Autor Thema: Gewohnheitsrecht  (Read 1814 times)

hausmeister2020

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Gewohnheitsrecht
« am: 07.05.2024 14:37 »
Hallo zusammen gibt es im TVÖD VKA soetwas wie gewohnheitsrecht?
Bin seit 2015 in unserem Amt als hausmeister beschäftigt und habe jeden Monat 1Woche Bereitschaft, wo die Überstunden ausgezahlt werden. Jetzt durch die Einführung der Digitalen Zeiterfassung heißt es von Heute auf Morgen das das nicht mehr geht und die Überstunden nur noch abzufeiern sind.
Das sind für mich jeden Monat ca. 500Euro Netto weniger,?

MoinMoin

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Antw:Gewohnheitsrecht
« Antwort #1 am: 07.05.2024 16:12 »
Gewohnheitsrecht? Glaube kaum.



Aber das mit dem Auszahlen ist doch im tvöd §8 geregelt:
) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen.
2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist oder wenn ein solches
besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend
macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum
Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des
nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen
worden sind,
je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach
der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1
besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.7


Faunus

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Antw:Gewohnheitsrecht
« Antwort #2 am: 07.05.2024 16:29 »
Bereitschaftsdienst ist bei mir Schlafen auf der Notliege um einsatzbereit beim Not-OP im OP ein Stockwerk tiefer zu sein  = Überstunden, falls nicht in die Arbeitszeit integriert.

Ist mit der Zeit der Bereitschaft die sogenannte Rufbereitschaft gemeint,also nur zur Verfügung stehen, aber ansonsten außerhalb des Arbeitsortes frei über seine Zeit bestimmen zu können, handelt es sich auch nach EuGH-Vorgaben nicht um Arbeitszeit.

Ich versuche jetzt erst Mal zu verstehen, was da letztlich vorliegt. Da gibt es aber sicherlich Spezialisten, die das eher beurteilen können.

MaLa

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Antw:Gewohnheitsrecht
« Antwort #3 am: 13.05.2024 08:08 »
Bereitschaftsdienst ist bei mir Schlafen auf der Notliege um einsatzbereit beim Not-OP im OP ein Stockwerk tiefer zu sein  = Überstunden, falls nicht in die Arbeitszeit integriert.

Ist mit der Zeit der Bereitschaft die sogenannte Rufbereitschaft gemeint,also nur zur Verfügung stehen, aber ansonsten außerhalb des Arbeitsortes frei über seine Zeit bestimmen zu können, handelt es sich auch nach EuGH-Vorgaben nicht um Arbeitszeit.

Ich versuche jetzt erst Mal zu verstehen, was da letztlich vorliegt. Da gibt es aber sicherlich Spezialisten, die das eher beurteilen können.

Bei dir dürfte keine Rufbereitschaft nach §8 Abs. 3 vorliegen, sondern Bereitschaftszeiten nach §9


Meiner Ansicht nach dürfte ein solcher Bereitschaftsdienst der 1 Woche ununterbrochen geht, auch gegen das Arbeitzeitschutzgesetz verstoßen.