeitsausfall aus.

Spricht denn etwas dagegen, mit deiner Dienststelle zu klären, ob du die Elternzeit um einen Tag verschieben kannst? Wenn der erste Tag ein Feiertag war, ist der Startzeitpunkt der Elternzeit ohnehin zu deinen ungunsten gewählt.

MoinMoin

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Antw:Elternzeit / Urlaubsanspruch
« Antwort #14 am: 08.05.2024 10:55 »

Könnte es sein, dass diese Erläuterungen zum 1. eines Monats als Sonderfall betrachtet werden, der evtl. schonmal Thema war?
Also z. B. Herr Müller geht ab dem 02.04. in Elternzeit. Der 01.04. ist ein Feiertag, daher geht die Diensstelle von einem vollen Kalendermonat Arbeitsausfall aus.

Ja sowas habe ich schon erlebt.
am 2.Mai Job angetreten und plötzlich fehlten mir 2,5 Urlaubstage.  8)
War aber halt nur ein Eingabefehler...... und mit einer Email erledigt