Autor Thema: Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?  (Read 5077 times)

Kommunalgenie

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #45 am: 15.05.2024 16:06 »
Ja, dann ist es doch so. Ich halte die VV und Erlasse für rechtswidrig, ein Ehrenamt ist nunmal ein Ehrenamt und keine abhängige Beschäftigung. Es hat mit der Hauptbeschäftigung NICHTS zu tun.

Sicherlich kein Zufall, dett is ballin ;)

Halte es auch für ein zweischneidiges Schwert.
Aber ist halt wie es ist. Als Exekutivorgan kann ich über die Rechtmäßigkeit nicht urteilen und demnach solange anwenden bis ein Gericht deiner Rechtsauffassung folgt.

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #46 am: 15.05.2024 19:26 »
Finde das grundsätzlich in Ordnung, eine Hand wäscht die andere.

Aber Rechtmäßigkeit kann ich in diesem ganzen Sammelsurium nicht erkennen. Wo kein Kläger, da kein Richter. Bloß aufpassen, dass die Wahl noch rechtmäßig gewertet werden kann, gerade in Berlin.

Umlauf

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #47 am: 15.05.2024 20:10 »
Ja, dann ist es doch so. Ich halte die VV und Erlasse für rechtswidrig, ein Ehrenamt ist nunmal ein Ehrenamt und keine abhängige Beschäftigung. Es hat mit der Hauptbeschäftigung NICHTS zu tun.

Sicherlich kein Zufall, dett is ballin ;)

Interessant, der Bund ein krimineller Arbeitgeber.

Kommunalgenie

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #48 am: 16.05.2024 08:32 »
Worin siehst du Unrechtmäßigkeit? Letztendlich ist es ja die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.
Um z.B. unsere Tagesbereitschaft abzusichern, dürfen Mitarbeiter, welche in der freiwilligen Feuerwehr Mitglied sind, auch während der Arbeitszeit ausrücken.
Sind doch alles Aufgaben der Kommune ?

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #49 am: 16.05.2024 09:29 »
Und diese Mitarbeiter würden in der Analogie beim Ausrücken nicht nur ihre Tagesarbeitszeit bekommen, sondern noch ein paar Stunden plus. Arbeitsstunden also doppelt bezahlt bekommen. Wird ja immer schlimmer, diese Haltung.

Aber dett is ballin... :)

Buero 72

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #50 am: 16.05.2024 10:33 »
Autor: Kommunalgenie
« am: 15.05.2024 14:40 »Insert Quote
Zitat von: funkenstrahl am 15.05.2024 14:38
Bei uns ist es tatsächlich so, dass sich jeder freiwillig als Wahlhelfer melden kann (egal ob MA in der Kommune oder normaler Bürger) und alle bekommen 55€ und nur die Mitarbeiter bekommen 13 Stunden gutgeschrieben.

Was sagt das Arbeitszeitgesetz dazu?

Naja, wir sind nicht länger als 8 Stunden im Wahllokal. Also gehen wir am Ende mit plus raus. Ob das gegen irgendein Gesetz verstößt weiß ich nicht und ich denke, ist uns auch egal weil wir damit zufrieden sind.

Also ihr seid nicht länger als 8 Stunden dort und erhaltet trotzdem 13 Stunden gutgeschrieben? Das erscheint mir rechtswidrig.
Was passiert wenn jemand auf dem Nachhauseweg einen Unfall hat?

Ja wir stechen nicht. Wir gehen dahin, zählen aus und wenn wir fertig sind gehen wir heim. Danach wird uns die Zeit auf unser Gleitzeitkonto gutgeschrieben. Wenn jemand auf den Nachhauseweg einen Unfall hat, ist es ein privater Unfall, da es kein Arbeitsweg ist. Denke ich mal, wenn ich falsch liege, bitte um Korrektur :)

Aber was ist daran rechtswiedrig?

