Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
Buero 72:
--- Zitat von: funkenstrahl am 15.05.2024 14:51 ---
--- Zitat von: Kommunalgenie am 15.05.2024 14:47 ---
--- Zitat von: funkenstrahl am 15.05.2024 14:44 ---Autor: Kommunalgenie
« am: 15.05.2024 14:40 »Insert Quote
Zitat von: funkenstrahl am 15.05.2024 14:38
Bei uns ist es tatsächlich so, dass sich jeder freiwillig als Wahlhelfer melden kann (egal ob MA in der Kommune oder normaler Bürger) und alle bekommen 55€ und nur die Mitarbeiter bekommen 13 Stunden gutgeschrieben.
Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?
Naja, wir sind nicht länger als 8 Stunden im Wahllokal. Also gehen wir am Ende mit plus raus. Ob das gegen irgendein Gesetz verstößt weiß ich nicht und ich denke, ist uns auch egal weil wir damit zufrieden sind.
--- End quote ---
Also ihr seid nicht länger als 8 Stunden dort und erhaltet trotzdem 13 Stunden gutgeschrieben? Das erscheint mir rechtswidrig.
Was passiert wenn jemand auf dem Nachhauseweg einen Unfall hat?
--- End quote ---
Ja wir stechen nicht. Wir gehen dahin, zählen aus und wenn wir fertig sind gehen wir heim. Danach wird uns die Zeit auf unser Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wenn jemand auf den Nachhauseweg einen Unfall hat, ist es ein privater Unfall, da es kein Arbeitsweg ist. Denke ich mal, wenn ich falsch liege, bitte um Korrektur :)
Aber was ist daran rechtswiedrig?
--- End quote ---
Falls es schon beantwortet wurde, bitte ich um Nachsicht.
Falsch! Im Ehrenamt (egal welches) ist man über die Unfallkasse des Bundeslandes versichert. https://www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt/index.jsp
Ebenso, wenn man Erste Hilfe leistet!
BAT:
Nicht nach den zitierten Ausführungen. Danach greift der Schutz nur bei Ehrenamt im Auftrag. Nicht bei freiwilligen Wahlhelfern.
(ich denke aber der Website ist schlicht Mist)
Casa:
--- Zitat ---Nicht nach den zitierten Ausführungen. Danach greift der Schutz nur bei Ehrenamt im Auftrag. Nicht bei freiwilligen Wahlhelfern.
--- End quote ---
Die Wahlhelfer handeln im Auftrag der Körperschaft. Die freiwillige Meldung als Wahlhelfer geht mit einer Verpflichtung als Wahlhelfer einher. Am Beispiel von Thüringen gem. § 12 Abs. 1 ThürKO, § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ThürKWO. Aus welchem Grund eine Verpflichtung als Wahlhelfer i. E. ein freiwilliges Ehrenamt sein soll und die Wahlhelfer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII https://www.ukt.de/fileadmin/user_upload/downloads/Infomaterial/B_1.2_Ehrenamtlich_Ta%CC%88tige_-_Wahlhelfer_innen.pdf nicht unfallversichert sein sollen, erschließt sich nicht.
Selbst wenn die Wahlhelfer nach vorgenannten Gesetzen nicht unfallversichert sind, sind sie es spätestens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII, weil sie zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKWO "Wahrnehmung ihres Amtes" und "bei ihrer amtlichen Tätigkeit").
Im Übrigen kann jeder Einwohner einer Gemeinde nach den vielen mir bekannten Kommunalgesetzen unfreiwillig zu einem Ehrenamt, hier dem Wahlhelfer, verpflichtet werden, bspw. § 12 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ThürkO, § 28 GemO NRW, § 15 GemO BW, so auch VG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2002 - 7 K 3309/02 und VG Münster, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 L 187/10.
BAT:
Selbst dann muss sie ja unentgeltlich sein, was in vielen Fällen - so wie hier im Forum zu sehen - nicht so ist.
Organisator:
--- Zitat von: BAT am 16.05.2024 13:54 ---Selbst dann muss sie ja unentgeltlich sein, was in vielen Fällen - so wie hier im Forum zu sehen - nicht so ist.
--- End quote ---
Das Ehrenamt ist doch unentgeltlich - Erfrischungsgeld ist insoweit kein Entgelt.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version