Autor Thema: Stufenzuordnung rückwirkend herabstufen? (§ 37 TV-L)  (Read 1249 times)

neodeo2

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Hallo zusammen,

folgender Fall.: Kollege war zuvor bei Behörde A und wechselte zu uns, in die Behörde B.
Er war bei der Behörde A in der e9a/4 eingruppiert und kam in die e10/4. Soweit so gut.

Als ich von Behörde C zu Behörde B wechselte, wurde ich in die e10/2 eingruppiert.
####

Als ich mich beim Referenten beschwerte, warum das beim Kollegen geht und bei mir nicht, wollte der Referent das klären lassen. Und sagte auch hierzu, dass ich mir keine Sorgen machen soll, er wird nicht zurückgestuft, da das ja schon durch ist.

Nun kam eine Email von der Personalabteilung, dass das ein Fehler war und die diesen Kollegen in die e10/2 zurückstufen, mit Verweis auf § 37 TV-L.

Er arbeitet schon 3 Monate bei uns.

Frage: es heißt immer, wenn man den Vertrag unterschrieben hat, kann man nachträglich NICHTS ändern, warum geht das dann doch?

Kann der Kollege Widerspruch einlegen?

Was würdet Ihr an seiner stelle tun, damit er in der e10/4 verbleiben kann?

Mir fällt da nur ein, im schlimmsten Fall kündigen und dann keine Versetzung, sondern Neueinstellung machen.

Bei uns wurde letztens sogar einer in die e10/6 eingruppiert als Neueinstieg...

PS: rechnerisch und gesetzlich ist es schon richtig, wenn man von der e9a/4 kommt, wird man in die e10/2 eingruppiert. Aber Tarif besagt ja NUR das MINDESTE, mehr kann der AG immer geben.
« Last Edit: 27.05.2024 09:53 von neodeo2 »

cyrix42

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Antw:Stufenzuordnung rückwirkend herabstufen? (§ 37 TV-L)
« Antwort #1 am: 27.05.2024 10:01 »
Wurde denn einzelvertraglich die Stufe 4 vereinbart? Wenn ja, ist daran auch nachträglich nichts zu rütteln. Wurde jedoch ausschließlich die Gruppe 10 (und damit einhergehende Höhergruppierung gemäß §17 TV-L) vereinbart, hat der AG das Recht seinen Irrtum geldent zu machen und das überzahlte Entgelt der letzten bis zu 6 Monate auch zurückzufordern. (Die Anerkennung von förderlicher Berufserfahrung im Falle von Personalbedarf bei Neueinstellung ist davon völlig unabhängig.)

MoinMoin

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Antw:Stufenzuordnung rückwirkend herabstufen? (§ 37 TV-L)
« Antwort #2 am: 27.05.2024 10:08 »
Frage: es heißt immer, wenn man den Vertrag unterschrieben hat, kann man nachträglich NICHTS ändern, warum geht das dann doch?
Wenn er einen Vertrag unterschrieben hat, dass er in der Stufe 4 eingestellt wird, dann kann es nicht geändert werden.
Aber ich gehe davon aus, dass er seine Einstellungsstufe nicht im Vertrag fixiert hat.

Zitat
Kann der Kollege Widerspruch einlegen?
Wenn er einen Vertrag unterschrieben hat, dass er in der Stufe 4 eingestellt wird, dann kann er auch diese Geld einfordern.
Zitat
Was würdet Ihr an seiner stelle tun, damit er in der e10/4 verbleiben kann?
Einen Vertrag unterschreiben in dem Stufe 4 vertraglich zugeischert wird.

Zitat
Mir fällt da nur ein, im schlimmsten Fall kündigen und dann keine Versetzung, sondern Neueinstellung machen.
Also wurde er versetzt und es wurde nur eine Änderungsvertrag unterschrieben, der die Versetzung und Höhergruppierung (die zur Stufe 2 führt) besiegelt ?
Dann kann er überhaupt nicht die Stufe 4 bekommen, dass ist tariflich grundsätzlich unmöglich.
Zitat
Bei uns wurde letztens sogar einer in die e10/6 eingruppiert als Neueinstieg...
Klar, wenn er entsprechende förderliche Zeiten hat, dann ist das möglich.

Zitat
PS: rechnerisch und gesetzlich ist es schon richtig, wenn man von der e9a/4 kommt, wird man in die e10/2 eingruppiert. Aber Tarif besagt ja NUR das MINDESTE, mehr kann der AG immer geben.
Korrekt, sofern der AG übertariflich bezahlen darf, kann er deinem Kollegen auch 200T€ im Jahr geben.

neodeo2

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Antw:Stufenzuordnung rückwirkend herabstufen? (§ 37 TV-L)
« Antwort #3 am: 27.05.2024 11:35 »
Korrekt, er hat nur einen Änderungsvertrag unterschieben, dass er in die e10 höhergruppiert wird, ohne dass die  Erfahrungsstufe explizit genannt wird.

Sprich seine einzige Möglichkeit ist, zu kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag für e10/4 zu unterschreiben?

Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Oder kann man, wenn beide Seiten es denn wollen, einen Änderungsvertrag für e10/4 unterschreiben/ anbieten?

THX

PS: So wie ich das verstehe, kann der AG bis zu 6 Monate das zu viel gezahlte Geld einfordern.

Wie siehts aber mit der "falschen" Eingruppierung aus. Mal angenommen, das merkt der AG erst nach 2-3 Jahren. Kann der AG den Mitarbeiter danach auch noch zurück stufen?
« Last Edit: 27.05.2024 11:49 von neodeo2 »

MoinMoin

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Antw:Stufenzuordnung rückwirkend herabstufen? (§ 37 TV-L)
« Antwort #4 am: 27.05.2024 13:16 »
Korrekt, er hat nur einen Änderungsvertrag unterschieben, dass er in die e10 höhergruppiert wird, ohne dass die  Erfahrungsstufe explizit genannt wird.

Sprich seine einzige Möglichkeit ist, zu kündigen und einen neuen Arbeitsvertrag für e10/4 zu unterschreiben?
Wenn er kündig, die Stelle neu ausgeschrieben wird, er die Bewerbung gewinnt, der alte Vertrag komplett abgegolten ist (also Urlaub etc. auf 0)  und er quasi der einzige Bewerber ist, dann kann der AG im förderliche Zeiten anerkenne und tarifkonform die Stufe 4 anbieten.
Zitat
Oder gibt es eine andere Möglichkeit?
Zulage nach §16.5
Zitat
Oder kann man, wenn beide Seiten es denn wollen, einen Änderungsvertrag für e10/4 unterschreiben/ anbieten?
Wenn der AG über- oder außertarifliche Vereinbarungen anbieten darf, dann kann er auch sowas anbieten.
Tarifkonform geht das nicht.

Zitat
PS: So wie ich das verstehe, kann der AG bis zu 6 Monate das zu viel gezahlte Geld einfordern.
korrekt
Zitat
Wie siehts aber mit der "falschen" Eingruppierung aus. Mal angenommen, das merkt der AG erst nach 2-3 Jahren. Kann der AG den Mitarbeiter danach auch noch zurück stufen?
Wenn du einen Eingruppierungsirrtum meinst, ja.
Wenn du einen Fehler bei der Stufe (nicht Gruppe) einer Höhergruppierung meinst, ja.