Falls es schon beantwortet wurde, bitte ich um Nachsicht.
Falsch! Im Ehrenamt (egal welches) ist man über die Unfallkasse des Bundeslandes versichert. https://www.dguv.de/de/ihr_partner/ehrenamt/index.jsp
Ebenso, wenn man Erste Hilfe leistet!

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #51 am: 16.05.2024 10:37 »
Nicht nach den zitierten Ausführungen. Danach greift der Schutz nur bei Ehrenamt im Auftrag. Nicht bei freiwilligen Wahlhelfern.

(ich denke aber der Website ist schlicht Mist)

Casa

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #52 am: 16.05.2024 13:19 »
Zitat
Nicht nach den zitierten Ausführungen. Danach greift der Schutz nur bei Ehrenamt im Auftrag. Nicht bei freiwilligen Wahlhelfern.

Die Wahlhelfer handeln im Auftrag der Körperschaft. Die freiwillige Meldung als Wahlhelfer geht mit einer Verpflichtung als Wahlhelfer einher. Am Beispiel von Thüringen gem. § 12 Abs. 1 ThürKO, § 2 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 S. 1 ThürKWO. Aus welchem Grund eine Verpflichtung als Wahlhelfer i. E. ein freiwilliges Ehrenamt sein soll und die Wahlhelfer gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII https://www.ukt.de/fileadmin/user_upload/downloads/Infomaterial/B_1.2_Ehrenamtlich_Ta%CC%88tige_-_Wahlhelfer_innen.pdf nicht unfallversichert sein sollen, erschließt sich nicht.




Selbst wenn die Wahlhelfer nach vorgenannten Gesetzen nicht unfallversichert sind, sind sie es spätestens gem. § 2 Abs. 1 Nr. 11a SGB VII, weil sie zur Unterstützung einer Diensthandlung herangezogen werden (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 ThürKWO "Wahrnehmung ihres Amtes" und "bei ihrer amtlichen Tätigkeit").

Im Übrigen kann jeder Einwohner einer Gemeinde nach den vielen mir bekannten Kommunalgesetzen unfreiwillig zu einem Ehrenamt, hier dem Wahlhelfer, verpflichtet werden, bspw. § 12 Abs. 1 S. 1 HS. 1 ThürkO, § 28 GemO NRW, § 15 GemO BW, so auch VG Stuttgart, Urteil vom 06.11.2002 - 7 K 3309/02 und VG Münster, Beschluss vom 23.04.2010 - 1 L 187/10.



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BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #53 am: 16.05.2024 13:54 »
Selbst dann muss sie ja unentgeltlich sein, was in vielen Fällen - so wie hier im Forum zu sehen - nicht so ist.

Organisator

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #54 am: 16.05.2024 14:20 »
Selbst dann muss sie ja unentgeltlich sein, was in vielen Fällen - so wie hier im Forum zu sehen - nicht so ist.

Das Ehrenamt ist doch unentgeltlich - Erfrischungsgeld ist insoweit kein Entgelt.

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #55 am: 16.05.2024 14:30 »
Ich beziehe mich auf die Stundengutschriften.

MaLa

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #56 am: 17.05.2024 11:10 »
Selbst dann muss sie ja unentgeltlich sein, was in vielen Fällen - so wie hier im Forum zu sehen - nicht so ist.
Das Ehrenamt ist doch unentgeltlich. per Definition

Ehrenamtliche Tätigkeit: Vergütung

Eine Vergütung erhält man für eine ehrenamtliche Tätigkeit nicht. Denn die Tatsache, dass man ohne Entgelt arbeitet, ist gerade ein Kennzeichen eines Ehrenamtes.
Aufwandsentschädigung

Dennoch heißt das nicht, dass man für seine ehrenamtliche Arbeit nichts erhält. Oft ist es so, dass ein ehrenamtlich Tätiger zumindest seinen Aufwand und seine Auslagen erstattet erhält. Manchmal wird ihm auch eine Anerkennung, etwa ein Taschengeld gezahlt.

Einie Aufwandsentschädigung kann für ein Ehrenamt in verschiedener Form gezahlt werden.

BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #57 am: 17.05.2024 11:26 »
Das ist doch unstrittig. Aber die Stundengutschrift ist eine Vollzahlung von Arbeitsstunden und damit ist es kein Ehrenamt mehr. Der Unfallversicherungsanspruch erlischt insofern.

Ich bitte hier vorsichtig zu sein bei der jeweiligen Ausgestaltung.

Casa

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #58 am: 20.05.2024 13:46 »
Zitat
Das ist doch unstrittig. Aber die Stundengutschrift ist eine Vollzahlung von Arbeitsstunden und damit ist es kein Ehrenamt mehr. Der Unfallversicherungsanspruch erlischt insofern.


Auch wenn das hier nicht relevant ist, weil keine Bezahlung / keine Vergütung in Form von Gutschrift Arbeitszeit vorliegt, folgendes.
Bei einer Vergütung in Form von Stunden auf dem Arbeitszeitkonto erfolgt die Tätigkeit als Wahlhelfer im Rahmen des bestehenden Beschäftigungsverhältnis, wenn der Wahlhelfer zugleich Mitarbeiter der Kommune ist. Anders als im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses ließe sich die Vergütung "Arbeitsstunden auf Arbeitszeitkonto"  arbeits-, verwaltungs- oder sozialversicherungsrechtlich nicht oder nur äußerst schwer einordnen. Arbeitsrechtlich gibt es die Einheit des Beschäftigungsverhältnisses.

Zitat
Erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang der arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln (BAG 15. Dezember 2011 - 8 AZR 692/10 - aaO; 5. März 1987 - 2 AZR 623/85 - zu B III 5 der Gründe, BAGE 55, 117; 27. März 1981 - 7 AZR 523/78 - aaO; Linck Rn. 76 aaO; ErfK/Preis aaO).

Zitat
Das BAG bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen, wonach dem Kläger der volle Jahresurlaub zusteht. Zwar sei ein neues Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber grundsätzlich eigenständig zu betrachten. Steht aber bereits vor dem Beendigungstermin des alten Arbeitsverhältnisses fest, dass nach einer nur kurzen Unterbrechung ein neues Arbeitsverhältnis begründet werden wird, sind beide Arbeitsverhältnisse in urlaubsrechtlicher Hinsicht einheitlich zu betrachten (BAG, Entscheidung vom 20.10.2015 - 9 AZR 224/14).

Alternativ bestehen zwei Arbeitsverhältnisse, was hinsichtlich der Zeitgutschrift aus AV1 bei AV2 widersprüchlich ist. In Anbetracht der Auslegung der im Vorfeld geäußerten Willenserklärungen hin zu einem weiterem Vertrag, §§ 133, 157 BGB, ist objektiv kein zweites Arbeitsvertragsverhältnis erkennbar.
Das spielt aber auch keine Rolle, weil sowohl der Ehrenamtler als auch der AN immer unfallversichert ist, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 10a SGB VII.



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BAT

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Antw:Berufung Wahlhelfer - ohne Freizeitausgleich?
« Antwort #59 am: 20.05.2024 17:14 »
Und? Das macht es ja nicht besser, nicht sauberer. Natürlich würde ein Unfallschatz ersatzweise im Rahmen des Allgemeinen Arbeitsverhältnisses bestehen.

In der Konsequenz müssen dann aber auch die allgemeinen Regelungen berücksichtigt werden, also z. B. die Ruhezeiten zum Dienst am nächsten Tag. Zudem kennt der TVÖD im Rahmen der Rufbereitschaft einheitliche Vergütungen für Tätigkeit unabhängig der eigentlichen Tätigkeit. Hier wird für alle die Stufe 3 gewährt, insofern wäre auch das bei Gutschriften im allgemeinen zu berücksichtigen, was es nicht wird. Es kommen sicher in einigen Ländern haushalterische Einschränkungen hinzu, etc.

Kurz gesagt: Stundengutschriften sind abgesehen von Rechtswidrigkeiten schlicht völlig unsauber.