Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Vorübergehend 70% Beihilfe EZ

<< < (2/4) > >>

BewerberTvoD:
Danke schon mal.
Hat noch jemand Anmerkungen zu evtl. Fallstricken oder ist das tatsächlich mal etwas unkompliziertes?

Landesdiener:
Schau mal in diesem Thema:
https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html

Je nach Vertragsgestaltung scheint es hier wohl "Fallstricke" zu geben.

Casa:
Es dürfte eigentlich keine Probleme geben.


--- Zitat ---Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,

hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, d

ass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
--- End quote ---

§ 199 Abs. 2 VVG.


Die in dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html widergegebene Aussage der PKV - neuer Tarif nach Elternzeit, daher teurer - ist für mich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die Kommentierung / Rechtsprechung trifft dazu folgende Aussage.


--- Zitat ---Für den bei der Anpassung hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes ist das aktuelle Lebensalter des Versicherten als Eintrittsalter zugrunde zu legen.
--- End quote ---

BGH VersR 2007, 196; Voit in Prölss/Martin VVG § 199 Rn. 14.


Es ist nachvollziehbar, dass ein Krankenversicherungstarif im Alter von 32 Jahren etwas mehr kostet, als im Alter von 30 Jahren.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Elternzeit bei der PKV gestellt werden. Bestenfalls vereinbart man mit der Versicherung eine Rückkehr zum Tag X in Tarif Y. Es kann nämlich passieren, dass bestimmte Tarife nicht mehr angeboten werden oder im Zieltarif andere Leistungen enthalten sind und damit veränderte Kosten entstehen. Eine (erneute) Risikoprüfung findet allerdings nicht statt.

Landesdiener:
Danke für die Rechtsgrundlage. Das bestätigt mein Bauchgefühl. Vielleicht kannst du das noch im dortigen Thema posten.

Tota:

--- Zitat von: Casa am 07.05.2024 14:54 ---Es dürfte eigentlich keine Probleme geben.


--- Zitat ---Ändert sich bei einer versicherten Person mit Anspruch auf Beihilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Dienstes der Beihilfebemessungssatz oder entfällt der Beihilfeanspruch,

hat der Versicherungsnehmer Anspruch darauf, d

ass der Versicherer den Versicherungsschutz im Rahmen der bestehenden Krankheitskostentarife so anpasst, dass dadurch der veränderte Beihilfebemessungssatz oder der weggefallene Beihilfeanspruch ausgeglichen wird.

Wird der Antrag innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung gestellt, hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung oder Wartezeiten zu gewähren.
--- End quote ---

§ 199 Abs. 2 VVG.


Die in dem Thread https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,123336.msg351619.html widergegebene Aussage der PKV - neuer Tarif nach Elternzeit, daher teurer - ist für mich nicht ohne Weiteres nachvollziehbar.

Die Kommentierung / Rechtsprechung trifft dazu folgende Aussage.


--- Zitat ---Für den bei der Anpassung hinzu kommenden Teil des Versicherungsschutzes ist das aktuelle Lebensalter des Versicherten als Eintrittsalter zugrunde zu legen.
--- End quote ---

BGH VersR 2007, 196; Voit in Prölss/Martin VVG § 199 Rn. 14.


Es ist nachvollziehbar, dass ein Krankenversicherungstarif im Alter von 32 Jahren etwas mehr kostet, als im Alter von 30 Jahren.

Der Antrag sollte rechtzeitig vor der Elternzeit bei der PKV gestellt werden. Bestenfalls vereinbart man mit der Versicherung eine Rückkehr zum Tag X in Tarif Y. Es kann nämlich passieren, dass bestimmte Tarife nicht mehr angeboten werden oder im Zieltarif andere Leistungen enthalten sind und damit veränderte Kosten entstehen. Eine (erneute) Risikoprüfung findet allerdings nicht statt.

--- End quote ---

Wieso ist die Aussage nicht nachvollziehbar? Die gepostete Rechtssprechung von dir bestätigt ja genau das was ich erlebt habe! Ich war ein Monat in Elternzeit und habe dadurch bei der Rückkehr aus der Elternzeit ein neues Eintrittsalter bekommen. Die Ersparnis ist halt auf lange Sicht gesehen dahin!

Du bestätigst ja, dass das so richtig ist!

Ich finde es halt ungünstig auf lange Sicht mehr als nötig zu zahlen, auf die Beihilfeanpassung während der Elternzeit kann man halt nicht verzichten. Hätte ich aber unter den Voraussetzungen gerne gemacht!

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version