Da kann man drüber streiten, ob ein Arbeitsplatzangebot und deren Zusage grundsätzlich nicht schon ein AV darstellt.
Wann würde denn deiner Meinung nach ein mündlicher AV geschlossen werden, erst mit Arbeitsantritt?
Wenn sich die Vertragsparteien mündlich auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags einigen, i. E. also übereinstimmendes Angebot und Annahme vorliegen. Für den Vertragsschluss darf es keine Vorbehalte geben.
Angebot: Du kannst nächste Woche bei mir als Elektriker anfangen.
Annahme: Okay.
Kein Angebot: Du kannst nächste Woche bei mir als Elektriker anfangen, aber wir schließen erst noch einen schriftlichen Arbeitsvertrag.
Ohne Angebot, keine Annahme möglich.
Sagt der AN dennoch "okay ich arbeite bei dir" stellt diese Aussage ein Angebot dar, dass der AG für einen Vertragsschluss annehmen müsste. Der AG sagt aber, "erst schriftlicher Arbeitsvertrag."
Das tatsächliche Arbeiten ohne eine Einigung stellt einen konkludenten Vertragsschluss dar. Bspw. AV läuft am 31.04.2024 aus und der AN erscheint am 01.05. 8 Uhr zur Arbeit und arbeitet weiter wie bisher (was vom Vorgesetzten geduldet wird). 10 Uhr fällt dann auf, der Vertrag des AN ist ausgelaufen. Pech für den AG, denn es liegt ein neuer Arbeitsvertrag vor.